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Entscheidung 1 Ob 67/49×

Entscheidung 1 Ob 67/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob67/49

Entscheidungsdatum

08.06.1949

Norm

Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 5. September 1939. DRGBl. I S. 1671 §1
Mietengesetz §1
Mietengesetz §19
Mietengesetz §20
Mietengesetz §21
Mietengesetz §22
Mietengesetz §23
Mietengesetz §19 Abs2 Z5
Mietengesetz §19 Abs3

Kopf

SZ 22/85

Spruch

Paragraph 19, Absatz 3, Satz 1 MietG. ist auf die Aufkündigung von Wohnräumen, die in Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. gelegen sind, nicht anwendbar (Nr. 46).

Entscheidung vom 8. Juni 1949, 1 Ob 67/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die klagende Partei hat das Haus, in dem sich die gekundigte Wohnung befindet, im Jahre 1931 erbaut, nachdem sie das Grundstück, auf dem das Haus steht, im Jahre 1929 durch Kauf erworben hatte.

Das Erstgericht hat die auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. gestützte Kündigung unter Berufung auf die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, MietG. aufgehoben, ohne auf den geltend gemachten Kündigungsgrund einzugehen.

Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung der Verhandlung über den geltend gemachten Kündigungsgrund und eine neuerliche Entscheidung nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses aufgetragen. Es vertrat die Meinung, daß der Paragraph eins, der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. auf die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. genannten Neubauten nur insofern ausgedehnt habe, als ein Vermieter das Mietverhältnis nur bei Vorliegen von wichtigen Kündigungsgrunden im Sinne des Mietengesetzes mit Erfolg kundigen könne, daß aber durch die zitierte Verordnung das Kündigungsrecht des Vermieters nicht so weit eingeschränkt werden sollte, daß Paragraph 19, Absatz 3, MietG. nunmehr auch auf Neubauten anzuwenden sei. Den Eigentümern von Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. stehe daher auch bei rechtsgeschäftlichem Erwerb nach dem im Paragraph 19, Absatz 3, MietG. genannten Zeitpunkt das Kündigungsrecht auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was zunächst die Auslegung der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, 1. Satz MietG. an sich - ohne Rücksicht auf die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671 - betrifft, so steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß diese Vorschrift nur dann Anwendung finden kann, wenn das nach dem 31. Juli 1914, bzw. nach dem 31. Dezember 1917 abgeschlossene Rechtsgeschäft das Haus, in dem der Mietgegenstand liegt, und nicht ein unverbautes Grundstück zum Gegenstand hatte, auf dem dieses Haus erst später errichtet wurde (E. v. 7. April 1948, 3 Ob 81/48 (SZ. XXI/86), v. 11. August 1948, 3 Ob 291/48 (JBl. 1948, S. 533) u. a.) Häuser für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war und die später durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen neuen Eigentümer übergingen, waren vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Verordnung auch unter dem neuen Eigentümer gemäß dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. vom Anwendungsbereich des Mietengesetzes ausgenommen.

Da durch Paragraph eins, der zitierten Verordnung die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. auch auf Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. ausgedehnt wurden, erhob sich nunmehr die Frage, ob der Eigentümer eines derartigen Neubaues, der dieses Haus erst nach dem im Paragraph 19, Absatz 3, MietG. angegebenen Stichtag durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hatte, ebenfalls von der Möglichkeit der Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. gemäß dem Paragraph 19, Absatz 3, MietG. ausgeschlossen sei. Auch diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof (E. v. 6. April 1949, 2 Ob 110/49 (Nr. 46)) bereits dahin entschieden, daß Paragraph 19, Absatz 3, 1. Satz MietG. auf diese Neubauten auch nach der durch die zitierte Verordnung vorgenommenen Ausdehnung des Kündigungsschutzes nicht Anwendung findet, daß daher der Eigentümer eines solchen Neubaues nicht gehindert ist, ein Bestandverhältnis über einen in diesem Neubau gelegenen Wohnraum wegen dringenden Eigenbedarfs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. aufzukundigen. Denn die zitierte Verordnung entzog zwar den Eigentümern von Neubauten das ihnen bis dahin zugestandene Recht der freien Kündigung und nötigte auch sie, sich zur Rechtfertigung der Aufkündigung auf wichtige Kündigungsgrunde zu berufen, wollte sie aber den Eigentümern der Althäuser, für welche die behördliche Baubewilligung schon vor dem 27. Jänner 1917 erteilt worden war, nur gleichstellen, nicht aber diesen gegenüber noch weiter benachteiligen. Die in dem angefochtenen Beschluß und auch im Rekurs erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Dezember 1947, 1 Ob 909/47 (JBl. 1948, S. 387), steht mit den oben angeführten Entscheidungen bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch, denn der Oberste Gerichtshof ist in dieser Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit einer Aufkündigung auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. von Bestandobjekten, die in Neubauten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MietG. gelegen sind, nicht ausdrücklich eingegangen, weil in diesem Rechtsstreit im ersten Rechtsgange eine Behauptung, daß die kundigende Partei das Haus nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern erst im Jahre 1930 erbaut habe, nicht aufgestellt worden war.

Anmerkung

Z22085

Schlagworte

Eigenbedarf bei Neubauten, Neubauten Eigenbedarfskündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00067.49.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19490608_OGH0002_0010OB00067_4900000_000

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