Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zur Frage des Eigentumserwerbs kraft Ersitzung nach dem hier bedeutsamen Gesichtspunkt der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes eines beschränkt Geschäftsfähigen Stellung nahm.
1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Ersitzungsbesitz
1. 1. Gemäß § 310 ABGB idF BGBl 1973/108 können Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahren, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, Besitz - außer in den Fällen des § 151 Abs 3 ABGB - nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Diese Rechtslage ist eine Folge des für den Besitzerwerb erforderlichen Willenselements (EvBl 1961/267 [Vollentmündigung]; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen [1982] 54; Koziol/Welser I12 241 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 310 Rz 1 f). Andere Personen sind zum selbständigen Besitzerwerb - also aufgrund eigener Willensbildung - befähigt. Auch nach der Rechtslage gemäß § 310 ABGB aF konnten "Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben", eine Sache "für sich allein in Besitz nehmen". Als Voraussetzung selbständigen Besitzerwerbs genügt daher immer schon das Vorliegen beschränkter Geschäftsfähigkeit. Diese spezifische Erwerbsfähigkeit wird im Schrifttum auch als "Festlegung der vollen Geschäftsfähigkeit für den sonst nur beschränkt Geschäftsfähigen im Besitzrecht" bezeichnet (Iro aaO 48 FN 128).1. 1. Gemäß Paragraph 310, ABGB in der Fassung BGBl 1973/108 können Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahren, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, Besitz - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB - nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Diese Rechtslage ist eine Folge des für den Besitzerwerb erforderlichen Willenselements (EvBl 1961/267 [Vollentmündigung]; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen [1982] 54; Koziol/Welser I12 241 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 310, Rz 1 f). Andere Personen sind zum selbständigen Besitzerwerb - also aufgrund eigener Willensbildung - befähigt. Auch nach der Rechtslage gemäß Paragraph 310, ABGB aF konnten "Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben", eine Sache "für sich allein in Besitz nehmen". Als Voraussetzung selbständigen Besitzerwerbs genügt daher immer schon das Vorliegen beschränkter Geschäftsfähigkeit. Diese spezifische Erwerbsfähigkeit wird im Schrifttum auch als "Festlegung der vollen Geschäftsfähigkeit für den sonst nur beschränkt Geschäftsfähigen im Besitzrecht" bezeichnet (Iro aaO 48 FN 128).
1. 2. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach § 1463 ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß § 326 ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass "die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre", ein unredlicher Besitzer. Die Beurteilung der Ersitzung des Eigentumsrechts durch einen beschränkt Geschäftsfähigen hängt daher (auch) von der Ermittlung der für dessen Gutgläubigkeit maßgebenden Voraussetzungen ab.1. 2. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach Paragraph 1463, ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß Paragraph 326, ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass "die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre", ein unredlicher Besitzer. Die Beurteilung der Ersitzung des Eigentumsrechts durch einen beschränkt Geschäftsfähigen hängt daher (auch) von der Ermittlung der für dessen Gutgläubigkeit maßgebenden Voraussetzungen ab.
1. 3. Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen (Schey/Klang in Klang2 II 93 f), also auf "subjektive Umstände" (Iro aaO 264), abzustellen. Allerdings ist nach dem Gesetz zu vermuten, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger typischerweise jenes Einsichtsvermögen hat, das die ihm zugebilligte Erwerbsfähigkeit voraussetzt (Iro aaO 266). Das gilt auch für den Rechtserwerb nach § 310 iVm § 1463 ABGB. Vor diesem Hintergrund ist bei mündigen Minderjährigen, denen gemäß § 4 Abs 1 EntmO beschränkt Entmündigte gleichstanden, typischerweise ein Verständnis des Kerns des Eigentumsbegriffs und bestimmter schuldrechtlicher Archetypen wie etwa der der Schenkung bei Beurteilung der Redlichkeit deren Besitzausübung als Grundlage für eine Eigentumsersitzung vorauszusetzen. Soweit der Oberste Gerichtshof in der einen Kondiktionsanspruch betreffenden Entscheidung 2 Ob 9/96 festhielt, die "Unredlichkeit eines Geschäftsunfähigen" komme "mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage", sind diese Aussagen auf die volle Geschäftsunfähigkeit bezogen; sie hatten daher nicht die Beurteilung der Besitzerwerbsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen zum Gegenstand.1. 3. Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen (Schey/Klang in Klang2 II 93 f), also auf "subjektive Umstände" (Iro aaO 264), abzustellen. Allerdings ist nach dem Gesetz zu vermuten, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger typischerweise jenes Einsichtsvermögen hat, das die ihm zugebilligte Erwerbsfähigkeit voraussetzt (Iro aaO 266). Das gilt auch für den Rechtserwerb nach Paragraph 310, in Verbindung mit , Paragraph 1463, ABGB. Vor diesem Hintergrund ist bei mündigen Minderjährigen, denen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EntmO beschränkt Entmündigte gleichstanden, typischerweise ein Verständnis des Kerns des Eigentumsbegriffs und bestimmter schuldrechtlicher Archetypen wie etwa der der Schenkung bei Beurteilung der Redlichkeit deren Besitzausübung als Grundlage für eine Eigentumsersitzung vorauszusetzen. Soweit der Oberste Gerichtshof in der einen Kondiktionsanspruch betreffenden Entscheidung 2 Ob 9/96 festhielt, die "Unredlichkeit eines Geschäftsunfähigen" komme "mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage", sind diese Aussagen auf die volle Geschäftsunfähigkeit bezogen; sie hatten daher nicht die Beurteilung der Besitzerwerbsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen zum Gegenstand.
