Begründung:
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden, wobei er Unwirtschaftlichkeit, Vernachlässigung des Haushalts, Aggressivität, ehewidrige Beziehungen und Ehebruch als Scheidungsgründe geltend macht.
Mit einstweiliger Verfügung wurde dem Kläger aufgetragen, seiner Frau für die Monate Oktober und November 1975 je S 4.000,-- an Unterhalt sowie S 10.000,-- als Prozeßkostenvorschuß zu leisten. Für die spätere Zeit wurde der Antrag der Beklagten auf vorläufigen Unterhalt im Rechtsmittelweg abgewiesen, weil nicht erkennbar war, daß sie etwa im Dezember 1975 nicht wieder in die eheliche Gemeinschaft zurückkehren und vom Gatten Unterhalt in Natur erhalten werde.
Am 16. Jänner 1976 beantragte die Beklagte, dem Kläger mit einstweiliger Verfügung eine Unterhaltsleistung von monatlich S 4.000,-- für die Zeit ab 1. Februar 1976 aufzuerlegen. Sie sei zwar in die eheliche Gemeinschaft zurückgekehrt, doch weigere sich der Gatte, ihr entsprechenden Unterhalt zu gewähren. In der Folge ergänzte sie ihr Vorbringen dahin, daß sie der Kläger am 15. Februar 1976 aus der ehelichen Wohnung verwiesen habe.
Der Kläger beantragte, das Begehren der Beklagten abzuweisen. Sie erhalte von ihm entsprechenden Unterhalt, im übrigen habe sie die eheliche Wohnung eigenmächtig und grundlos verlassen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung, der Darstellung des Mannes folgend, ab.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf. Es müßte noch näher geklärt werden, ob der Kläger der Beklagten Unterhalt in Natur in einer Form angeboten habe, welche der Stellung und Würde einer Ehegattin entspreche. Das Rechtsmittelgericht bezweifelte auch, daß die Klägerin eigenmächtig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei.
In der Zwischenzeit (20. 4. 1976) beantragte die Beklagte, dem Kläger den Erlag eines weiteren Prozeßkostenvorschusses von S 15.000,-- aufzuerlegen.
Das Erstgericht wies im fortgesetzten Verfahren sowohl den Antrag auf Gewährung eines weiteren Prozeßkostenvorschusses als auch neuerlich den Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts ab.
Es nahm als bescheinigt an: Der Kläger leistete der Beklagten für Jänner 1976 S 5.000,-- an Unterhalt, weil er damals noch von der seinerzeitigen erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung ausging. Ende Jänner 1976 erklärte er der Ehefrau, er werde ihr ab Februar 1976 nur noch Naturalunterhalt einschließlich eines monatlichen Taschengeldes von S 1.000,-- gewähren. Die Beklagte lehnte den vom Kläger angebotenen Naturalunterhalt mit dem Hinweis ab, sie lasse sich nicht wie einen Hund behandeln. Im Jänner 1976 hielt der Kläger den Keller versperrt, weil er der Beklagten ja Geldunterhalt geleistet hatte, und es vorgekommen war, daß sie von dort zusätzlich Lebensmittel des Klägers entnommen hatte. Wenn sie eigene Lebensmittel vom Keller holen wollte, konnte sie dies nur gemeinsam mit dem Kläger tun. Wenn die Ehefrau Naturalunterhalt in Anspruch genommen hätte, hätte sie vom Kläger einen eigenen Kellerschlüssel erhalten.
Am 15. Februar 1976 zog die Beklagte aus.
Am Vormittag räumte sie Schnee und nahm den Hund des Klägers mit, wobei das Tier von einem PKW angefahren wurde und eingeschläfert werden mußte. Der Kläger war während der Nacht bei einer Faschingsveranstaltung und schlief bis gegen Mittag. Als ihm die Frau von dem Vorfall berichtete, machte er ihr Vorwürfe. Die Beklagte erzählte einer Bekannten, der Kläger habe sie damals hinausgeworfen, doch nahm das Gericht dies nicht als bescheinigt an.
