Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil die Interessenlage keine andere ist als bei Zurückweisung der Klage und die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes bedeutet (vgl. SZ 52/125; SZ 34/77). In der Sache selbst vermag der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht vertretene, auf die Ausführungen von Fasching gestützte Rechtsansicht nicht zu teilen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu ausgesprochen, daß im Bestandverfahren die Nebenintervention des Untermieters auch dann zulässig sei, wenn der Aufgekündigte gegen die Aufkündigung keine Einwendungen erhebt. Dies wurde damit begründet, daß auch im Bestandverfahren die Streitanhängigkeit (§ 232 ZPO) durch die Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten bewirkt werde und ab diesem Zeitpunkt daher auch eine Nebenintervention zulässig sei. Die Ansicht, daß im Bestandverfahren die Streitanhängigkeit nicht mit der Zustellung der Aufkündigung, sondern erst dann eintrete, wenn (vom Gekündigten) Einwendungen erhoben werden, wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, daß die im Spruch 255 vertretene Auffassung, wonach das gerichtliche Kündigungsverfahren bis zur Erhebung von Einwendungen ein außerstreitiges Verfahren sei, schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden könne, weil niemand ernstlich daran gedacht habe, eine beim unzuständigen Gericht überreichte Aufkündigung dem zuständigen Gericht zu überweisen, oder auf die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Bestandvertrag vorliege, den Untersuchungsgrundsatz und auf Rechtsmittel die Vorschrift des § 9 AußStrG anzuwenden. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (MietSlg. 19.555/17). Die Ausführungen von Fasching zu dieser Frage sind widersprüchlich. Er vertritt zunächst die Auffassung (Komm. II 212, 229), daß es dem Untermieter vor der Erhebung von Einwendungen durch den Hauptmieter verwehrt sei, im Rechtsstreit als Nebenintervenient aufzutreten, weil der Rechtsstreit erst durch die Einwendungen des Beklagten entstehe. Andererseits billigt Fasching die Entscheidung MietSlg. 19.555/17 und führt aus (Komm. IV 629), daß nur die Einordnung der Kündigung als prozeßeinleitender Parteiantrag und ihre Gleichstellung mit der Klage sowie die Wertung des Kündigungsverfahrens schon vor den Einwendungen als Zivilprozeß zur Beseitigung aller Schwierigkeiten, die sich für die Zulässigkeit der Nebenintervention, die Unterbrechung des Verfahrens (hiezu Komm. II 757) und die Streitanhängigkeit ergeben. Auch im Lehr- und Handbuch Rz 2140 erblickt Fasching unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu in der Kündigung einen Akt des streitigen Verfahrens und knüpft daran die Folgerung, daß, ohne daß dies das Gesetz ausdrücklich erwähne, die Vorschriften über den Kostenersatz und die anderen Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung auf die Kündigung Anwendung zu finden haben. Stellt man aber die Aufkündigung, wie dies Fasching selbst postuliert, der Klage gleich, ist mit deren Zustellung an den Beklagten die Streitanhängigkeit gegeben und damit die Nebenintervention des Untermieters (§ 568 ZPO) zulässig. Für die Gleichstellung der Aufkündigung mit der Klage tritt auch Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 358, ein; er hebt hervor, daß das Prozeßrechtsverhältnis mit der Zustellung der Kündigung entstehe. Auch Pollak, System 2 128 FN 47, 52, und Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 145, vertreten den Standpunkt, daß im Bestandverfahren die Nebenintervention bereits ab Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten zulässig ist. Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 433, führen unter Hinweis auf die Entscheidung JB 31 neu aus, daß schon die Kündigung den Prozeßbeginn gebracht habe und damit die Möglichkeit zur Nebenintervention gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof hält an der in der Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil die Interessenlage keine andere ist als bei Zurückweisung der Klage und die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes bedeutet vergleiche SZ 52/125; SZ 34/77). In der Sache selbst vermag der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht vertretene, auf die Ausführungen von Fasching gestützte Rechtsansicht nicht zu teilen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu ausgesprochen, daß im Bestandverfahren die Nebenintervention des Untermieters auch dann zulässig sei, wenn der Aufgekündigte gegen die Aufkündigung keine Einwendungen erhebt. Dies wurde damit begründet, daß auch im Bestandverfahren die Streitanhängigkeit (Paragraph 232, ZPO) durch die Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten bewirkt werde und ab diesem Zeitpunkt daher auch eine Nebenintervention zulässig sei. Die Ansicht, daß im Bestandverfahren die Streitanhängigkeit nicht mit der Zustellung der Aufkündigung, sondern erst dann eintrete, wenn (vom Gekündigten) Einwendungen erhoben werden, wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, daß die im Spruch 255 vertretene Auffassung, wonach das gerichtliche Kündigungsverfahren bis zur Erhebung von Einwendungen ein außerstreitiges Verfahren sei, schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden könne, weil niemand ernstlich daran gedacht habe, eine beim unzuständigen Gericht überreichte Aufkündigung dem zuständigen Gericht zu überweisen, oder auf die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Bestandvertrag vorliege, den Untersuchungsgrundsatz und auf Rechtsmittel die Vorschrift des Paragraph 9, AußStrG anzuwenden. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (MietSlg. 19.555/17). Die Ausführungen von Fasching zu dieser Frage sind widersprüchlich. Er vertritt zunächst die Auffassung (Komm. römisch zwei 212, 229), daß es dem Untermieter vor der Erhebung von Einwendungen durch den Hauptmieter verwehrt sei, im Rechtsstreit als Nebenintervenient aufzutreten, weil der Rechtsstreit erst durch die Einwendungen des Beklagten entstehe. Andererseits billigt Fasching die Entscheidung MietSlg. 19.555/17 und führt aus (Komm. römisch vier 629), daß nur die Einordnung der Kündigung als prozeßeinleitender Parteiantrag und ihre Gleichstellung mit der Klage sowie die Wertung des Kündigungsverfahrens schon vor den Einwendungen als Zivilprozeß zur Beseitigung aller Schwierigkeiten, die sich für die Zulässigkeit der Nebenintervention, die Unterbrechung des Verfahrens (hiezu Komm. römisch zwei 757) und die Streitanhängigkeit ergeben. Auch im Lehr- und Handbuch Rz 2140 erblickt Fasching unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu in der Kündigung einen Akt des streitigen Verfahrens und knüpft daran die Folgerung, daß, ohne daß dies das Gesetz ausdrücklich erwähne, die Vorschriften über den Kostenersatz und die anderen Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung auf die Kündigung Anwendung zu finden haben. Stellt man aber die Aufkündigung, wie dies Fasching selbst postuliert, der Klage gleich, ist mit deren Zustellung an den Beklagten die Streitanhängigkeit gegeben und damit die Nebenintervention des Untermieters (Paragraph 568, ZPO) zulässig. Für die Gleichstellung der Aufkündigung mit der Klage tritt auch Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 358, ein; er hebt hervor, daß das Prozeßrechtsverhältnis mit der Zustellung der Kündigung entstehe. Auch Pollak, System 2 128 FN 47, 52, und Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 145, vertreten den Standpunkt, daß im Bestandverfahren die Nebenintervention bereits ab Zustellung der Aufkündigung an den Beklagten zulässig ist. Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 433, führen unter Hinweis auf die Entscheidung JB 31 neu aus, daß schon die Kündigung den Prozeßbeginn gebracht habe und damit die Möglichkeit zur Nebenintervention gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof hält an der in der Entscheidung SZ 10/55 = JB 31 neu zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest.
Demzufolge ist dem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.