Rechtssatz RS0083901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083901
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Rechtssatz
Voraussetzung der wirksamen Ersatzzustellung ist es, daß der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. An dieses Erfordernis sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt daher, wenn die Auskunft über die Abwesenheit des Empfängers unbedenklich erscheint oder sonst aus objektiven Tatsachen auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers geschlossen werden darf. Muß der Zusteller aber aus den vorgefundenen Umständen ableiten, daß der Empfänger nicht bloß vorübergehend von der Abgabenstelle abwesend ist, oder ist ihm dies sogar bekannt, so darf keine Zustellung an einen Ersatzempfänger bewirkt werden. Eine dennoch erfolgte Ersatzzustellung ist unwirksam und zieht demnach keine Rechtswirkungen nach sich. Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung aus diesem Grunde unwirksam ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 638/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 638/86
- 1 Ob 669/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 669/87
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 638/86; nur: Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung unwirksam ist. (T1)
- 5 Ob 541/89
Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
Auch; nur T1; Beisatz: Den die Nichtigkeit behauptenden Empfänger trifft daher eine Mitwirkungsobliegenheit. (T2)
- 8 Ob 64/22b
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 64/22b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083901
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0010OB00638_8600000_001