Die Beklagte verdiente vom 10. Mai 1976 bis 10. August 1976 rund S 24.600,-- netto. Seit September 1976 ist sie in der Bundesrepublik Deutschland. Vom November 1976 bis Jänner 1977 bezog sie Arbeitseinkünfte von ungefähr DM 1.000,--. Seit 1. Februar 1977 arbeitet sie für etwa DM 1.000,-- monatlich als Kontoristin.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zu der Ansicht, die Beklagte habe für die in Rede stehende Zeit grundsätzlich nur Anspruch auf Unterhalt in Natur gehabt. Sie habe diesen vom Kläger angebotenen Unterhalt jedoch grundlos abgelehnt. Durch ein solches Vorgehen vermöge die Ehefrau den Anspruch auf Unterhalt in Natur nicht in einen solchen auf Geldunterhalt zu verwandeln. Sie habe den Kläger grundlos verlassen, so daß ein Unterhaltsbegehren Rechtsmißbrauch wäre. Mangels Unterhaltsanspruches vermöge sie auch nicht einen im Rahmen des Unterhalts zu gewährenden Prozeßkostenvorschuß zu fordern.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es den Kläger schuldig erkannte, der Beklagten an vorläufigem Unterhalt für die Zeit am 1. Februar 1976 bis 30. April 1976 monatlich S 4.000,-- und für die Zeit ab 1. Mai 1976 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens monatlich S 2.500,-- zu leisten. Ferner verhielt es den Kläger, der Beklagten im Rahmen vorläufigen Unterhalts einen weiteren Prozeßkostenvorschuß von S 10.000,-- zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht nahm in Ergänzung bzw. Abänderung der erstinstanzlichen Annahme noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Kläger nahm bezüglich Unterhaltsgewährung in Natur ein Verhalten in Aussicht, welches nicht frei von Überprüfung und nicht im erforderlichen Ausmaß großzügig war. Am 15. Februar 1976 äußerte er sinngemäß, nachdem die Beklagte der Bekannten erzählt hatte, der Gatte habe sie hinausgeworfen, wenn er dies schon früher getan hätte, wäre der Hund noch am Leben. Dabei wirkte er nicht sonderlich erregt.
Der Kläger verdient als Hauptschullehrer zumindest rund S 12.000,-- netto vierzehnmal im Jahr. Weitere Sorgepflichten oder sonstige Besonderheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht ins Treffen geführt.
Das Rekursgericht erachtete sich für berechtigt, im Provisorialverfahren die Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens teilweise anders oder weitergehend als das Erstgericht zu verwerten, wobei – wie es ausführte –grundsätzlich vom gesamten Akteninhalt auszugehen sei. Auf Grund dieses Akteninhaltes, insbesondere unter Hinweis auf im Akt erliegende Fotokopien und im Zusammenhalt mit dem vom Erstgericht als glaubhaft angenommenen Verhalten hinsichtlich des Zugangs zum Keller im Jänner 1976 erscheine es in einer für das Provisorialverfahren ausreichenden Weise wahrscheinlich, daß dem Kläger insoweit jene erforderliche Großzügigkeit fehle, welche seinerseits Unzukömmlichkeiten und Reibereien in den fraglichen Bereichen ausgeschlossen hätte. Hinsichtlich der ergänzend angenommenen Äußerung des Klägers vom 15. Februar 1976 sei die betreffende Angabe von M* B* unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der unterhaltspflichtige Ehegatte habe dem anderen Teil den Unterhalt in Natur von sich aus und in entsprechender Form zu leisten. Eine Unterhaltsleistung in Natur durch den Mann müsse der Stellung der Frau als gleichberechtigtem Ehepartner sowie der für eine eheliche Gemeinschaft erforderlichen Achtung vor der Persönlichkeit des anderen entsprechen. Daher schade es der Beklagten nicht, daß sie die vom Kläger ins Auge gefaßte Art der Unterhaltsleistung in Natur von vornherein abgelehnt habe.
