Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Nach § 39 Abs 1 KO muß alles, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse geleistet werden. Ist dies wie hier über die bereits zurückgestellten Gegenstände hinaus nicht möglich, so ist Ersatz zu leisten. Nach Abs 2 ist der zur Leistung Verpflichtete als unredlicher Besitzer anzusehen. Der Anfechtungsgegner haftet also für jeden Schaden, der ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre (EvBl 1966/285;Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 39, Absatz eins, KO muß alles, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse geleistet werden. Ist dies wie hier über die bereits zurückgestellten Gegenstände hinaus nicht möglich, so ist Ersatz zu leisten. Nach Absatz 2, ist der zur Leistung Verpflichtete als unredlicher Besitzer anzusehen. Der Anfechtungsgegner haftet also für jeden Schaden, der ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre (EvBl 1966/285;
Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 393;
Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 61; König, Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 365; Bartsch-Pollak, KO3 250), wobei zur Wertberechnung auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen ist (Petschek-Reimer-Schiemer aaO, vgl Kilger, KO15 199). Daß die Gegenstände (bzw deren Erlös) sich ohne das erfolgreich angefochtene Geschäft auch nicht in der Masse befunden hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 61; König, Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 365; Bartsch-Pollak, KO3 250), wobei zur Wertberechnung auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen ist (Petschek-Reimer-Schiemer aaO, vergleiche Kilger, KO15 199). Daß die Gegenstände (bzw deren Erlös) sich ohne das erfolgreich angefochtene Geschäft auch nicht in der Masse befunden hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Für die Ausmittlung der Höhe dieses Wertersatzes ist nun entscheidend, ob sich der primäre Naturalanspruch auf die in der Gutschrift vom 15.1.1983 angeführten oder nur auf die von der beklagten Partei im November 1983 weggebrachten Waren bezogen hätte, ob also die "Veräußerung" im Sinne des Erwerbes abgeleiteter dinglicher Rechte durch den Anfechtungsgegner am 15.1.1983 oder erst im November 1983 erfolgte. In der außerordentlichen Revision wird dazu ausgeführt, daß die "Gutschrift" vom 15.1.1983 nur das Verpflichtungsgeschäft, die körperliche Übergabe im November 1983 aber das Verfügungsgeschäft dargestellt habe. In der Gutschrift und Inventaraufstellung vom 15.1.1983 könne nicht einmal die Einräumung eines Besitzkonstitutes erblickt werden. Die Beantwortung der Frage, ob die "Übergabe" ein dinglicher Realakt (so ÖBA 1987, 51 unter Hinweis auf Bydlinski in Klang2 IV/2, 375 und Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 426 ABGB) oder ob mit der wohl noch überwiegenden Lehre (siehe hiezu Iro in ÖBA 1987, 52; Bydlinski aaO 306 FN 24 und 371 FN 42 sowie Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 425) ein besonderes dingliches Verfügungsgeschäft erforderlich sei, stellt sich beim Besitzkonstitut nicht: § 428 ABGB verlangt, daß der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehat. Daraus folgt, daß der Übereignungswille, sei es im Grundgeschäft oder in einer gesonderten Vereinbarung vorliegen und festgestellt werden muß (Spielbüchler aaO Rz 1; Klang2 II 323), es muß der rechtsgeschäftliche Wille vorhanden sein, die Übergabe durch Besitzkonstitut zu ersetzen (Pikart in BGB-RGRK12 Rz 20 zu § 930), der Erwerb und Verlust des Besitzes (Eigentums) vollzieht sich zwar im Fall des Konstitutes durch bloßen Willensakt (Gschnitzer, Sachenrecht2 20 f), dieser muß aber auch die weitere Verwahrungspflicht umfassen (JBl 1982, 311; SZ 44/157). Eine besondere Publizität wird (anders als bei der gerade bei Überlassung eines Warenlagers durchaus in Betracht kommenden symbolischen Übergabe) nicht gefordert (JBl 1982, 311; EvBl 1965/359; SZ 31/161; SZ 22/175; Heller-Berger-Stix 455; Spielbüchler aaO; Pimmer aaO Rz 1 zu § 428; Klang aaO 324). Besitzkonstitut ist, soweit es sich nicht um den Erwerb von Sicherungsrechten handelt, auch dort zulässig, wo nicht körperliche Übergabe, sondern nur Übergabe durch Zeichen in Frage käme (Spielbüchler aaO Rz 1 zu § 427).Für die