Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er nur die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 70.000 S und die Verlängerung der der Antragstellerin hiefür gewährten Zahlungsfrist bekämpft, ist nicht berechtigt.
Soweit eine (billige und tunliche) Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 18 ff EheG (sonst) nicht erzielt werden kann, hat das Gericht gemäß § 94 Abs. 1 EheG einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitsgrundsätze können den in § 83 Abs. 1 EheG enthaltenen Aufteilungsgrundsätzen (EF 38.904; RZ 1981/76; vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 94 EheG) sowie der Bestimmung des § 94 Abs. 2 EheG (EFSlg. 41.420) entnommen werden, sind aber nicht auf diese Kriterien beschränkt (EFSlg. 43.800). Es ist somit auch bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens (und zur Ansammlung allfälliger ehelicher Ersparnisse) sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind (7 Ob 524/81). Im Rahmen der nach § 94 Abs. 1 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt (EFSlg. 43.801, 41.420, 38.907). Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die ihn selbst in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs. 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (EFSlg. 43.801, 41.423, 41.434, 38.907). Der Grundsatz der Billigkeit ist aber doch nicht dahin zu verstehen, daß dem Ausgleichspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann. Strebt ein Teil die Übernahme eines Vermögenswertes an, muß man von ihm eine entsprechende Anspannung seiner Kräfte unter äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse verlangen (EFSlg. 43.807, 41.424, 41.434; auch EFSlg. 38.906).Soweit eine (billige und tunliche) Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 18, ff EheG (sonst) nicht erzielt werden kann, hat das Gericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitsgrundsätze können den in Paragraph 83, Absatz eins, EheG enthaltenen Aufteilungsgrundsätzen (EF 38.904; RZ 1981/76; vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 94, EheG) sowie der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG (EFSlg. 41.420) entnommen werden, sind aber nicht auf diese Kriterien beschränkt (EFSlg. 43.800). Es ist somit auch bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens (und zur Ansammlung allfälliger ehelicher Ersparnisse) sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind (7 Ob 524/81). Im Rahmen der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt (EFSlg. 43.801, 41.420, 38.907). Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die ihn selbst in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit (EFSlg. 43.801, 41.423, 41.434, 38.907). Der Grundsatz der Billigkeit ist aber doch nicht dahin zu verstehen, daß dem Ausgleichspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann. Strebt ein Teil die Übernahme eines Vermögenswertes an, muß man von ihm eine entsprechende Anspannung seiner Kräfte unter äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse verlangen (EFSlg. 43.807, 41.424, 41.434; auch EFSlg. 38.906).
Die vom Rekursgericht festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung entspricht diesen Billigkeitserwägungen, weil die Antragstellerin nicht nur durch ihre Berufstätigkeit, sondern auch durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung des mj. Christoph zur Anschaffung und Erhaltung der (gemieteten) Ehewohnung beigetragen hat; zudem hat sie noch erhebliche Kreditverpflichtungen aus der Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft zur alleinigen Rückzahlung übernommen und der Überlassung des gesamten Hausrates an den Antragsgegner (mit Ausnahme der eingebauten Möbel) zugestimmt. Darüber hinaus mußte sie wegen Säumigkeit des Antragsgegners mit der Zinszahlung für die Ehewohnung zur Sicherung der Mietrechte bereits für die Zeit vor der Zuweisung der Ehewohnung Zinszahlungen leisten. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr eine höhere Ausgleichszulage auch bei äußerster Einschränkung ihrer Lebensbedürfnisse - sie hat ein Einkommen von nur etwa 10.000 S monatlich (AS 126; zitierter P-Akt AS 49) - nicht zumutbar und würde ihre sowie die Existenz des gemeinsamen Kindes der Parteien gefährden. Die festgesetzte Ausgleichszahlung ist auch ausreichend, um dem Antragsgegner die Beschaffung und weitere Einrichtung einer seinen nunmehrigen Bedürfnissen als Alleinstehender entsprechenden Mietwohnung zu erleichtern. Gemäß § 94 Abs. 2 EheG kann das Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil sich die Antragstellerin, wie oben dargelegt, bereits in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befindet. Wenn auch der Antragsgegner vermögenslos ist und derzeit von einer Notstandsunterstützung lebt, so daß es ihm nicht möglich ist, die zur Beschaffung einer Ersatzwohnung erforderlichen Mittel durch eigene Kreditaufnahme vorzufinanzieren, so erhält er doch nach der von der zweiten Instanz getroffenen Anordnung den größten Teil der Ausgleichszahlung in so kurzer Frist, daß er damit für eine Wohnmöglichkeit Vorsorge treffen kann. Daß er den Restbetrag später bekommt, ist ihm zumutbar.Die vom Rekursgericht festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung entspricht diesen Billigkeitserwägungen, weil die Antragstellerin nicht nur durch ihre Berufstätigkeit, sondern auch durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung des mj. Christoph zur Anschaffung und Erhaltung der (gemieteten) Ehewohnung beigetragen hat; zudem hat sie noch erhebliche Kreditverpflichtungen aus der Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft zur alleinigen Rückzahlung übernommen und der Überlassung des gesamten Hausrates an den Antragsgegner (mit Ausnahme der eingebauten Möbel) zugestimmt. Darüber hinaus mußte sie wegen Säumigkeit des Antragsgegners mit der Zinszahlung für die Ehewohnung zur Sicherung der Mietrechte bereits für die Zeit vor der Zuweisung der Ehewohnung Zinszahlungen leisten. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr eine höhere Ausgleichszulage auch bei äußerster Einschränkung ihrer Lebensbedürfnisse - sie hat ein Einkommen von nur etwa 10.000 S monatlich (AS 126; zitierter P-Akt AS 49) - nicht zumutbar und würde ihre sowie die Existenz des gemeinsamen Kindes der Parteien gefährden. Die festgesetzte Ausgleichszahlung ist auch ausreichend, um dem Antragsgegner die Beschaffung und weitere Einrichtung einer seinen nunmehrigen Bedürfnissen als Alleinstehender entsprechenden Mietwohnung zu erleichtern. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG kann das Gericht eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil sich die Antragstellerin, wie oben dargelegt, bereits in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befindet. Wenn auch der Antragsgegner vermögenslos ist und derzeit von einer Notstandsunterstützung lebt, so daß es ihm nicht möglich ist, die zur Beschaffung einer Ersatzwohnung erforderlichen Mittel durch eigene Kreditaufnahme vorzufinanzieren, so erhält er doch nach der von der zweiten Instanz getroffenen Anordnung den größten Teil der Ausgleichszahlung in so kurzer Frist, daß er damit für eine Wohnmöglichkeit Vorsorge treffen kann. Daß er den Restbetrag später bekommt, ist ihm zumutbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf § 234 ZPO. Die Antragstellerin hat Kosten des Revisionsrekursverfahrens nicht verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf Paragraph 234, ZPO. Die Antragstellerin hat Kosten des Revisionsrekursverfahrens nicht verzeichnet.