Rechtssatz RS0102112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102112
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Rechtssatz
Bei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
- 1 Ob 67/02p
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 67/02p
Vgl aber; Beisatz: Dies betrifft nur den völlig Geschäftsunfähigen. (T1) Beisatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2002/81
- 7 Ob 56/25y
Entscheidungstext OGH 07.08.2025 7 Ob 56/25y
vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102112
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19960229_OGH0002_0020OB00009_9600000_001