Ausmittlung der Höhe dieses Wertersatzes ist nun entscheidend, ob sich der primäre Naturalanspruch auf die in der Gutschrift vom 15.1.1983 angeführten oder nur auf die von der beklagten Partei im November 1983 weggebrachten Waren bezogen hätte, ob also die "Veräußerung" im Sinne des Erwerbes abgeleiteter dinglicher Rechte durch den Anfechtungsgegner am 15.1.1983 oder erst im November 1983 erfolgte. In der außerordentlichen Revision wird dazu ausgeführt, daß die "Gutschrift" vom 15.1.1983 nur das Verpflichtungsgeschäft, die körperliche Übergabe im November 1983 aber das Verfügungsgeschäft dargestellt habe. In der Gutschrift und Inventaraufstellung vom 15.1.1983 könne nicht einmal die Einräumung eines Besitzkonstitutes erblickt werden. Die Beantwortung der Frage, ob die "Übergabe" ein dinglicher Realakt (so ÖBA 1987, 51 unter Hinweis auf Bydlinski in Klang2 IV/2, 375 und Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 426, ABGB) oder ob mit der wohl noch überwiegenden Lehre (siehe hiezu Iro in ÖBA 1987, 52; Bydlinski aaO 306 FN 24 und 371 FN 42 sowie Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 425,) ein besonderes dingliches Verfügungsgeschäft erforderlich sei, stellt sich beim Besitzkonstitut nicht: Paragraph 428, ABGB verlangt, daß der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehat. Daraus folgt, daß der Übereignungswille, sei es im Grundgeschäft oder in einer gesonderten Vereinbarung vorliegen und festgestellt werden muß (Spielbüchler aaO Rz 1; Klang2 römisch zwei 323), es muß der rechtsgeschäftliche Wille vorhanden sein, die Übergabe durch Besitzkonstitut zu ersetzen (Pikart in BGB-RGRK12 Rz 20 zu Paragraph 930,), der Erwerb und Verlust des Besitzes (Eigentums) vollzieht sich zwar im Fall des Konstitutes durch bloßen Willensakt (Gschnitzer, Sachenrecht2 20 f), dieser muß aber auch die weitere Verwahrungspflicht umfassen (JBl 1982, 311; SZ 44/157). Eine besondere Publizität wird (anders als bei der gerade bei Überlassung eines Warenlagers durchaus in Betracht kommenden symbolischen Übergabe) nicht gefordert (JBl 1982, 311; EvBl 1965/359; SZ 31/161; SZ 22/175; Heller-Berger-Stix 455; Spielbüchler aaO; Pimmer aaO Rz 1 zu Paragraph 428,; Klang aaO 324). Besitzkonstitut ist, soweit es sich nicht um den Erwerb von Sicherungsrechten handelt, auch dort zulässig, wo nicht körperliche Übergabe, sondern nur Übergabe durch Zeichen in Frage käme (Spielbüchler aaO Rz 1 zu Paragraph 427,).
Die beklagte Partei brachte schon ihrer Klagebeantwortung (S 21 f) vor, zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin sei vereinbart worden, daß die Gemeinschuldnerin weiterhin berechtigt sein solle, die (in der Aufstellung vom 15.1.1983 enthaltenen) Waren in Kommission zu verkaufen, bei den in der Rechnung vom 30.9.1983 angeführten Waren handle es sich um die erwähnte Kommissionsware. Klang aaO führt nun unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtes Brünn (FN 8) aus, ein Übertragungswille und die Verpflichtung des Übergebers zu künftiger Detention für den Erwerber werde dann nicht zum Ausdruck gebracht, wenn der Käufer erklärt, die Sachen einstweilen beim Verkäufer zum kommissionsweisen Verkauf zu belassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß im Fall einer Verkaufskommission im Zweifel der Kommittent durch die Übergabe der Ware an den Kommissionär diesem nicht das Eigentum überträgt (Grieß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 20 zu § 383; Koller in Großkomm HGB3 Rz 86 zu § 383;Die beklagte Partei brachte schon ihrer Klagebeantwortung (S 21 f) vor, zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin sei vereinbart worden, daß die Gemeinschuldnerin weiterhin berechtigt sein solle, die (in der Aufstellung vom 15.1.1983 enthaltenen) Waren in Kommission zu verkaufen, bei den in der Rechnung vom 30.9.1983 angeführten Waren handle es sich um die erwähnte Kommissionsware. Klang aaO führt nun unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtes Brünn (FN 8) aus, ein Übertragungswille und die Verpflichtung des Übergebers zu künftiger Detention für den Erwerber werde dann nicht zum Ausdruck gebracht, wenn der Käufer erklärt, die Sachen einstweilen beim Verkäufer zum kommissionsweisen Verkauf zu belassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß im Fall einer Verkaufskommission im Zweifel der Kommittent durch die Übergabe der Ware an den Kommissionär diesem nicht das Eigentum überträgt (Grieß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 20 zu Paragraph 383,; Koller in Großkomm HGB3 Rz 86 zu Paragraph 383,;
