Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. In ihrer Rechtsrüge vertritt die klagende Partei den Standpunkt, der vom Beklagten gestellte Antrag an die Firma I*** auf Durchführung eines steuerbegünstigten Pensionsplanes sei auf Grund des Stillschweigens der Firma I*** nach § 362 HGB oder kraft deren konkludenten Verhaltens angenommen worden, so daß sich die Frage nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stelle. Durch die erfolgte Aufkündigung sei der Beklagte selbst davon ausgegangen, daß zwischen ihm und der Firma I*** ein Vertragsverhältnis bestanden habe.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. In ihrer Rechtsrüge vertritt die klagende Partei den Standpunkt, der vom Beklagten gestellte Antrag an die Firma I*** auf Durchführung eines steuerbegünstigten Pensionsplanes sei auf Grund des Stillschweigens der Firma I*** nach Paragraph 362, HGB oder kraft deren konkludenten Verhaltens angenommen worden, so daß sich die Frage nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stelle. Durch die erfolgte Aufkündigung sei der Beklagte selbst davon ausgegangen, daß zwischen ihm und der Firma I*** ein Vertragsverhältnis bestanden habe.
Nach § 362 HGB gilt Schweigen des Kaufmannes, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf einen Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte als Annahme des Antrages, wenn er mit dem Antragsteller in Geschäftsverbindung steht oder wenn er sich dem Antragsteller gegenüber zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Die Firma I*** war ein Kaufmann, der Geschäfte im Sinne des § 362 HGB besorgte. Von ihr ging durch Erich S*** auch die Aufforderung an den Beklagten zur Antragstellung aus. Der Antragsteller selbst muß nicht Kaufmann sein (Canaris in Großkommentar HGB3 III/2 Rz 4 zu § 362; Heymann-Kötter, HGB21 769; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 5 zu § 362). Auch der Antragstellende ist an einen durch Schweigen zustande gekommenen Vertrag gebunden (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 32; Hopt, Nichtvertragliche Haftung, AcP 183, 688). § 362 HGB ist aber eine dispositive Vorschrift. Sie war entgegen der Auffassung der Revision durch die Firma I*** in Punkt 1 Abs 4 der dem Antrag zugrunde liegenden, von ihr entworfenen Geschäftsbedingungen mit nicht mißzuverstehender und nach den Umständen (Antragsentgegennahme durch einen Vertreter) auch zu erwartender Deutlichkeit abbedungen worden. Nach dieser Bestimmung sollte die Firma I*** erst nach einer ausdrücklichen schriftlichen Annahme des Antrages zur Durchführung des Vermögensaufbauplanes verpflichtet sein. Dies konnte nur bedeuten, daß sie bloßes Schweigen als Rechtsschein der Annahme ausschließen wollte. Schwieg sie zum Antrag und gab sie keine schriftliche Annahmeerklärung ab, war demnach eine vertragliche Bindung für keine Seite eingetreten.Nach Paragraph 362, HGB gilt Schweigen des Kaufmannes, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf einen Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte als Annahme des Antrages, wenn er mit dem Antragsteller in Geschäftsverbindung steht oder wenn er sich dem Antragsteller gegenüber zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Die Firma I*** war ein Kaufmann, der Geschäfte im Sinne des Paragraph 362, HGB besorgte. Von ihr ging durch Erich S*** auch die Aufforderung an den Beklagten zur Antragstellung aus. Der Antragsteller selbst muß nicht Kaufmann sein (Canaris in Großkommentar HGB3 III/2 Rz 4 zu Paragraph 362,; Heymann-Kötter, HGB21 769; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 5 zu Paragraph 362,). Auch der Antragstellende ist an einen durch Schweigen zustande gekommenen Vertrag gebunden (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch drei 32; Hopt, Nichtvertragliche Haftung, AcP 183, 688). Paragraph 362, HGB ist aber eine dispositive Vorschrift. Sie war entgegen der Auffassung der Revision durch die Firma I*** in Punkt 1 Absatz 4, der dem Antrag zugrunde liegenden, von ihr entworfenen Geschäftsbedingungen mit nicht mißzuverstehender und nach den Umständen (Antragsentgegennahme durch einen Vertreter) auch zu erwartender Deutlichkeit abbedungen worden. Nach dieser Bestimmung sollte die Firma I*** erst nach einer ausdrücklichen schriftlichen Annahme des Antrages zur Durchführung des Vermögensaufbauplanes verpflichtet sein. Dies konnte nur bedeuten, daß sie bloßes Schweigen als Rechtsschein der Annahme ausschließen wollte. Schwieg sie zum Antrag und gab sie keine schriftliche Annahmeerklärung ab, war demnach eine vertragliche Bindung für keine Seite eingetreten.
