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Rechtssatz RS0014000×

Rechtssatz RS0014000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014000

Geschäftszahl

1Ob676/87

Entscheidungsdatum

23.09.1987

Rechtssatz

Der Werkunternehmer, der das gelieferte Werk nur teilweise montiert und die Montage des restlichen Teils dem Besteller überläßt, bei der Montage bewegliche Teile aber der Vertragsinhalt bildenden ÖNORM zuwider nicht verkleidet, ist wenigstens verpflichtet den Besteller vor den damit verbundenen Gefahren zu warnen; diese Pflicht trifft ihn umsomehr, wenn er dem Besteller die notwendige Sachkunde bei der Montage nicht unterstellen und auch nicht damit rechnen kann, daß der vom Besteller betraute weitere Unternehmer über die mit dem gelieferten Werk spezifisch verbundenen Gefahren ausreichend informiert sein muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 676/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 676/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014000

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00676_8700000_001