Entscheidungsgründe:
Die damals dreieinhalbjährige Klägerin erlitt am 13. August 1983 im Haus ihrer Eltern in Linz, Freisederweg 11, einen Unfall, bei dem ihr die vordersten Glieder des Mittel- und des Ringfingers ihrer linken Hand abgetrennt wurden. Zu diesem Unfall kam es dadurch, daß sie ihr damals neunjähriger Bruder in der Garage hochhob, um ihr die Betätigung des Druckschalters für den Elektroantrieb des Garagentores zu ermöglichen. Dabei geriet ihre linke Hand in die "Schere" zwischen dem beweglichen und dem fest montierten Teil des Kipptores. Dieses Tor wurde von der beklagten Partei nach Maß gefertigt und in der Garage montiert. Die beklagte Partei lieferte auch den Elektroantrieb für das Garagentor samt Druckschalter aus, doch wurde dieser nicht von der beklagten Partei, sondern über Auftrag der Eltern der Klägerin durch ein anderes Unternehmen montiert.
Das Garagenkipptor ist mit einem 3800 mm breiten und 2385 mm hohen Torblatt ausgestattet. Dieses wird auf beiden Seiten an je zwei Punkten geführt. Die oberen Führungspunkte werden auf zwei horizontalen geraden Führungsbahnen (Rollen und Schienen) geführt. Die unteren Führungspunkte werden an Führungshebeln, die in festen Punkten drehbar sind, angelenkt. Die Führungshebel sind als Last- und als Kraftarm ausgeführt. Während der untere Führungspunkt auf einer Seite des Torblattes am Ende des Lastarmes sitzt, greift eine durch zwei Schraubenzugfedern bewirkte Ausgleichskraft am Ende des Kraftarmes an. Zur einfacheren Betätigung des Tores und vor allem zur Betätigung über Funkfernsteuerung ist das Kipptor mit einem elektromechanischen Antrieb ausgerüstet, der in der Mitte der oberen Torblattkante angreift und den Angriffspunkt in horizontaler Richtung, also parallel zu den Führungsschienen, bewegt. Die Steuerung des elektromechanischen Antriebes erfolgt durch einen Taster mit Selbsthaltung, der in einer Höhe von ca. 1,8 m über dem Garagenestrich auf der Innenseite rechts unmittelbar neben dem Torstock angebracht ist. Die Placierung des Druckschalters entspricht nicht den Sicherheitsbedingungen, weil man beim Betätigen des Tastschalters mit der linken Hand in die "Schere" gelangen kann. Außerdem sind Druckschalter gegen unbefugtes Einschalten zu sichern (Punkt 2.3.1.1 ÖNORM B 1205, Teil 2).
Zur satten Anlage des Torblattes in geschlossener Stellung und zur Aufnahme von Windkräften ist auf beiden Seiten des Tores je eine vertikal angeordnete Dichtleiste angebracht, die unten bis etwa 200 mm an den Garagenestrich heranund bis in eine Höhe von ca. 1,5 m über dem Garagenestrich reicht. Diese Dichtleiste reicht bis knapp an den Führungs- und Federhebel heran, so daß dieser beim Schließen mit nur ganz geringem Spiel vorbeistreicht (Schereneffekt). Erst nach dem Unfall brachte die beklagte Partei auf der Innenseite jeder Dichtleiste zusätzlich ein abgewinkeltes Schutzblech an. Bis dahin war bei vollständig geöffnetem Tor zwischen dem Führungs- und Federhebel einerseits und der Dichtleiste andererseits ein zwickelartiger Raum frei, der immerhin so groß war, daß man hineingreifen konnte. Betätigt nun ein Kind den Taster mit der rechten Hand, muß damit gerechnet werden, daß es mit der linken Hand zur Bewahrung des Gleichgewichtes dabei in die "Schere" gerät und verletzt wird. Der Bewegungsvorgang geht derart rasch vor sich, daß es nicht möglich ist, die gefährdete Hand in Sicherheit zu bringen. Es wäre daher eine Verkleidung des Spaltes zwischen Führungshebel und Dichtleiste, zwischen denen ein Schereneffekt auftritt, wenn das Tor geschlossen wird, erforderlich gewesen. Wäre der Scherenbereich verkleidet gewesen, wäre der Unfall trotz des an ungünstiger Stelle montierten Druckschalters nicht passiert.
