Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz rügt die beklagte Partei, das Erstgericht habe - vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - festgestellt, dem Fahrer sei beizupflichten, daß eine Überhöhe nicht ohne weiteres mit freiem Auge erkennbar sei; hingegen habe das Berufungsgericht im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung "festgestellt", daß das Herausragen des Baggerauslegers für den Lenker des LKWs erkennbar gewesen sei. Von den Feststellungen des Erstgerichtes im wesentlichsten Punkt hätte das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung abgehen dürfen. Es ist zwar richtig, daß die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechtes gehört und demnach auch über Rekurs gemäß § 519 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZPO wahrzunehmen ist (vgl. SZ 57/142; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 679), die beklagte Partei übersieht jedoch, daß es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts, der Lenker habe die Überhöhe nicht ohne weiteres erkennen können, keineswegs um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die Lösung der Rechtsfrage, ob im Nichterkennen ein Verschulden liegt, und damit um rechtliche Beurteilung handelt (Fasching, Komm. IV 340 mwN und Zivilprozeßrecht Rz 1926). Zu dieser Frage ist daher bei Erledigung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.Als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz rügt die beklagte Partei, das Erstgericht habe - vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - festgestellt, dem Fahrer sei beizupflichten, daß eine Überhöhe nicht ohne weiteres mit freiem Auge erkennbar sei; hingegen habe das Berufungsgericht im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung "festgestellt", daß das Herausragen des Baggerauslegers für den Lenker des LKWs erkennbar gewesen sei. Von den Feststellungen des Erstgerichtes im wesentlichsten Punkt hätte das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung abgehen dürfen. Es ist zwar richtig, daß die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechtes gehört und demnach auch über Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO wahrzunehmen ist vergleiche SZ 57/142; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 679), die beklagte Partei übersieht jedoch, daß es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts, der Lenker habe die Überhöhe nicht ohne weiteres erkennen können, keineswegs um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die Lösung der Rechtsfrage, ob im Nichterkennen ein Verschulden liegt, und damit um rechtliche Beurteilung handelt (Fasching, Komm. römisch vier 340 mwN und Zivilprozeßrecht Rz 1926). Zu dieser Frage ist daher bei Erledigung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Auch mit der Rechtsrüge zeigt die beklagte Partei zwar eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO auf, weil zur Frage, ob und inwieweit der Frachtführer bei überhoher Ladung hafte, wenn das Frachtgut deshalb zu Schaden kommt, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; doch sind ihre Ausführungen nicht berechtigt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen zur Anwendung gelangt, haftet der Frachtführer u.a. für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen Übernahme und Ablieferung eintritt. Der Frachtführer ist jedoch nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR - vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 CMR - u.a. dann von seiner Haftung frei, wenn die Beschädigung aus der besonderen Gefahr des Verladens oder Verstauens des Gutes durch den Absender entstanden ist.Auch mit der Rechtsrüge zeigt die beklagte Partei zwar eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auf, weil zur Frage, ob und inwieweit der Frachtführer bei überhoher Ladung hafte, wenn das Frachtgut deshalb zu Schaden kommt, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; doch sind ihre Ausführungen nicht berechtigt. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen zur Anwendung gelangt, haftet der Frachtführer u.a. für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen Übernahme und Ablieferung eintritt. Der Frachtführer ist jedoch nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR - vorbehaltlich des Artikel 18, Absatz 2, CMR - u.a. dann von seiner Haftung frei, wenn die Beschädigung aus der besonderen Gefahr des Verladens oder Verstauens des Gutes durch den Absender entstanden ist.
