Aus der Begründung:
Der - in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z. 2 ZPO als zulassig anzusehende - Rekurs ist nicht berechtigt.Der - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO als zulassig anzusehende - Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Sinne der - auch von Fasching (IV 664 f., § 566 ZPO Anm. 3) gebilligten - neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 21.853, 23.687, 24.599; 5 Ob 67/73 u. a.) sind die Untergerichte zutreffend davon ausgegangen, daß Einwendungen gegen eine den Formerfordernissen des § 565 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 562 Abs. 1 und 2 ZPO nicht genügende außergerichtliche Aufkündigung nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern daß über sie, wenn sie rechtzeitig erhoben worden sind, gemäß § 571 Abs. 1 ZPO eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen und dann mit Urteil zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist aber immer, daß es sich überhaupt im materiellrechtlichen Sinne um eine Kündigung, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung handelt, nach der das Bestandverhältnis in einem bestimmten Zeitpunkt sein Ende finden soll (MietSlg. 3.554, 24.599; Klang[2] V, 105; Fasching IV, 664). Nur einer Äußerung, die - wenn auch nicht notwendig unter Verwendung der Wörter "Aufkündigung", "Kündigung"" "kundigen" oder dgl. (MietSlg. 6.139) - den Willen des Erklärenden, ein zwischen den Parteien bestehendes Bestandsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen, klar erkennen läßt und damit die Mindesterfordernisse einer Kündigungserklärung enthält (vgl. MietSlg. 3.554, 4.268, 6.836, 18.701; Klang[2] V, 109), kann mit gerichtlichen Einwendungen im Sinne des § 566 ZPO entgegengetreten werden; liegt dagegen wegen Fehlens dieser Voraussetzungen gar keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen Einwendungen unzulässig und vom Gericht zurückzuweisen (SZ 24/243; MietSlg. 4.268, EvBl. 1959/82 = MietSlg. 6.840).Im Sinne der - auch von Fasching (römisch vier 664 f., Paragraph 566, ZPO Anmerkung 3) gebilligten - neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 21.853, 23.687, 24.599; 5 Ob 67/73 u. a.) sind die Untergerichte zutreffend davon ausgegangen, daß Einwendungen gegen eine den Formerfordernissen des Paragraph 565, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 562, Absatz eins und 2 ZPO nicht genügende außergerichtliche Aufkündigung nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern daß über sie, wenn sie rechtzeitig erhoben worden sind, gemäß Paragraph 571, Absatz eins, ZPO eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen und dann mit Urteil zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist aber immer, daß es sich überhaupt im materiellrechtlichen Sinne um eine Kündigung, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung handelt, nach der das Bestandverhältnis in einem bestimmten Zeitpunkt sein Ende finden soll (MietSlg. 3.554, 24.599; Klang[2] römisch fünf, 105; Fasching römisch vier, 664). Nur einer Äußerung, die - wenn auch nicht notwendig unter Verwendung der Wörter "Aufkündigung", "Kündigung"" "kundigen" oder dgl. (MietSlg. 6.139) - den Willen des Erklärenden, ein zwischen den Parteien bestehendes Bestandsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen, klar erkennen läßt und damit die Mindesterfordernisse einer Kündigungserklärung enthält vergleiche MietSlg. 3.554, 4.268, 6.836, 18.701; Klang[2] römisch fünf, 109), kann mit gerichtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 566, ZPO entgegengetreten werden; liegt dagegen wegen Fehlens dieser Voraussetzungen gar keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen Einwendungen unzulässig und vom Gericht zurückzuweisen (SZ 24/243; MietSlg. 4.268, EvBl. 1959/82 = MietSlg. 6.840).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsatze hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 1972 mit Recht die Eigenschaft einer außerordentlichen (Teil-)Kündigung des Bestandverhältnisses mit der Beklagten abgesprochen: Die Klägerin teilt der Beklagten in diesem Brief "mit der Bitte um Kenntnisnahme" lediglich mit, daß der Gemeinderat der Stadt K in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1972 eine Verbreiterung des Gehsteiges vor dem Hotel Guido R um einen Meter beschlossen habe und daher "den zur Verbreiterung notwendigen Grundstreifen von der bestehenden Terrasse ... gemaß Punkt VI des Pachtvertrages ... in Anspruch" nehme; die Verschmälerung der Terrasse sei "daher erforderlich". Bei ungezwungener Auslegung kann diese Erklärung nur als Mitteilung der Klägerin an die Beklagte verstanden werden, daß nunmehr der im Punkt VI des Vertrages ins Auge gefaßte Fall einer Verbreiterung der Straße eingetreten sei und die Beklagte deshalb ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Rückstellung des entsprechenden Teiles der Bestandfläche nachzukommen haben werde, eine darüber hinausgehende Absicht der Klägerin, das Bestandverhaltnis in diesem eingeschränkten Umfang schon jetzt einseitig zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt durch Kündigung aufzulösen ist dem Schreiben vom 15. Dezember 1972 keinesfalls eindeutig zu entnehmen. Davon abgesehen, entspricht der erwähnte Brief schon deshalb nicht einmal den oben angeführten Mindesterfordernissen einer Kündigungserklärung, weil er einerseits keine klare und zweifelsfreie Bezeichnung des aufgekundigten Bestandgegenstandes enthält - der "zur Verbreiterung des Gehsteiges um 1 m notwendige Grundstreifen" muß sich durchaus nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit dem 1 m breiten Streifen neben der Straße decken -, andererseits und vor allem aber den von der Klägerin ins Auge gefaßten Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses in keiner Weise erkennen läßt. Eine Erklärung, die weder den aufgekundigten Bestandgegenstand deutlich bezeichnet noch den Zeitpunkt nennt, in dem das Bestandverhältnis enden soll, ist aber keine außergerichtliche Aufkündigung, gegen die gerichtliche EinwendungenUnter Bedachtnahme auf diese Grundsatze hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 1972 mit Recht die Eigenschaft einer außerordentlichen (Teil-)Kündigung des Bestandverhältnisses mit der Beklagten abgesprochen: Die Klägerin teilt der Beklagten in diesem Brief "mit der Bitte um Kenntnisnahme" lediglich mit, daß der Gemeinderat der Stadt K in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1972 eine Verbreiterung des Gehsteiges vor dem Hotel Guido R um einen Meter beschlossen habe und daher "den zur Verbreiterung notwendigen Grundstreifen von der bestehenden Terrasse ... gemaß Punkt römisch sechs des Pachtvertrages ... in Anspruch" nehme; die Verschmälerung der Terrasse sei "daher erforderlich". Bei ungezwungener Auslegung kann diese Erklärung nur als Mitteilung der Klägerin an die Beklagte verstanden werden, daß nunmehr der im Punkt römisch sechs des Vertrages ins Auge gefaßte Fall einer Verbreiterung der Straße eingetreten sei und die Beklagte deshalb ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Rückstellung des entsprechenden Teiles der Bestandfläche nachzukommen haben werde, eine darüber hinausgehende Absicht der Klägerin, das Bestandverhaltnis in diesem eingeschränkten Umfang schon jetzt einseitig zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt durch Kündigung aufzulösen ist dem Schreiben vom 15. Dezember 1972 keinesfalls eindeutig zu entnehmen. Davon abgesehen, entspricht der erwähnte Brief schon deshalb nicht einmal den oben angeführten Mindesterfordernissen einer Kündigungserklärung, weil er einerseits keine klare und zweifelsfreie Bezeichnung des aufgekundigten Bestandgegenstandes enthält - der "zur Verbreiterung des Gehsteiges um 1 m notwendige Grundstreifen" muß sich durchaus nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit dem 1 m breiten Streifen neben der Straße decken -, andererseits und vor allem aber den von der Klägerin ins Auge gefaßten Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses in keiner Weise erkennen läßt. Eine Erklärung, die weder den aufgekundigten Bestandgegenstand deutlich bezeichnet noch den Zeitpunkt nennt, in dem das Bestandverhältnis enden soll, ist aber keine außergerichtliche Aufkündigung, gegen die gerichtliche Einwendungen
erhoben werden könnten (ZBl. 1929/349 = MietSlg. 13.190; EvBl.
1962/458 = MietSlg. 9.931; MietSlg. 18.701). Wenn die Beklagte
dagegen ins Treffen führt, daß die Erklärung der Klägerin vom 15. Dezember 1972 mangels Anführung eines bestimmten Termins eben als sofortige Inanspruchnahme der betreffenden Grundfläche aufgefaßt werden müsse, dann ist sie darauf zu verweisen, daß nach der österreichischen Rechtssprache als "Aufkündigung" - im Gegensatz zum vorzeitigen "Abstehen vom Vertrag" durch den Bestandnehmer nach § 1117 ABGB und zur "früheren Aufhebung" des Vertrages durch den Bestandgeber nach § 1118 ABGB - nur eine solche einseitige Auflösungserklärung bezeichnet wird, welche die Beendigung des Bestandverhältnisses erst nach Ablauf einer Frist, eben der Kündigungsfrist, bewirkt (s. dazu Klang[2] V, 106). Eine Erklärung, mit der die sofortige Übergabe der Bestandsache gefordert wird, könnte daher schon aus diesem Grund nicht als Aufkündigung im Sinne der §§ 1114, 1116 ABGB beurteilt werden.dagegen ins Treffen führt, daß die Erklärung der Klägerin vom 15. Dezember 1972 mangels Anführung eines bestimmten Termins eben als sofortige Inanspruchnahme der betreffenden Grundfläche aufgefaßt werden müsse, dann ist sie darauf zu verweisen, daß nach der österreichischen Rechtssprache als "Aufkündigung" - im Gegensatz zum vorzeitigen "Abstehen vom Vertrag" durch den Bestandnehmer nach Paragraph 1117, ABGB und zur "früheren Aufhebung" des Vertrages durch den Bestandgeber nach Paragraph 1118, ABGB - nur eine solche einseitige Auflösungserklärung bezeichnet wird, welche die Beendigung des Bestandverhältnisses erst nach Ablauf einer Frist, eben der Kündigungsfrist, bewirkt (s. dazu Klang[2] römisch fünf, 106). Eine Erklärung, mit der die sofortige Übergabe der Bestandsache gefordert wird, könnte daher schon aus diesem Grund nicht als Aufkündigung im Sinne der Paragraphen 1114, 1116, ABGB beurteilt werden.
Liegt aber nach dem Gesagten überhaupt keine Kündigungserklärung der Klägerin vor, dann waren die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen der Beklagten unzulässig und das trotzdem gemäß § 571 ZPO eingeleitete Verfahren gemäß § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO nichtig (EvBl. 1959/82 = MietSlg. 6.840). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht - und zwar ungeachtet der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 494 ZPO in Verbindung mit § 478 Abs. 1 ZPO in Beschlußform - das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Einwendungen der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen.Liegt aber nach dem Gesagten überhaupt keine Kündigungserklärung der Klägerin vor, dann waren die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen der Beklagten unzulässig und das trotzdem gemäß Paragraph 571, ZPO eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig (EvBl. 1959/82 = MietSlg. 6.840). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht - und zwar ungeachtet der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 494, ZPO in Verbindung mit Paragraph 478, Absatz eins, ZPO in Beschlußform - das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Einwendungen der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen.