Begründung:
Die für den Beklagten bestimmte Sendung mit der Klage und der Ladung zu der auf den 28. August 1984 anberaumten ersten Tagsatzung wurde am 12. Juli 1984 beim zuständigen Postamt 1225 Wien hinterlegt, nachdem die Sendung weder beim ersten Zustellversuch am 11. Juli 1984 noch beim zweiten Zustellversuch am 12. Juli 1984 dem Beklagten zugestellt werden hatte können. Da der Beklagte der ersten Tagsatzung fernblieb, erließ das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei ein dem auf Zahlung von S 605.762,-- s.A. gerichteten Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil, dessen Ausfertigung einem Mitbewohner der Abgabestelle als Ersatzempfänger am 31. August 1984 zugestellt wurde. Dieser unterfertigte den Rückschein mit "Herm. H***".
Erst am 28. August 1985 überreichte der Beklagte beim Erstgericht seine gegen das Versäumungsurteil gerichtete, ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Berufung, mit der er im wesentlichen vorbrachte, er halte sich schon seit Jahren mit seiner Familie in den Monaten Juli und August bis zum Schulbeginn nicht an der Abgabestelle, sondern auf seinem Gartengrundstück in Wien 19., Nußberggasse 18, auf. Die Sendung mit dem Versäumungsurteil habe sein Sohn aus erster Ehe Wilhelm H*** jun. entgegengenommen und auf dem Rückschein mit dem Namen seiner Ehegattin Hermine H*** unterschrieben. Sein Sohn habe ihm die Sendung vorenthalten und sie vernichtet; der Beklagte habe erst infolge der gegen ihn bewilligten Gehaltsexekution von der Tatsache Kenntnis erlangt, daß gegen ihn ein Versäumungsurteil ergangen sei. Das Berufungsgericht wies auch im zweiten Rechtsgang - der Verlauf des ersten Rechtsganges kann dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 1986, 1 Ob 638/86, entnommen werden - die Berufung des Beklagten zurück. Es nahm als bescheinigt an, der Postzusteller Eduard G*** habe die Sendung mit der Ausfertigung des Versäumungsurteils am 31. August 1984 der Ehegattin des Beklagten Hermine H*** zugestellt, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, daß der Beklagte nicht anwesend sei. Hermine H*** habe den Rückschein eigenhändig unterschrieben und die Sendung übernommen. Eduard G*** habe in dieser Angelegenheit mit dem Sohn des Beklagten niemals gesprochen und diesem auch keine Gerichtssendungen ausgefolgt. Wilhelm H*** jun. habe sich am 31. August 1984 in Schleswig-Holstein (Bundesrepublik Deutschland) aufgehalten und sei von dort erst am 26. Oktober 1985 nach Österreich zurückgekehrt. Das mit "Wilhelm H***" unterzeichnete Schreiben (Beilage 13), mit welchem der Schreiber unter anderem eingestehe, daß er alle an den Beklagten gerichteten Schreiben selbst geöffnet, zerrissen und weggeworfen und an den Klagevertreter im Namen der Hermine H*** zwei Briefe mit der Bitte um Stundung geschrieben habe, sei von Hermine H*** handschriftlich verfaßt worden. Lediglich die Unterschrift auf dem Schreiben rühre von Wilhelm H*** jun. her. Er habe seiner Stiefmutter die Unterschrift deshalb geleistet, weil sie ihm mitgeteilt habe, daß sie diese Unterschrift für die "Z" (Zentralsparkasse) benötige.Erst am 28. August 1985 überreichte der Beklagte beim Erstgericht seine gegen das Versäumungsurteil gerichtete, ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Berufung, mit der er im wesentlichen vorbrachte, er halte sich schon seit Jahren mit seiner Familie in den Monaten Juli und August bis zum Schulbeginn nicht an der Abgabestelle, sondern auf seinem Gartengrundstück in Wien 19., Nußberggasse 18, auf. Die Sendung mit dem Versäumungsurteil habe sein Sohn aus erster Ehe Wilhelm H*** jun. entgegengenommen und auf dem Rückschein mit dem Namen seiner Ehegattin Hermine H*** unterschrieben. Sein Sohn habe ihm die Sendung vorenthalten und sie vernichtet; der Beklagte habe erst infolge der gegen ihn bewilligten Gehaltsexekution von der Tatsache Kenntnis erlangt, daß gegen ihn ein Versäumungsurteil ergangen sei. Das Berufungsgericht wies auch im zweiten Rechtsgang - der Verlauf des ersten Rechtsganges kann dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 1986, 1 Ob 638/86, entnommen werden - die Berufung des Beklagten zurück. Es nahm als bescheinigt an, der Postzusteller Eduard G*** habe die Sendung mit der Ausfertigung des Versäumungsurteils am 31. August 1984 der Ehegattin des Beklagten Hermine H*** zugestellt, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, daß der Beklagte nicht anwesend sei. Hermine H*** habe den Rückschein eigenhändig unterschrieben und die Sendung übernommen. Eduard G*** habe in dieser Angelegenheit mit dem Sohn des Beklagten niemals gesprochen und diesem auch keine Gerichtssendungen ausgefolgt. Wilhelm H*** jun. habe sich am 31. August 1984 in Schleswig-Holstein (Bundesrepublik Deutschland) aufgehalten und sei von dort erst am 26. Oktober 1985 nach Österreich zurückgekehrt. Das mit "Wilhelm H***" unterzeichnete Schreiben (Beilage 13), mit welchem der Schreiber unter anderem eingestehe, daß er alle an den Beklagten gerichteten Schreiben selbst geöffnet, zerrissen und weggeworfen und an den Klagevertreter im Namen der Hermine H*** zwei Briefe mit der Bitte um Stundung geschrieben habe, sei von Hermine H*** handschriftlich verfaßt worden. Lediglich die Unterschrift auf dem Schreiben rühre von Wilhelm H*** jun. her. Er habe seiner Stiefmutter die Unterschrift deshalb geleistet, weil sie ihm mitgeteilt habe, daß sie diese Unterschrift für die "Z" (Zentralsparkasse) benötige.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Versäumungsurteil sei dem Beklagten am 31. August 1984 ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die erst am 28. August 1985 überreichte Berufung bei weitem verspätet erhoben worden und deshalb gemäß den §§ 471 Z 2 und 473 Abs. 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Versäumungsurteil sei dem Beklagten am 31. August 1984 ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die erst am 28. August 1985 überreichte Berufung bei weitem verspätet erhoben worden und deshalb gemäß den Paragraphen 471, Ziffer 2 und 473 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen sei.