Durch Art. 17 Abs. 1 CMR ist die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber § 429 HGB verschärft; zum Ausgleich für diese strenge Haftung sehen die Absätze 2 und 4 des Art. 17 CMR Haftungsbefreiungstatbestände vor (SZ 57/150; RdW 1983, 42 u.a.). Wer zur Verladung verpflichtet ist, regelt das Übereinkommen nicht; hierüber - an sich zulässige (SZ 55/123 u.a.) - Vereinbarungen sind weder behauptet worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen. Tatsächlich hat die Firma S*** als Absender die Verladung vorgenommen; daß es darauf nach der CMR ankommt, ist bereits mehrfach ausgesprochen worden (SZ 57/150; SZ 55/123; Glöckner, Leitfaden zur CMR 6 Rz 42 zu Art. 17). Es ist auch richtig, daß die Beschädigung des Gutes auch dann auf das Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt (SZ 57/150 unter Berufung auf Helm in Großkomm. HGB 3 , Rz 16 zu Art. 17 CMR, und Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 101; Glöckner, aaO Rz 39 zu Art. 17).Durch Artikel 17, Absatz eins, CMR ist die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber Paragraph 429, HGB verschärft; zum Ausgleich für diese strenge Haftung sehen die Absätze 2 und 4 des Artikel 17, CMR Haftungsbefreiungstatbestände vor (SZ 57/150; RdW 1983, 42 u.a.). Wer zur Verladung verpflichtet ist, regelt das Übereinkommen nicht; hierüber - an sich zulässige (SZ 55/123 u.a.) - Vereinbarungen sind weder behauptet worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen. Tatsächlich hat die Firma S*** als Absender die Verladung vorgenommen; daß es darauf nach der CMR ankommt, ist bereits mehrfach ausgesprochen worden (SZ 57/150; SZ 55/123; Glöckner, Leitfaden zur CMR 6 Rz 42 zu Artikel 17,). Es ist auch richtig, daß die Beschädigung des Gutes auch dann auf das Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt (SZ 57/150 unter Berufung auf Helm in Großkomm. HGB 3 , Rz 16 zu Artikel 17, CMR, und Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 101; Glöckner, aaO Rz 39 zu Artikel 17,).
Als Schadensereignis, das auf einer durch die Verladung verursachten Gefahr beruht (vgl. BGH in VersR 1979, 417), will die beklagte Partei die Beschädigung des Schreitbaggers beurteilt wissen. Sie argumentiert, ihr Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, daß die bisher bewährte Verladeart weiter eingehalten werde, zumal dem Absender als einschlägig tätigem Unternehmer die Kenntnis der Durchfahrtshöhen auf den Beförderungsstrecken zugemutet werden könne. Zutreffend hält dem die klagende Partei in der Rekursbeantwortung zunächst entgegen, daß die Sorgfaltspflichten des Absenders überspannt würden, wollte man von ihm verlangen, daß er alle denkbaren Beförderungsstrecken und darüber hinaus auch noch sämtliche Durchfahrtshöhen kennen müßte, um die Verladung der Geräte danach auszurichten. Entscheidend ist aber, daß sich der Frachtführer durch die Darlegung, das Fahrzeug sei vom Absender derart beladen worden, daß es in einer Unterführung streifte oder hängen blieb, überhaupt nicht von seiner Haftung befreien kann (Art. 18 Abs. 2, 17 Abs. 4 lit. c CMR); Ursache des Schadensereignisses ist nicht die Verladung, sondern das mangelnde Vermögen des Fahrers zur Schätzung der Höhe seines eigenen beladenen Fahrzeuges (Loewe, Europäisches Transportrecht 559). Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß der Fahrer Plane und Bügel hatte entfernen müssen, weil das zu verladende Gerät sonst nicht auf dem Auflieger untergebracht hätte werden können. War aber das Fahrzeug samt Ladung höher als mit dem Planenaufbau, dessen Höhe dem Fahrer jedenfalls bekannt sein mußte, so hätte er sich über die Beladungshöhe Gewißheit verschaffen und die vor Unterführungen angebrachten Verbotszeichen (§ 41 Abs. 2 Z 6 Zeichen 265 dStVO:Als Schadensereignis, das auf einer durch die Verladung verursachten Gefahr beruht vergleiche BGH in VersR 1979, 417), will die beklagte Partei die Beschädigung des Schreitbaggers beurteilt wissen. Sie argumentiert, ihr Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, daß die bisher bewährte Verladeart weiter eingehalten werde, zumal dem Absender als einschlägig tätigem Unternehmer die Kenntnis der Durchfahrtshöhen auf den Beförderungsstrecken zugemutet werden könne. Zutreffend hält dem die klagende Partei in der Rekursbeantwortung zunächst entgegen, daß die Sorgfaltspflichten des Absenders überspannt würden, wollte man von ihm verlangen, daß er alle denkbaren Beförderungsstrecken und darüber hinaus auch noch sämtliche Durchfahrtshöhen kennen müßte, um die Verladung der Geräte danach auszurichten. Entscheidend ist aber, daß sich der Frachtführer durch die Darlegung, das Fahrzeug sei vom Absender derart beladen worden, daß es in einer Unterführung streifte oder hängen blieb, überhaupt nicht von seiner Haftung befreien kann (Artikel 18, Absatz 2, 17, Absatz 4, Litera c, CMR); Ursache des Schadensereignisses ist nicht die Verladung, sondern das mangelnde Vermögen des Fahrers zur Schätzung der Höhe seines eigenen beladenen Fahrzeuges (Loewe, Europäisches Transportrecht 559). Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß der Fahrer Plane und Bügel hatte entfernen müssen, weil das zu verladende Gerät sonst nicht auf dem Auflieger untergebracht hätte werden können. War aber das Fahrzeug samt Ladung höher als mit dem Planenaufbau, dessen Höhe dem Fahrer jedenfalls bekannt sein mußte, so hätte er sich über die Beladungshöhe Gewißheit verschaffen und die vor Unterführungen angebrachten Verbotszeichen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 6, Zeichen 265 dStVO:
"Verbot für Fahrzeuge, deren Höhe je einschließlich Ladung eine bestimmte Höhe überschreitet"; vgl. § 52 Z 9 lit. b StVO:"Verbot für Fahrzeuge, deren Höhe je einschließlich Ladung eine bestimmte Höhe überschreitet"; vergleiche Paragraph 52, Ziffer 9, Litera b, StVO:
"Fahrverbot für über ... m hohe Fahrzeuge") nicht nur, um diese Fahrverbote einzuhalten, sondern auch, um die durch diese Verbote geschützte Ladung vor Schaden zu bewahren, besonders beachten müssen. Der Gefahr einer Beschädigung des Gutes mußte der Lenker durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit bei der Annäherung an Unterführungen bzw. durch die Wahl geeigneter Beförderungsstrecken begegnen.
Der Lenker hätte auch entgegen den Ausführungen im Rekurs nicht auf die "schon bisher bewährte Verladeart" vertrauen dürfen. Es ist die Pflicht des Fahrers, sich vor jedem Fahrtantritt zu überzeugen, daß die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit durch sie nicht leidet (§ 23 Abs. 1 dStVO bzw. § 102 Abs. 1 KFG). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb das Vorliegen der behaupteten Haftungsbefreiungstatbestände (Art. 17 Abs. 2 und 4 lit. c CMR) verneint.Der Lenker hätte auch entgegen den Ausführungen im Rekurs nicht auf die "schon bisher bewährte Verladeart" vertrauen dürfen. Es ist die Pflicht des Fahrers, sich vor jedem Fahrtantritt zu überzeugen, daß die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit durch sie nicht leidet (Paragraph 23, Absatz eins, dStVO bzw. Paragraph 102, Absatz eins, KFG). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb das Vorliegen der behaupteten Haftungsbefreiungstatbestände (Artikel 17, Absatz 2 und 4 Litera c, CMR) verneint.
Aber auch auf den im Art. 17 Abs. 5 CMR vorgesehenen Schadensausgleich kann sich die beklagte Partei nicht berufen, weil sie nicht darlegen konnte, daß auch andere Umstände, für die sie nicht haftet, zu dem Schaden beigetragen hätten. Der Absender hätte bei der Beladung nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn er das Frachtgut nicht der Verkehrssicherheit entsprechend verstaut bzw. die zulässige Gesamthöhe von 4 m (§ 22 Abs. 2 dStVO bzw. § 101 Abs. 1 lit. b iVm § 4 Abs. 6 Z 1 KFG) überschritten hätte; dies hat die beklagte Partei nicht behauptet.Aber auch auf den im Artikel 17, Absatz 5, CMR vorgesehenen Schadensausgleich kann sich die beklagte Partei nicht berufen, weil sie nicht darlegen konnte, daß auch andere Umstände, für die sie nicht haftet, zu dem Schaden beigetragen hätten. Der Absender hätte bei der Beladung nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn er das Frachtgut nicht der Verkehrssicherheit entsprechend verstaut bzw. die zulässige Gesamthöhe von 4 m (Paragraph 22, Absatz 2, dStVO bzw. Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG) überschritten hätte; dies hat die beklagte Partei nicht behauptet.
Die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht vorgezeichneten Grundsätze für die Bemessung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches hat die beklagte Partei nicht in Beschwerde gezogen; sie entsprechen Lehre und (deutscher) Rechtsprechung (Helm aaO Rz 2 zu Art. 25; Heuer aaO 121 ff; Glöckner aaO Rz 1 zu Art. 25; BGH in VersR 1980, 522).Die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht vorgezeichneten Grundsätze für die Bemessung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches hat die beklagte Partei nicht in Beschwerde gezogen; sie entsprechen Lehre und (deutscher) Rechtsprechung (Helm aaO Rz 2 zu Artikel 25,; Heuer aaO 121 ff; Glöckner aaO Rz 1 zu Artikel 25,; BGH in VersR 1980, 522).
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.