1. 4. Der Beklagte war (offenkundig wegen Geistesschwäche) beschränkt entmündigt und stand - wie bereits erwähnt - einem mündigen Minderjährigen gleich. Er war daher grundsätzlich befähigt, selbständig Besitz zu erwerben und diesen Besitz willentlich auszuüben. Nach dem typischen Einsichtsvermögen eines beschränkt Geschäftsfähigen im Sinne der Erwägungen unter 1. 3. wusste der Beklagte über den Wesenskern einer Schenkung als schuldrechtliche Grundlage für die Verschaffung von Eigentum Bescheid. Unter dieser Voraussetzung ist er aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als redlicher Ersitzungsbesitzer zu qualifizieren, hatte ihm doch sein Gesprächspartner bei Überlassung der streitverfangenen Grundfläche ausdrücklich mitgeteilt, nicht er, sondern die Stadt Wien sei dessen Eigentümerin. Der Beklagte, der über die wahren Eigentumsverhältnisse immer Bescheid wusste, war somit zu keiner Zeit redlicher Ersitzungsbesitzer, weil ihm nach dem bei ihm vorauszusetzenden Einsichtsvermögen immer klar sein musste, dass die von ihm als Geschenkgeber bezeichnete Person eine fremde Sachen nicht habe verschenken können und es so an einem Rechtsgrund für den Eigentumserwerb mangelt (siehe zu den Anforderungen an die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes etwa 6 Ob 246/01x; SZ 55/46 mwN). Dass der Beklagte das für beschränkt Geschäftsfähige typische Einsichtsvermögen aus besonderen Gründen nicht gehabt habe, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine solche Tatsache wurde im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet. Der Beklagte wendete vielmehr ein, ihm sei der streitverfangene Grundstücksstreifen vor Jahrzehnten geschenkt worden, er habe ihn deshalb seither echt und redlich besessen und durch Ersitzung Eigentum erworben. Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Beklagte das erörterte typische Einsichtsvermögen hatte bzw hat. Gegenteiliges ließe sich nach dem Akteninhalt überdies auch nicht schlüssig begründen, ist doch der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu entnehmen, dass der Beklagte den persönlichen Eindruck vermittelte, zu wissen, worum es im Gerichtsverfahren gehe, nämlich um die Klärung, ob er das Grundstück behalten dürfe, ferner darum, dass es für den Prozessausgang wesentlich auf die Dauer der Nutzung des Grundstücks und auf die Äußerungen anlässlich dessen Überlassung ankomme. Der Beklagte habe "zielgerichtet im Sinn der Unterstützung des eigenen Prozessstandpunkts" ausgesagt. Auf dem Boden des erstatteten Prozessvorbringens ist hier somit nicht zu prüfen, ob die erörterte gesetzliche Vermutung über den Umfang der Einsichtsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen im Einzelfall widerlegbar ist. Wäre das zu bejahen und somit das an sich typischerweise vorauszusetzende Einsichtsvermögen und daher auch die selbständige Besitzerwerbsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen in einem konkreten Fall zu verneinen, weil eine solche Person weder redlich noch unredlich besitzen kann, so wäre die Ausübung redlichen Ersitzungsbesitzes überhaupt nur durch deren gesetzlichen Vertreter möglich. Tatsachen in dieser Richtung wurden im Anlassfall ebenso nicht vorgebracht.
2. Stellungnahme zu den Revisionsgründen
Soweit der Beklagte ins Treffen führt, er habe den maßgebenden Grundstücksstreifen redlicherweise als Geschenk ansehen dürfen, werden wesentliche Feststellungen übergangen. Danach wurde ihm bei Überlassung des Grundstücks zur Nutzung "für eigene Zwecke" ausdrücklich mitgeteilt, dass es der Gemeinde Wien gehöre und er das Grundstück räumen müsse, wenn eine Straße errichtet werden sollte. Die Klägerin wurde erst Jahrzehnte später Grundstückeigentümerin.