Schlegelberger-Hefermehl5 Rz 56 zu § 383 HGB; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 791; Heymann-Hermann, HGB Rz 17 zu § 383;Schlegelberger-Hefermehl5 Rz 56 zu Paragraph 383, HGB; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 791; Heymann-Hermann, HGB Rz 17 zu Paragraph 383,;
Baumbach-Duden-Hopt HGB28 962). Es kann daher auch nicht aus der Tatsache allein, daß der Käufer ein Warenlager beim Verkäufer erwirbt, diesen aber mit der Verkaufskommission beauftragt, der Schluß gezogen werden, das Besitzkonstitut sei nicht gewollt, würde doch sonst entgegen dem Regelfall das Eigentum beim Kommissionär verbleiben. Der Fall ist auch nicht vergleichbar dem, daß der Käufer die Ware ohne Nebenabrede vorläufig beim Verkäufer beläßt, in welchem Fall nicht ohne weiteres die Übernahme einer Verwahrungspflicht und damit ein Besitzkonstitut angenommen werden kann (SZ 44/157; vgl Pikart aaO Rz 45 zu § 930 BGB; Wolfgang Wigand in Staudinger12 Rz 43 zu § 930 BGB). Im vorliegenden Fall wurde aber nach dem Vorbringen der beklagten Partei neben dem Abschluß des Kaufvertrages die weitere Abrede getroffen, daß die Ware deshalb beim Verkäufer verbleiben solle, damit dieser sie in der Folge kommissionsweise, also im eigenen Namen aber auf Rechnung des Käufers verkauft. Es kommt demnach auch hier wie in allen anderen Fällen auf den objektiv erklärten Willen der Vertragspartner des Kauf- und Kommissionsgeschäftes an, ob - nicht nur zur Sicherung - Eigentum an der Ware für den Käufer begründet werden sollte. Dies hat aber das Berufungsgericht auf Grund des objektiven Erklärungsinhaltes der abgegebenen Erklärungen zu Recht bejaht. Daß bei Erwerb des Warenlagers bereits am 15.1.1983 der nach § 273 ZPO ermittelte Wertersatz S 300.000 beträgt, wird in der Revision nicht bekämpft.Baumbach-Duden-Hopt HGB28 962). Es kann daher auch nicht aus der Tatsache allein, daß der Käufer ein Warenlager beim Verkäufer erwirbt, diesen aber mit der Verkaufskommission beauftragt, der Schluß gezogen werden, das Besitzkonstitut sei nicht gewollt, würde doch sonst entgegen dem Regelfall das Eigentum beim Kommissionär verbleiben. Der Fall ist auch nicht vergleichbar dem, daß der Käufer die Ware ohne Nebenabrede vorläufig beim Verkäufer beläßt, in welchem Fall nicht ohne weiteres die Übernahme einer Verwahrungspflicht und damit ein Besitzkonstitut angenommen werden kann (SZ 44/157; vergleiche Pikart aaO Rz 45 zu Paragraph 930, BGB; Wolfgang Wigand in Staudinger12 Rz 43 zu Paragraph 930, BGB). Im vorliegenden Fall wurde aber nach dem Vorbringen der beklagten Partei neben dem Abschluß des Kaufvertrages die weitere Abrede getroffen, daß die Ware deshalb beim Verkäufer verbleiben solle, damit dieser sie in der Folge kommissionsweise, also im eigenen Namen aber auf Rechnung des Käufers verkauft. Es kommt demnach auch hier wie in allen anderen Fällen auf den objektiv erklärten Willen der Vertragspartner des Kauf- und Kommissionsgeschäftes an, ob - nicht nur zur Sicherung - Eigentum an der Ware für den Käufer begründet werden sollte. Dies hat aber das Berufungsgericht auf Grund des objektiven Erklärungsinhaltes der abgegebenen Erklärungen zu Recht bejaht. Daß bei Erwerb des Warenlagers bereits am 15.1.1983 der nach Paragraph 273, ZPO ermittelte Wertersatz S 300.000 beträgt, wird in der Revision nicht bekämpft.
Der erkennende Senat sprach in seiner Entscheidung 1 Ob 563/86 = SZ 59/143 mwN aus, daß ein Rechnungslegungsanspruch (Anspruch auf Auskunftserteilung) auf ein Anfechtungsrecht dann gestützt werden kann, wenn bestimmte Rechtshandlungen bereits erfolgreich angefochten wurden. Rechtskräftig wurde ausgesprochen, daß die sich aus der Vereinbarung vom 10.4.1983 zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei ergebenden Abtretungen den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Die Revision kann sich daher, noch dazu unter Verletzung des Neuerungsverbotes, zur Abwehr des gestellten Auskunftsbegehrens nicht darauf berufen, daß eine Abtretung überhaupt nicht erfolgt sei.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.