Mußte der Antrag aber in schriftlicher Form angenommen werden, blieb
für eine Annahme durch Erfüllungshandlung (§ 864 ABGB) kein Raum
mehr. Eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem
Interesse beider Teile dient. Um trotz unterlassener ausdrücklicher
Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu
können, bedürfte es neben der Erfüllungshandlung eines zusätzlichen
Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergeben
hätte, daß sie den Vertrag dennoch als zustande gekommen ansehen
wollten (SZ 55/134). Ein solches Verhalten wurde weder behauptet
noch festgestellt. Die Unterstellung der Revision, es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich selbst über das tatsächliche Zustandekommen der Verträge zu vergewissern macht vielmehr die Unhaltbarkeit ihrer Rechtsauffassung deutlich.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt erhielt der Beklagte weder die im Antrag zur Einzahlung vorgesehenen Erlagscheine noch sonst eine Verständigung, daß die Firma I*** Verfügungen im Sinne des gestellten Antrages treffen werde oder schon getroffen habe. Der erste Kontakt mit dem Beklagten wurde erst durch ein Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Firma I***, der Firma VVB, im April 1980 hergestellt. Diese Zahlungserinnerung nahm der Beklagte zum Anlaß, den Antrag aufzukündigen. Der Beklagte bezog sich zwar in der Aufkündigung des Antrages auf Punkt 9 lit c der Geschäftsbedingungen, wonach der Vermögensaufbauplan durch vorzeitige Kündigung seitens des Kunden mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zu den Kalenderquartalsenden endet, und damit auf eine Bestimmung, die nur für einen geltenden Vertrag gelten soll; aus der Verwendung des Wortes "Antrag", dem Hinweis, er betrachte die Angelegenheit - natürlich ohne alle Zahlungen oder Zahlungspflichten - für abgeschlossen, und dem Verhalten der Firma I*** mußte aber für die Firma VVB als Rechtsnachfolgerin der Firma I*** klar erkennbar sein, daß der Beklagte den Standpunkt vertrat, der von ihm gestellte Antrag sei noch nicht angenommen und könne von ihm (zumindest im Hinblick auf den Zeitablauf rechtswirksam widerrufen werden. Die Firma VVB hat dieser Ansicht des Beklagten, der Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen, nicht widersprochen. Weder nach bürgerlichem Recht noch im Handelsrecht besteht allerdings eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung eines Einverständnisses beilegte; unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geredet hätte werden müssen, wird aber das Stillschweigen als Einverständnis gewertet (JBl 1974, 373; EvBl 1969/97; SZ 37/119 und 59 uva). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Firma I*** ohnehin schon so verhalten hatte, daß mit dem Zustandekommen des im Jahre 1977 angestrebten Vertrages nicht mehr gerechnet werden konnte, hätte sich die Rechtsnachfolgerin der Firma I*** nach der Verkehrssitte unbedingt dahin äußern müssen, sie halte den Vertrag für zustandegekommen, wenn sie auch nur eine Chance wahren wollte, ihn doch gelten zu lassen. Ihr Schweigen konnte und mußte der Beklagte dahin werten, daß sie seine Auffassung, es sei kein Vertrag zustande kommen und ihn träfen keinerlei Verpflichtungen, akzeptierte. Der Beklagte konnte also auf Grund des Gesamtverhaltens der Firma I*** bzw. der Firma VVB annehmen, er sei mit diesen Unternehmen tatsächlich in keinem aufrechten Vertragsverhältnis gestanden.Nach dem vorliegenden Sachverhalt erhielt der Beklagte weder die im Antrag zur Einzahlung vorgesehenen Erlagscheine noch sonst eine Verständigung, daß die Firma I*** Verfügungen im Sinne des gestellten Antrages treffen werde oder schon getroffen habe. Der erste Kontakt mit dem Beklagten wurde erst durch ein Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Firma I***, der Firma VVB, im April 1980 hergestellt. Diese Zahlungserinnerung nahm der Beklagte zum Anlaß, den Antrag aufzukündigen. Der Beklagte bezog sich zwar in der Aufkündigung des Antrages auf Punkt 9 Litera c, der Geschäftsbedingungen, wonach der Vermögensaufbauplan durch vorzeitige Kündigung seitens des Kunden mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zu den Kalenderquartalsenden endet, und damit auf eine Bestimmung, die nur für einen geltenden Vertrag gelten soll; aus der Verwendung des Wortes "Antrag", dem Hinweis, er betrachte die Angelegenheit - natürlich ohne alle Zahlungen oder Zahlungspflichten - für abgeschlossen, und dem Verhalten der Firma I*** mußte aber für die Firma VVB