Der Ansicht des Beklagen, einem beschränkt Geschäftsfähigen sei es nicht möglich, "feine juristische Unterschiede zu erkennen und diesen Einsichten gemäß zu handeln", ist zwar beizutreten, die Besitzausübung im Rahmen der Ersitzung des Eigentumsrechts bedurfte jedoch nach den Erwägungen unter 1. 3. keiner feinen juristischen Unterscheidungen, sondern der Beklagte musste nur erfassen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Seinem Prozessstanpunkt kann daher auch die Berufung auf § 326 letzter Satz ABGB nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte irrte nicht über die Tatsache, dass jene Person, die ihm das streitverfangene Grundstück zur Nutzung überließ, nicht dessen Eigentümer war. Er ist aber auch nicht wegen einer "Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften" als redlicher Besitzer anzusehen, ist doch bei ihm - wie schon erwähnt - die Rechtskenntnis vorauszusetzen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Entgegen der in der Revision verfochtenen Ansicht ist demnach auch nicht die Frage zu lösen, welcher Grad der Fahrlässigkeit zur Verneinung der Redlichkeit der Besitzausübung führt bzw unter welchen näheren Voraussetzungen eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Wer - wie der Beklagte - positiv weiß, welche Umstände einer Ersitzung des Eigentumsrechts entgegenstehen, kann mangelnde Fahrlässigkeit als Voraussetzung redlichen Ersitzungsbesitzes schon allein deshalb nicht für sich ins Treffen führen. Demnach kann sich der Beklagte auch nicht auf die Redlichkeitsvermutung gemäß § 328 ABGB stützen. Im Lichte des § 21 Abs 1 ABGB lässt sich ferner nicht plausibel begründen, dass einem beschränkt Geschäftsfähigen der Eigentumserwerb durch Ersitzung unabhängig von der Redlichkeit bzw Unredlichkeit der Besitzausübung ermöglicht werden müsse, er also nicht nur vor einer Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr zu schützen, sondern beim Rechtserwerb in der erörterten Weise zu privilegieren sei. Da die vom Beklagten behauptete Eigentumsersitzung schon an der erforderlichen Redlichkeit der Besitzausübung scheitert, sind Fragen nach der im Anlassfall maßgebenden Ersitzungszeit und deren Verstreichen nicht mehr zu beantworten.Der Ansicht des Beklagen, einem beschränkt Geschäftsfähigen sei es nicht möglich, "feine juristische Unterschiede zu erkennen und diesen Einsichten gemäß zu handeln", ist zwar beizutreten, die Besitzausübung im Rahmen der Ersitzung des Eigentumsrechts bedurfte jedoch nach den Erwägungen unter 1. 3. keiner feinen juristischen Unterscheidungen, sondern der Beklagte musste nur erfassen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Seinem Prozessstanpunkt kann daher auch die Berufung auf Paragraph 326, letzter Satz ABGB nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte irrte nicht über die Tatsache, dass jene Person, die ihm das streitverfangene Grundstück zur Nutzung überließ, nicht dessen Eigentümer war. Er ist aber auch nicht wegen einer "Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften" als redlicher Besitzer anzusehen, ist doch bei ihm - wie schon erwähnt - die Rechtskenntnis vorauszusetzen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Entgegen der in der Revision verfochtenen Ansicht ist demnach auch nicht die Frage zu lösen, welcher Grad der Fahrlässigkeit zur Verneinung der Redlichkeit der Besitzausübung führt bzw unter welchen näheren Voraussetzungen eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Wer - wie der Beklagte - positiv weiß, welche Umstände einer Ersitzung des Eigentumsrechts entgegenstehen, kann mangelnde Fahrlässigkeit als Voraussetzung redlichen Ersitzungsbesitzes schon allein deshalb nicht für sich ins Treffen führen. Demnach kann sich der Beklagte auch nicht auf die Redlichkeitsvermutung gemäß Paragraph 328, ABGB stützen. Im Lichte des Paragraph 21, Absatz eins, ABGB lässt sich ferner nicht plausibel begründen, dass einem beschränkt Geschäftsfähigen der Eigentumserwerb durch Ersitzung unabhängig von der Redlichkeit bzw Unredlichkeit der Besitzausübung ermöglicht werden müsse, er also nicht nur vor einer Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr zu schützen, sondern beim Rechtserwerb in der erörterten Weise zu privilegieren sei. Da die vom Beklagten behauptete Eigentumsersitzung schon an der erforderlichen Redlichkeit der Besitzausübung scheitert, sind Fragen nach der im Anlassfall maßgebenden Ersitzungszeit und deren Verstreichen nicht mehr zu beantworten.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.