Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.824.60 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstage, weil sie den Beklagten in außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten habe, ihm nach Vollmachtskündigung eine Kostennote über den eingeklagten Betrag geschickt, der Beklagte jedoch bisher nichts bezahlt habe.
Der Beklagte anerkannte einen Teilbetrag und leistete am 3. März 1961 eine Zahlung von 4107 S, worauf die Klägerin das Klagebegehren um diesen Teilbetrag auf 11.717.60 S s. A. einschränkte.
Der Beklagte wendete vor allem ein, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit weitaus zu viel verlange, auch den Beweis dafür schuldig geblieben sei, all das geleistet zu haben, was sie in der Kostennote verrechne, und schließlich bei Erstellung der Betragshöhe für die einzelnen Leistungen eine zu hohe Bemessungsgrundlage verwendet habe.
Das Erstgericht hat der Klägerin einen Betrag von 11.149.20 S samt 4% Zinsen seit 13. Dezember 1960 sowie die Prozeßkosten zugesprochen, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 568.40 S dagegen abgewiesen. Es führte aus, daß auf Ersuchen der beklagten Partei der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Kostennote der Klägerin überprüft und mit dem Bescheide vom 10. Jänner 1961 das Honorar der Klägerin mit 6000 S als angemessen erklärt sowie mit dem Bescheid vom 24. Jänner 1961 ausgesprochen habe, daß über die gegen den Bescheid vom 10. Jänner 1961 rechtzeitig erhobene Vorstellung der Klägerin vorläufig nicht entschieden werde, weil dem in der vorliegenden Rechtssache ergehenden Urteile durch eine Entscheidung des Kammerausschusses nicht vorgegriffen werden solle. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Kurt N. der Auffassung, daß gemäß dem Abschnitt E, Punkt 9, des Autonomen Tarifes der österreichischen Rechtsanwaltskammern als Mindestwert für die Kostenberechnung der Klägerin die im Zeitpunkt der Vollmachtskündigung festgesetzte Kaufsumme, das sei die mit dem damaligen Schätzwert übereinstimmende Kaufpreisziffer in der Höhe von 216.000 S, zugrunde zu legen sei, nicht aber der Einheitswert der Liegenschaft, da der Kaufpreis nicht zweifelhaft gewesen, sondern auf Grund eines Schätzungsgutachtens festgestanden sei. Auf Grund der Parteiaussage der Klägerin stehe fest, daß sie alle in ihrer Kostennote verzeichneten Leistungen im Interesse des Beklagten durchgeführt habe, diese Leistungen zweckmäßig und notwendig gewesen seien, die Klägerin nicht einmal alle Telefonate verzeichnet habe, sondern nur solche, in denen sie meritorisch verhandelte und die länger dauerten, ferner, daß insbesondere auch die Telefonate mit dem Hausverwalter P., der Kreditanstalt, in der der Beklagte ein Akkreditiv von 10.000 DM für den Kaufpreis hinterlegt hatte, und mit Frau M., der Hälfteeigentümerin der beiden gegenständlichen Liegenschaften, zweckmäßig und notwendig gewesen seien, weiters, daß auch die Telefonate und Kommissionen im Finanzministerium sowie später dann bei der Vermögensschutzgesellschaft, um die Angelegenheit in Fluß zu halten und vorwärts zu bringen, zur Gänze und in der angeführten Dauer stattgefunden hätten bzw. verrichtet worden seien, auch an ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit nicht zu zweifeln sei. Die einzelnen Positionen in der Kostennote seien mit Ausnahme des Kaufantrages an die Vermögensschutzgesellschaft vom 20. Juni 1960 dem Tarife entsprechend berechnet. Der dem Gerichte zur Einsicht vorgelegene Kaufantrag vom 20. Juni 1960 sei seinem Inhalt nach einfacher Art und rechtfertige die Berechnung des Honorars nur nach Tarifpost 2 und nicht nach Tarifpost 3. Da nur für den Kaufantrag die verrechnete Post zu ermäßigen sei, habe dem Klagebegehren bis auf den Betrag von 568.40 S stattgegeben werden müssen.
