Aus der Begründung:
Was zunächst die Auslegung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 1. Satz MietG. an sich - ohne Rücksicht auf die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671 - betrifft, so steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß diese Vorschrift nur dann Anwendung finden kann, wenn das nach dem 31. Juli 1914, bzw. nach dem 31. Dezember 1917 abgeschlossene Rechtsgeschäft das Haus, in dem der Mietgegenstand liegt, und nicht ein unverbautes Grundstück zum Gegenstand hatte, auf dem dieses Haus erst später errichtet wurde (E. v. 7. April 1948, 3 Ob 81/48 (SZ. XXI/86), v. 11. August 1948, 3 Ob 291/48 (JBl. 1948, S. 533) u. a.) Häuser für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war und die später durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen neuen Eigentümer übergingen, waren vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Verordnung auch unter dem neuen Eigentümer gemäß dem § 1 Abs. 2 Z. 2 MietG. vom Anwendungsbereich des Mietengesetzes ausgenommen.Was zunächst die Auslegung der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, 1. Satz MietG. an sich - ohne Rücksicht auf die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671 - betrifft, so steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß diese Vorschrift nur dann Anwendung finden kann, wenn das nach dem 31. Juli 1914, bzw. nach dem 31. Dezember 1917 abgeschlossene Rechtsgeschäft das Haus, in dem der Mietgegenstand liegt, und nicht ein unverbautes Grundstück zum Gegenstand hatte, auf dem dieses Haus erst später errichtet wurde (E. v. 7. April 1948, 3 Ob 81/48 (SZ. XXI/86), v. 11. August 1948, 3 Ob 291/48 (JBl. 1948, S. 533) u. a.) Häuser für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war und die später durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen neuen Eigentümer übergingen, waren vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Verordnung auch unter dem neuen Eigentümer gemäß dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. vom Anwendungsbereich des Mietengesetzes ausgenommen.
Da durch § 1 der zitierten Verordnung die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MietG. auch auf Neubauten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 MietG. ausgedehnt wurden, erhob sich nunmehr die Frage, ob der Eigentümer eines derartigen Neubaues, der dieses Haus erst nach dem im § 19 Abs. 3 MietG. angegebenen Stichtag durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hatte, ebenfalls von der Möglichkeit der Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfes nach § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. gemäß dem § 19 Abs. 3 MietG. ausgeschlossen sei. Auch diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof (E. v. 6. April 1949, 2 Ob 110/49 (Nr. 46)) bereits dahin entschieden, daß § 19 Abs. 3 1. Satz MietG. auf diese Neubauten auch nach der durch die zitierte Verordnung vorgenommenen Ausdehnung des Kündigungsschutzes nicht Anwendung findet, daß daher der Eigentümer eines solchen Neubaues nicht gehindert ist, ein Bestandverhältnis über einen in diesem Neubau gelegenen Wohnraum wegen dringenden Eigenbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. aufzukundigen. Denn die zitierte Verordnung entzog zwar den Eigentümern von Neubauten das ihnen bis dahin zugestandene Recht der freien Kündigung und nötigte auch sie, sich zur Rechtfertigung der Aufkündigung auf wichtige Kündigungsgrunde zu berufen, wollte sie aber den Eigentümern der Althäuser, für welche die behördliche Baubewilligung schon vor dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war, nur gleichstellen, nicht aber diesen gegenüber noch weiter benachteiligen. Die in dem angefochtenen Beschluß und auch im Rekurs erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Dezember 1947, 1 Ob 909/47 (JBl. 1948, S. 387), steht mit den oben angeführten Entscheidungen bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch, denn der Oberste Gerichtshof ist in dieser Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit einer Aufkündigung auf Grund des § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. von Bestandobjekten, die in Neubauten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 MietG. gelegen sind, nicht ausdrücklich eingegangen, weil in diesem Rechtsstreit im ersten Rechtsgange eine Behauptung, daß die kundigende Partei das Haus nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern erst im Jahre 1930 erbaut habe, nicht aufgestellt worden war.Da durch Paragraph eins, der zitierten Verordnung die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. auch auf Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. ausgedehnt wurden, erhob sich nunmehr die Frage, ob der Eigentümer eines derartigen Neubaues, der dieses Haus erst nach dem im Paragraph 19, Absatz 3, MietG. angegebenen Stichtag durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hatte, ebenfalls von der Möglichkeit der Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. gemäß dem Paragraph 19, Absatz 3, MietG. ausgeschlossen sei. Auch diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof (E. v. 6. April 1949, 2 Ob 110/49 (Nr. 46)) bereits dahin entschieden, daß Paragraph 19, Absatz 3, 1. Satz MietG. auf diese Neubauten auch nach der durch die zitierte Verordnung vorgenommenen Ausdehnung des Kündigungsschutzes nicht Anwendung findet, daß daher der Eigentümer eines solchen Neubaues nicht gehindert ist, ein Bestandverhältnis über einen in diesem Neubau gelegenen Wohnraum wegen dringenden Eigenbedarfs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. aufzukundigen. Denn die zitierte Verordnung entzog zwar den Eigentümern von Neubauten das ihnen bis dahin zugestandene Recht der freien Kündigung und nötigte auch sie, sich zur Rechtfertigung der Aufkündigung auf wichtige Kündigungsgrunde zu berufen, wollte sie aber den Eigentümern der Althäuser, für welche die behördliche Baubewilligung schon vor dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war, nur gleichstellen, nicht aber diesen gegenüber noch weiter benachteiligen. Die in dem angefochtenen Beschluß und auch im Rekurs erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Dezember 1947, 1 Ob 909/47 (JBl. 1948, S. 387), steht mit den oben angeführten Entscheidungen bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch, denn der Oberste Gerichtshof ist in dieser Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit einer Aufkündigung auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. von Bestandobjekten, die in Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. gelegen sind, nicht ausdrücklich eingegangen, weil in diesem Rechtsstreit im ersten Rechtsgange eine Behauptung, daß die kundigende Partei das Haus nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern erst im Jahre 1930 erbaut habe, nicht aufgestellt worden war.