Die Klägerin erlitt beim Unfall eine traumatische Amputation der Endglieder des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand. Da die abgetrennten Fingerteile gequetscht waren, mußte deren Replantation unterbleiben. Nach Abheilung der Operationswunde wurden die Hautnähte am 26. August 1983 entfernt. Die Heilung verlief komplikationslos. Spätfolgen im Sinne medizinischer Komplikationen sind allerdings möglich, weil sich die Stumpfform der amputierten Finger mit dem Längenwachstum der Verletzten verändert, so daß korrigierende Eingriffe erforderlich werden könnten. Die Verletzung und deren Folgen verursachten der Klägerin zwei bis drei Tage starke, zehn bis zwölf Tage mittlere und fünf bis sechs Wochen leichte Schmerzen. Außerdem sind noch psychische Beeinträchtigungen, die derzeit zwar kaum wirksam sind, jedoch in Zukunft größere Auswirkungen haben werden, zu berücksichtigen. Durch den Verlust der Endglieder des Mittel- und des Ringfingers ist die linke Hand entstellt, was schon in der Kindheit zu psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin Anlaß gibt, sie in der Zukunft - vor allem bei der Berufs- und der Partnerwahl - aber besonders behindern wird.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 60.000,-- und einer Verunstaltungsentschädigung in gleicher Höhe sowie die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle künftigen Nachteile aus dem Unfall einzustehen habe. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Betriebselemente ÖNORM-widrig nicht verkleidet gewesen seien; überdies hätte die beklagte Partei auf die mit der Betätigung der Tastschaltung verbundenen Gefahren besonders hinweisen müssen. Die Klägerin sei in bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen ihren Eltern und der beklagten Partei geschützte Dritte.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, sie habe nicht ÖNORM-widrig gehandelt, weil der Führungshebel nicht zum Antrieb gehöre. Zum Unfall wäre es auch nicht gekommen, wäre der Elektroantrieb ordnungsgemäß montiert worden. Die beklagte Partei habe mit einer Betätigung der Anlage durch ein dreijähriges Kind nicht rechnen müssen. Den Unfall hätten ausschließlich die Eltern der Klägerin durch Verletzung ihrer Aufsichtspflicht verschuldet. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 90.000,-- und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Leistungsmehrbegehren von S 30.000,-- ab. Die beklagte Partei hafte im Rahmen ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch der Klägerin als Kind der Vertragspartner für die gefahrlose Benützung der gelieferten Sache. Das Tor sei zwar technisch fehlerfrei, doch könne es in Teilbereichen zu Schädigungen führen, weil zwischen dem Führungshebel und der Dichtleiste ein Schereneffekt auftrete. Das sei für die beklagte Partei erkennbar gewesen. Sie hätte daher den Spalt zwischen Führungshebel und Dichtleiste verkleiden müssen; dann wäre der Unfall unterblieben. Habe die Beklagte schon keine Verkleidung angebracht, hätte sie die Eltern der Klägerin auf die mit dem Schereneffekt verbundene Gefahr und die Notwendigkeit, den Druckschalter für den Antrieb in ausreichender Entfernung vom Gestänge zu montieren, hinweisen müssen. Sie hafte daher der Klägerin. Ein allfälliges Mitverschulden des Unternehmers, der den Druckschalter montiert habe, und der Eltern infolge Verletzung ihrer Aufsichtspflicht könne die beklagte Partei nicht einwenden. Das Schmerzengeld sei mit S 60.000,-- angemessen. Auch eine Verunstaltungsentschädigung gebühre der Klägerin, doch sei diese lediglich mit S 30.000,-- angemessen. Dem Feststellungsbegehren sei stattzugeben, weil Spät- bzw. Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem Geldbetrag zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Die Eltern der Klägerin hätten mit der beklagten Partei einen Vertrag über die Anfertigung und die Montage eines Garagenkipptores nach Maß samt Elektroantrieb abgeschlossen, doch sei letzterer samt dem Druckschalter nicht von der beklagten Partei montiert, sondern bloß ausgeliefert worden. Dieser Vertrag sei ein Werkvertrag, weil die bestellte Sache gerade für die Bedürfnisse der Besteller angefertigt worden sei. Ob die Lieferung des Elektroantriebes dennoch als Kaufvertrag zu beurteilen sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragspartner bei allen Verträgen, insbesondere aber beim Kauf- und beim Werkvertrag, zur Anwendung kämen. Der Schuldner habe die Hauptleistung so sorgfältig zu bewirken, daß der Gläubiger nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt bleibe. Diese vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden nicht nur dem Vertragspartner, sondern auch gewissen dritten Personen gegenüber, die dann unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner erwerben. Zum Kreis der geschützten Dritten gehörten jedenfalls Familienangehörige der Vertragspartner. Der Umfang der Sorgfalts- und Aufklärungspflichten sei jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Das Garagentor weise weder Fabrikations- noch Konstruktionsfehler auf. Der beklagten Partei sei auch keine schuldhafte Verletzung von ÖNORMEN, insbesondere des Punktes 2.3.1.5 der ÖNORM B 1205 Teil 2 vorzuwerfen, wonach bewegliche Teile von Antrieben im Verkehrsbereich zu verkleiden seien. Selbst wenn man Führungs- und Federhebel zu den "beweglichen Teilen des Antriebes" zählen wollte, sei eine "Verkleidung" nur vorgeschrieben, wenn sich diese Teile im "Verkehrsbereich" befänden. Die beklagte Partei habe nur das Gargentor montiert. Für sie habe daher keine Veranlassung bestanden, das Gestänge zu verkleiden. Der Verkehrsbereich habe sich im übrigen erst durch die Montage des Druckschalters ergeben. Der Hersteller sei nur dann verpflichtet, für die Belehrung eines Abnehmers zu sorgen, wenn auf Grund der Besonderheiten des Erzeugnisses sowie der beim durchschnittlichen Benützer vorauszusetzenden Kenntnisse damit zu rechnen sei, daß konkrete Gefahren entstehen könnten. Was im allgemeinen Erfahrungswissen des in Betracht kommenden Abnehmerkreises liege, müsse nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanleitung gemacht werden. Aufklärungs- und Warnpflichten bestünden aus diesem Grund auch dann nicht, wenn die mit dem Gebrauch des Erzeugnisses verbundenen Gefahren offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar seien. Die Benützung eines Garagenkipptores sei selbst bei elektrischem Antrieb im allgemeinen mit keinerlei Gefahren verbunden. Es bedürfe auch keiner besonderen Unterweisung, um ein solches Tor zu bedienen. Eine Gefährdung sei nur dadurch entstanden, daß der Druckschalter so nahe am Tor angebracht worden sei, daß damit die Führungshebel in Griffweite lagen. Es sei aber für jeden Laien offenkundig, daß eine solche Montage des Druckschalters beim Schließen des Tores insofern eine Gefährdung mit sich bringen könne, als der Benützer unbewußt mit der Hand zwischen Hebel und Dichtleiste geraten könne. Das sei so selbstverständlich, daß den Hersteller des Tores bzw. Lieferanten des Elektroantriebes keine besondere Anleitungspflicht dafür treffe, daß der Druckschalter außerhalb der Griffweite des Tores zu montieren sei. Daß besondere Montageanleitungen erforderlich gewesen wären, sei nicht behauptet worden. Die beklagte Partei habe außerdem damit rechnen können, daß der Vater der Klägerin den Antrieb von einem befugten Gewerbetreibenden montieren lassen werde. Müsse schon ein Laie erkennen, daß die Montage des Schalters zu einer Gefährdung führen könne, müsse dieses Wissen umsomehr von einem zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden erwartet werden. Als Erfahrungstatsache könne angenommen werden, daß es einer besonderen Ausbildung für die Montage derartiger Schalter nicht bedürfe, so daß die beklagte Partei auch nicht darauf habe hinweisen müssen, daß nur ein besonderes Fachunternehmen beauftragt werden dürfe. Der beklagten Partei falle daher keine Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Last.