Rechtssatz RS0001410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001410
Entscheidungsdatum
19.08.1953
Rechtssatz
Trotz bestehender Pupillarsicherheit kann die Einschränkung auf einzelne der in Exekution durch Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaftsanteile nicht bewilligt werden, wenn der Wert der restlichen zu versteigernden Liegenschaften zwar die exekutive Forderung zahlenmäßig durchaus deckt, mit einem exekutiven Verkauf dieser restlichen Liegenschaften und damit mit einem im Zwangsversteigerungsverfahren beabsichtigten Erfolg aber nicht zu rechnen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001410
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19530819_OGH0002_0010OB00673_5300000_001