Während die Klägerin die teilweise Abweisung des Klagebegehrens rechtskräftig werden ließ, focht der Beklagte den stattgebenden Teil des Ersturteiles an und hatte damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte den angefochtenen Teil des Urteils dahin ab, daß es vom Klagebegehren weitere 3.877.25 S abwies, den Beklagten somit nur schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von 7840.35 S samt 4% Zinsen seit 13. Dezember 1960 sowie die mit 1416.80 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Hinsichtlich der Bemängelung der vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Honorar der Klägerin könne, so führt das Berufungsgericht aus, den Ausführungen des Beklagten Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach dem Autonomen Tarif der österreichischen Rechtsanwaltskammern sei in Sachen des Grundverkehrs als Honorargrundlage die Kaufsumme, der Wert des Rechtes und im Zweifel der Einheitswert anzusehen. Der Betrag von 216.161 S stelle sich als ein einseitiges Anbot der Republik Österreich dar, das vom Beklagten nicht angenommen wurde, weil ihm ein solcher Kaufpreis zu hoch erschien. Daß auch die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, gehe aus ihrer Parteiaussage hervor. Sie habe auch versucht, den Kaufpreis herabzudrücken, jedoch infolge der Vollmachtskündigung in dieser Richtung nicht mehr tätig werden können. Wenn der Beklagte vermeine, es wäre mangels anderer Grundlagen der Einheitswert der Liegenschaften den Honoraransprüchen der Klägerin zugrunde zu legen, so könne sich das Berufungsgericht dieser Meinung nicht anschließen. Denn verhältnismäßig bald nach der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (Oktober 1960), und zwar im Mai 1961, habe der Beklagte einen Kaufvertrag über die genannten Liegenschaftsanteile mit der Republik Österreich zu einem Kaufpreis von 150.000 S abgeschlossen. Dieser kurze Zeitabstand berechtige zu dem Schluß, daß der Wert dieser Liegenschaftsanteile auch zum Zeitpunkt des der Klägerin erteilten Auftrages 150.000 S betragen habe, wofür übrigens auch der Einheitswert von 52.500 S im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung (soll wohl richtig heißen des Gesetzes vom 27. Mai 1952) BGBl. Nr. 108/1952 spreche. Bei den Postzahlen 3, 5 und 9 der klägerischen Kostennote handle es sich um kurze Schreiben, die der Tarifpost 5 und nicht, wie in der Kostennote, der Tarifpost 6 zu unterstellen seien. Hinsichtlich der Postzahl 4 ergebe sich aus dem vorgelegten Schreiben, Beilage ./E, daß sich dieses im wesentlichen in einem Bericht und der Abrechnung des Honoraranspruchs aus dem früheren Auftrag erschöpfe, dessen Flüssigmachung durch Rechtsanwalt und Notar Dr. A. geschehen sollte. Diese Angelegenheit sei aber durch das Pauschalhonorar mitergriffen, weshalb das Honorar für dieses Schreiben als hiedurch abgegolten angesehen werden müsse. Somit bestehe der restliche Honoraranspruch der Klägerin nur mehr mit dem Betrage von 7840.35 S zu Recht, während das Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.Während die Klägerin die teilweise Abweisung des Klagebegehrens rechtskräftig werden ließ, focht der Beklagte den stattgebenden Teil des Ersturteiles an und hatte damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte den angefochtenen Teil des Urteils dahin ab, daß es vom Klagebegehren weitere 3.877.25 S abwies, den Beklagten somit nur schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von 7840.35 S samt 4% Zinsen seit 13. Dezember 1960 sowie die mit 1416.80 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Hinsichtlich der Bemängelung der vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Honorar der Klägerin könne, so führt das Berufungsgericht aus, den Ausführungen des Beklagten Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach dem Autonomen Tarif der österreichischen Rechtsanwaltskammern sei in Sachen des Grundverkehrs als Honorargrundlage die Kaufsumme, der Wert des Rechtes und im Zweifel der Einheitswert anzusehen. Der Betrag von 216.161 S stelle sich als ein einseitiges Anbot der Republik Österreich dar, das vom Beklagten nicht angenommen wurde, weil ihm ein solcher Kaufpreis zu hoch erschien. Daß auch die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, gehe aus ihrer Parteiaussage hervor. Sie habe auch versucht, den Kaufpreis herabzudrücken, jedoch infolge der Vollmachtskündigung in dieser Richtung nicht mehr tätig werden können. Wenn der Beklagte vermeine, es wäre mangels anderer Grundlagen der Einheitswert der Liegenschaften den Honoraransprüchen der Klägerin zugrunde zu legen, so könne sich das Berufungsgericht dieser Meinung nicht anschließen. Denn verhältnismäßig bald nach der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (Oktober 1960), und zwar im Mai 1961, habe der Beklagte einen Kaufvertrag über die genannten Liegenschaftsanteile mit der Republik Österreich zu einem Kaufpreis von 150.000 S abgeschlossen. Dieser kurze Zeitabstand berechtige zu dem Schluß, daß der Wert dieser Liegenschaftsanteile auch zum Zeitpunkt des der Klägerin erteilten Auftrages 150.000 S betragen habe, wofür übrigens auch der Einheitswert von 52.500 S im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung (soll wohl richtig heißen des Gesetzes vom 27. Mai 1952) Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1952, spreche. Bei den Postzahlen 3, 5 und 9 der klägerischen Kostennote handle es sich um kurze Schreiben, die der Tarifpost 5 und nicht, wie in der Kostennote, der Tarifpost 6 zu unterstellen seien. Hinsichtlich der Postzahl 4 ergebe sich aus dem vorgelegten Schreiben, Beilage ./E, daß sich dieses im wesentlichen in einem Bericht und der Abrechnung des Honoraranspruchs aus dem früheren Auftrag erschöpfe, dessen Flüssigmachung durch Rechtsanwalt und Notar Dr. A. geschehen sollte. Diese Angelegenheit sei aber durch das Pauschalhonorar mitergriffen, weshalb das Honorar für dieses Schreiben als hiedurch abgegolten angesehen werden müsse. Somit bestehe der restliche Honoraranspruch der Klägerin nur mehr mit dem Betrage von 7840.35 S zu Recht, während das Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.