Rechtssatz RS0042026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042026
Geschäftszahl
5Ob164/73; 7Ob760/78; 6Ob568/79 (6Ob608/79); 1Ob673/86; 9ObA85/88
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Liegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß § 571 ZPO eingeleitete Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig.Liegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß Paragraph 571, ZPO eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/73
Entscheidungstext OGH 26.09.1973 5 Ob 164/73
Veröff: ImmZ 1973,334 = MietSlg 25574 = EvBl 1974/56 S 129 = SZ 46/91
- 7 Ob 760/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 760/78
- 6 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 568/79
Auch; Veröff: SZ 52/125
- 1 Ob 673/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 673/86
nur: Hebt das Berufungsgericht das über unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig. (T1)
- 9 ObA 85/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 85/88
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042026
Dokumentnummer
JJR_19730926_OGH0002_0050OB00164_7300000_001