Der Vorfall vom 15. 2. 1976 unterstreiche, daß die ehelichen Verhältnisse damals gespannt und unleidlich gewesen seien. Es könne angesichts der als glaubhaft angenommenen Äußerung des Klägers zugrundegelegt werden, daß der die Scheidung anstrebende Mann in Wahrheit mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Soweit also nicht ohnedies eine Verweisung der Beklagten aus der Wohnung durch den Kläger angenommen werde, könne jedenfalls von einem tatsächlichen getrennten Leben gesprochen werden, welches auf eine diesbezüglich schlüssig zustandegekommene einvernehmliche Regelung hinauslaufe. Darüberhinaus sei im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zugrundezulegen, daß der Frau ein vorübergehendes getrenntes Leben zuzubilligen gewesen sei. Der medizinische Sachverständige habe bekundet, daß bei Wegfall der durch die schlechte Ehe bewirkten Schwierigkeiten und Spannungen eine Besserung des Zustandes der Frau zu erwarten sei; seelische Beeinträchtigungen seien gerade bei der Wesensart der Beklagten offenbar besonders bedeutsam. Schließlich fiele der schon für Anfang Februar 1976 anzunehmende Anspruch der Beklagten auf Unterhalt in Geld durch den Wegzug am 15. Februar 1976 selbst dann nicht weg, wenn die Frau allein an der Aufhebung der Gemeinschaft schuld gewesen wäre. § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB stelle auf „Rechtsmißbrauch“ ab. Die Beklagte, welche damals nicht mehr berufstätig gewesen sei und den Haushalt geführt habe, habe schon zur Zeit der Einbringung der Scheidungsklage einen Unterhaltsanspruch erworben (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB).Der Vorfall vom 15. 2. 1976 unterstreiche, daß die ehelichen Verhältnisse damals gespannt und unleidlich gewesen seien. Es könne angesichts der als glaubhaft angenommenen Äußerung des Klägers zugrundegelegt werden, daß der die Scheidung anstrebende Mann in Wahrheit mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Soweit also nicht ohnedies eine Verweisung der Beklagten aus der Wohnung durch den Kläger angenommen werde, könne jedenfalls von einem tatsächlichen getrennten Leben gesprochen werden, welches auf eine diesbezüglich schlüssig zustandegekommene einvernehmliche Regelung hinauslaufe. Darüberhinaus sei im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB zugrundezulegen, daß der Frau ein vorübergehendes getrenntes Leben zuzubilligen gewesen sei. Der medizinische Sachverständige habe bekundet, daß bei Wegfall der durch die schlechte Ehe bewirkten Schwierigkeiten und Spannungen eine Besserung des Zustandes der Frau zu erwarten sei; seelische Beeinträchtigungen seien gerade bei der Wesensart der Beklagten offenbar besonders bedeutsam. Schließlich fiele der schon für Anfang Februar 1976 anzunehmende Anspruch der Beklagten auf Unterhalt in Geld durch den Wegzug am 15. Februar 1976 selbst dann nicht weg, wenn die Frau allein an der Aufhebung der Gemeinschaft schuld gewesen wäre. Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB stelle auf „Rechtsmißbrauch“ ab. Die Beklagte, welche damals nicht mehr berufstätig gewesen sei und den Haushalt geführt habe, habe schon zur Zeit der Einbringung der Scheidungsklage einen Unterhaltsanspruch erworben (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB).
Ein Anspruch der Frau auf vorläufigen Unterhalt in Geld sei daher zu bejahen.
Da gegenüber der seinerzeitigen Bemessung mit S 4.000,-- für Oktober und November 1975 keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, seien für die Zeit vom Februar 1976 bis April 1976 der Beklagten S 4.000,-- monatlich zuzuerkennen gewesen. Für die Zeit ab Mai 1976 seien allerdings die eigenen Arbeitseinkünfte der Frau nach § 94 Abs 2 ABGB angemessen zu berücksichtigen; für die Zeit ab 1. Mai 1976 erscheine ein Beitrag des Klägers von monatlich S 2.500,-- als entsprechend.Da gegenüber der seinerzeitigen Bemessung mit S 4.000,-- für Oktober und November 1975 keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, seien für die Zeit vom Februar 1976 bis April 1976 der Beklagten S 4.000,-- monatlich zuzuerkennen gewesen. Für die Zeit ab Mai 1976 seien allerdings die eigenen Arbeitseinkünfte der Frau nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB angemessen zu berücksichtigen; für die Zeit ab 1. Mai 1976 erscheine ein Beitrag des Klägers von monatlich S 2.500,-- als entsprechend.
Prozeßkostenvorschuß gebühre, sofern nicht der Unterhaltsanspruch wegen Rechtsmißbrauches verwehrt sei, im Rahmen des Unterhaltsanspruches. Daß der seinerzeit auferlegte Vorschuß als verbraucht gelten könne, sei hinreichend bescheinigt. Das Rekursgericht erachtete es jedoch angesichts der gesamten Umstände des Falles für derzeit ausreichend, dem Kläger einen abermaligen Prozeßkostenvorschuß von (nur) S 10.000,-- aufzuerlegen.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.