Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 29. April 1950, E 377/50-3, ist zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von 25.700 S s. A. im Lastenblatt der Liegenschaften Grundbuch D. EZ. 418 als Haupteinlage und EZ. 417, 473 und 175 als Nebeneinlagen bei den 31/40-, bzw. 34/40-Anteilen der Verpflichteten das zwangsweise begrundete Simultanpfandrecht einverleibt worden. Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 7. November 1951, E 20/51-2, wurde sodann die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile bewilligt.
Auf Antrag der Zweit- und Drittverpflichteten bewilligte das Erstgericht die Einschränkung des Pfandrechtes auf die Haupteinlage und die Nebeneinlagen 417 und 175, die Freilassung der weiteren Nebeneinlage 473 und die Einstellung der Zwangsversteigerung hinsichtlich dieser Nebeneinlage. Aus dem Schätzungsgutachten und der Feststellung des höchstzulässigen Gebotes durch die Bezirkshauptmannschaft N. ergebe sich für die Liegenschaften mit Ausnahme der Einlagezahl 473 ein Mindestgebot von 88.678.64 S. Auch unter Berücksichtigung der der betreibenden Partei vorgehenden Pfandrechte werde bei Einschränkung der Exekutionen die im § 96 EO. geforderte Pupillarsicherheit des vollstreckbaren Anspruchs nicht gefährdet. Die Exekutionen seien in größerem Umfang vollzogen worden, als zur Erzielung der vollständigen Befriedigung der betreibenden Partei notwendig sei.Auf Antrag der Zweit- und Drittverpflichteten bewilligte das Erstgericht die Einschränkung des Pfandrechtes auf die Haupteinlage und die Nebeneinlagen 417 und 175, die Freilassung der weiteren Nebeneinlage 473 und die Einstellung der Zwangsversteigerung hinsichtlich dieser Nebeneinlage. Aus dem Schätzungsgutachten und der Feststellung des höchstzulässigen Gebotes durch die Bezirkshauptmannschaft N. ergebe sich für die Liegenschaften mit Ausnahme der Einlagezahl 473 ein Mindestgebot von 88.678.64 S. Auch unter Berücksichtigung der der betreibenden Partei vorgehenden Pfandrechte werde bei Einschränkung der Exekutionen die im Paragraph 96, EO. geforderte Pupillarsicherheit des vollstreckbaren Anspruchs nicht gefährdet. Die Exekutionen seien in größerem Umfang vollzogen worden, als zur Erzielung der vollständigen Befriedigung der betreibenden Partei notwendig sei.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Teileinstellung der Exekution hinsichtlich der Liegenschaft EZ. 473 Grundbuch D. abgewiesen wurde. Der Erstrichter habe zu Unrecht angenommen, daß für die Forderung der betreibenden Partei Mundelsicherheit nach § 230 ABGB. gegeben sei. Eine solche Sicherheit bestehe nur bei Liegenschaften, nicht aber bei Liegenschaftsanteilen, weil darüber im Gesetz nichts vorgesehen und die Bewertung von Anteilen unsicher sei. Die Bestimmung des § 96 EO. sei daher im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Im übrigen gelte eine den §§ 96 oder 263 EO. analoge Bestimmung für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht.Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Teileinstellung der Exekution hinsichtlich der Liegenschaft EZ. 473 Grundbuch D. abgewiesen wurde. Der Erstrichter habe zu Unrecht angenommen, daß für die Forderung der betreibenden Partei Mundelsicherheit nach Paragraph 230, ABGB. gegeben sei. Eine solche Sicherheit bestehe nur bei Liegenschaften, nicht aber bei Liegenschaftsanteilen, weil darüber im Gesetz nichts vorgesehen und die Bewertung von Anteilen unsicher sei. Die Bestimmung des Paragraph 96, EO. sei daher im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Im übrigen gelte eine den Paragraphen 96, oder 263 EO. analoge Bestimmung für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht.