als Rechtsnachfolgerin der Firma I*** klar erkennbar sein, daß der Beklagte den Standpunkt vertrat, der von ihm gestellte Antrag sei noch nicht angenommen und könne von ihm (zumindest im Hinblick auf den Zeitablauf rechtswirksam widerrufen werden. Die Firma VVB hat dieser Ansicht des Beklagten, der Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen, nicht widersprochen. Weder nach bürgerlichem Recht noch im Handelsrecht besteht allerdings eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung eines Einverständnisses beilegte; unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geredet hätte werden müssen, wird aber das Stillschweigen als Einverständnis gewertet (JBl 1974, 373; EvBl 1969/97; SZ 37/119 und 59 uva). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Firma I*** ohnehin schon so verhalten hatte, daß mit dem Zustandekommen des im Jahre 1977 angestrebten Vertrages nicht mehr gerechnet werden konnte, hätte sich die Rechtsnachfolgerin der Firma I*** nach der Verkehrssitte unbedingt dahin äußern müssen, sie halte den Vertrag für zustandegekommen, wenn sie auch nur eine Chance wahren wollte, ihn doch gelten zu lassen. Ihr Schweigen konnte und mußte der Beklagte dahin werten, daß sie seine Auffassung, es sei kein Vertrag zustande kommen und ihn träfen keinerlei Verpflichtungen, akzeptierte. Der Beklagte konnte also auf Grund des Gesamtverhaltens der Firma I*** bzw. der Firma VVB annehmen, er sei mit diesen Unternehmen tatsächlich in keinem aufrechten Vertragsverhältnis gestanden.
Es trifft zwar zu, daß das Konsumentenschutzgesetz auf die vorliegenden Anträge noch nicht anwendbar ist (§ 39 KSchG); das Berufungsgericht hat aber die Abweisung des Klagebegehrens nicht auf eine analoge Anwendung des § 18 KSchG, sondern zutreffend auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage gestützt. Die Firma A***, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, war nicht nur Gesellschafterin der Firma I***, durch den Abschluß eines Vertrages auf Durchführung steuerbegünstigter Pensionspläne sollten insbesondere auch ihre wirtschaftlichen Interessen gefördert werden. Der Antrag auf Gewährung eines Barkredites nimmt inhaltlich mehrfach auf die Rechtsbeziehungen des Beklagten mit der Firma I*** Bezug:Es trifft zwar zu, daß das Konsumentenschutzgesetz auf die vorliegenden Anträge noch nicht anwendbar ist (Paragraph 39, KSchG); das Berufungsgericht hat aber die Abweisung des Klagebegehrens nicht auf eine analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG, sondern zutreffend auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage gestützt. Die Firma A***, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, war nicht nur Gesellschafterin der Firma I***, durch den Abschluß eines Vertrages auf Durchführung steuerbegünstigter Pensionspläne sollten insbesondere auch ihre wirtschaftlichen Interessen gefördert werden. Der Antrag auf Gewährung eines Barkredites nimmt inhaltlich mehrfach auf die Rechtsbeziehungen des Beklagten mit der Firma I*** Bezug:
Die Laufzeit des Kredites entsprach der Zeit für die Durchführung des Pensionsplanes, die Ausnützung des Kredites oblag der Firma I*** im Einvernehmen mit der zweiten Gesellschafterin, die aus Kreditmitteln angekauften Wertpapiere sollten verpfändet werden, die Mitteilungen über diese Kreditkonten hatten nicht an den Beklagten, sondern an die Firma I*** übersendet zu werden. Es ist auch unzweifelhaft und mußte jedenfalls von jedem potentiellen Vertragspartner angenommen werden, daß der Vermögensaufbau- und Pensionsplan und dessen Abwicklung in allen Einzelheiten zwischen den Beteiligten abgesprochen und allen daran beteiligten Unternehmen bekannt war, unter welchen Voraussetzungen die Formularanträge an sie herangetragen wurden. Die Firma I*** und die Firma A*** bildeten damit weit über die Erfordernisse des § 18 KSchG bzw. § 2 Abs 2 RatG hinaus eine wirtschaftliche Einheit. Wähend beim Abzahlungsgeschäft Verkäufer und Kreditinstitut jeweils ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, waren hier Geschäftsbesorgungsvertrag und Kreditvertrag viel enger miteinander verknüpft. Die Firma I***, deren Gesellschafterin auch die Firma A*** war, förderte durch den von ihr vermittelten Abschluß der Kredit- und Versicherungsverträge in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter. Lag aber ein weit über das Wesen drittfinanzierter Verträge hinausgehende wirtschaftliche Einheit der Firma A*** und der Firma I*** vor, so hat sich die Firma A*** und damit auch die