Infolge Revisionsrekurses der zweit- und drittverpflichteten Parteien hob der Oberste Gerichtshof die Rekursentscheidung (SZ. XXVI/85.) auf und trug dem Rekursgericht auf, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 28. Jänner 1953 neuerlich zu entscheiden. Von Pupillarsicherheit im Sinne des § 230 ABGB. könne auch bei Liegenschaftsanteilen gesprochen werden. Denn unter den dort angeführten Häusern und Grundstücken seien unbewegliche Sachen überhaupt, daher auch Liegenschaftsanteile, zu verstehen.Infolge Revisionsrekurses der zweit- und drittverpflichteten Parteien hob der Oberste Gerichtshof die Rekursentscheidung (SZ. XXVI/85.) auf und trug dem Rekursgericht auf, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 28. Jänner 1953 neuerlich zu entscheiden. Von Pupillarsicherheit im Sinne des Paragraph 230, ABGB. könne auch bei Liegenschaftsanteilen gesprochen werden. Denn unter den dort angeführten Häusern und Grundstücken seien unbewegliche Sachen überhaupt, daher auch Liegenschaftsanteile, zu verstehen.
Im übrigen sei ein Liegenschaftsanteil je nach der Lage der Verhältnisse von vornherein geringer zu bewerten, als es dem aliquoten Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft entspräche. Was die Exekution durch Zwangsversteigerung betreffe, habe das Rekursgericht übersehen, daß die Einschränkung einer solchen Exekution nach § 41 Abs. 2 EO. möglich wäre, ohne daß dabei die Frage der Pupillarsicherheit von maßgebender Bedeutung wäre.Im übrigen sei ein Liegenschaftsanteil je nach der Lage der Verhältnisse von vornherein geringer zu bewerten, als es dem aliquoten Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft entspräche. Was die Exekution durch Zwangsversteigerung betreffe, habe das Rekursgericht übersehen, daß die Einschränkung einer solchen Exekution nach Paragraph 41, Absatz 2, EO. möglich wäre, ohne daß dabei die Frage der Pupillarsicherheit von maßgebender Bedeutung wäre.
In seiner neuerlichen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als die Exekution durch zwangsweisePfandrechtsbegründung hinsichtlich der Nebeneinlage EZ. 473 Grundbuch D. nach § 96 EO. eingestellt worden war. Bezüglich des Zwangsversteigerungsverfahrens änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß neuerlich dahin ab, daß der Antrag der Zweit- und Drittverpflichteten, die Exekution auf EZ. 453 (richtig 473) Grundbuch D. einzustellen, abgewiesen wurde. Die Pupillarsicherheit der exekutiven Forderung sei auch nach der Freilassung der EZ. 473 gegeben. Dies könne aber nur zur Einstellung der Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung, nicht aber auch der Zwangsversteigerung führen. Denn nach den Erfahrungen sei zu bezweifeln, ob für das zur Versteigerung kommende Mietwohnhaus EZ. 418 Grundbuch D. ein Gebot werdeabgegeben werden. Die Grundstücke EZ. 175 und 417 allein deckten die exekutive Forderung nicht. Es müsse daher auch zur Versteigerung der Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ. 473 kommen. Es stehe den zweit- und drittverpflichteten Parteien im übrigen frei, die Abänderung der Versteigerungsbedingungen in dem Sinn zu beantragen, daß die Anteile an der EZ. 473 erst in letzter Linie, bei Erfolglosigkeit der Versteigerung der anderen Liegenschaften, ausgeboten werden.In seiner neuerlichen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als die Exekution durch zwangsweisePfandrechtsbegründung hinsichtlich der Nebeneinlage EZ. 473 Grundbuch D. nach Paragraph 96, EO. eingestellt worden war. Bezüglich des Zwangsversteigerungsverfahrens änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß neuerlich dahin ab, daß der Antrag der Zweit- und Drittverpflichteten, die Exekution auf EZ. 453 (richtig 473) Grundbuch D. einzustellen, abgewiesen wurde. Die Pupillarsicherheit der exekutiven Forderung sei auch nach der Freilassung der EZ. 473 gegeben. Dies könne aber nur zur Einstellung der Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung, nicht aber auch der Zwangsversteigerung führen. Denn nach den Erfahrungen sei zu bezweifeln, ob für das zur Versteigerung kommende Mietwohnhaus EZ. 418 Grundbuch D. ein Gebot werdeabgegeben werden. Die Grundstücke EZ. 175 und 417 allein deckten die exekutive Forderung nicht. Es müsse daher auch zur Versteigerung der Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ. 473 kommen. Es stehe den zweit- und drittverpflichteten Parteien im übrigen frei, die Abänderung der Versteigerungsbedingungen in dem Sinn zu beantragen, daß die Anteile an der EZ. 473 erst in letzter Linie, bei Erfolglosigkeit der Versteigerung der anderen Liegenschaften, ausgeboten werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Zweit- und Drittverpflichteten nicht Folge.