klagende Partei das rechtsgeschäftliche Verhalten der Firma I*** zurechnen zu lassen. Mag auch die Firma I*** auf Grund der ihr vom Beklagten erteilten Kontovollmacht formell die rechtliche Fähigkeit besessen haben, über das Kreditkonto des Beklagten zu verfügen, so setzte diese Verfügungsmacht materiell doch das aufrechte Bestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages voraus. Aus dieser Vertragsgestaltung ergibt sich der Schluß, daß geschäftstypische Voraussetzung (NZ 1979, 172; Koziol-Welser8 I 127 f mwN) für den Abschluß und das Bestehen des Kreditvertrages der rechtsgültige Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Firma I*** war. Kam dieser mangels Annahme durch die Firma I*** nicht zustande, kann auch der formell rechtswirksam abgeschlossene Kreditvertrag keinen Bestand haben (vgl. JBl 1987, 378; JBl 1985, 354; HS 10.987/4; Reidinger, Weitere Rechtsfragen drittfinanzierter Verträge, JBl 1987, 363; Bydlinski in Klang2 IV/2, 419 ff). Führte das Nichtzustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu, daß auch der Kreditvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist, kann sich die klagende Partei nicht auf die in diesem Kreditvertrag enthaltene Kontovollmacht der Firma I*** berufen. Mußte aber die Firma A*** das Verhalten der Firma I*** gegen sich gelten lassen, so versagt auch der Hinweis auf einen vom Beklagten geschaffenen äußeren Tatbestand. Das einzig auf den Kreditvertrag gestützte Klagebegehren wurde daher zutreffend von den Vorinstanzen abgewiesen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Die Laufzeit des Kredites entsprach der Zeit für die Durchführung des Pensionsplanes, die Ausnützung des Kredites oblag der Firma I*** im Einvernehmen mit der zweiten Gesellschafterin, die aus Kreditmitteln angekauften Wertpapiere sollten verpfändet werden, die Mitteilungen über diese Kreditkonten hatten nicht an den Beklagten, sondern an die Firma I*** übersendet zu werden. Es ist auch unzweifelhaft und mußte jedenfalls von jedem potentiellen Vertragspartner angenommen werden, daß der Vermögensaufbau- und Pensionsplan und dessen Abwicklung in allen Einzelheiten zwischen den Beteiligten abgesprochen und allen daran beteiligten Unternehmen bekannt war, unter welchen Voraussetzungen die Formularanträge an sie herangetragen wurden. Die Firma I*** und die Firma A*** bildeten damit weit über die Erfordernisse des Paragraph 18, KSchG bzw. Paragraph 2, Absatz 2, RatG hinaus eine wirtschaftliche Einheit. Wähend beim Abzahlungsgeschäft Verkäufer und Kreditinstitut jeweils ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, waren hier Geschäftsbesorgungsvertrag und Kreditvertrag viel enger miteinander verknüpft. Die Firma I***, deren Gesellschafterin auch die Firma A*** war, förderte durch den von ihr vermittelten Abschluß der Kredit- und Versicherungsverträge in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter. Lag aber ein weit über das Wesen drittfinanzierter Verträge hinausgehende wirtschaftliche Einheit der Firma A*** und der Firma I*** vor, so hat sich die Firma A*** und damit auch die klagende Partei das rechtsgeschäftliche Verhalten der Firma I*** zurechnen zu lassen. Mag auch die Firma I*** auf Grund der ihr vom Beklagten erteilten Kontovollmacht formell die rechtliche Fähigkeit besessen haben, über das Kreditkonto des Beklagten zu verfügen, so setzte diese Verfügungsmacht materiell doch das aufrechte Bestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages voraus. Aus dieser Vertragsgestaltung ergibt sich der Schluß, daß geschäftstypische Voraussetzung (NZ 1979, 172; Koziol-Welser8 römisch eins 127 f mwN) für den Abschluß und das Bestehen des Kreditvertrages der rechtsgültige Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Firma I*** war. Kam dieser mangels Annahme durch die Firma I*** nicht zustande, kann auch der formell rechtswirksam abgeschlossene Kreditvertrag keinen Bestand haben vergleiche JBl 1987, 378; JBl 1985, 354; HS 10.987/4; Reidinger, Weitere Rechtsfragen drittfinanzierter Verträge, JBl 1987, 363; Bydlinski in Klang2 IV/2, 419 ff). Führte das Nichtzustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu, daß auch der Kreditvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist, kann sich die klagende Partei nicht auf die in diesem Kreditvertrag enthaltene Kontovollmacht der Firma I*** berufen. Mußte aber die Firma A*** das Verhalten der Firma I*** gegen sich gelten lassen, so versagt auch der Hinweis auf einen vom Beklagten geschaffenen äußeren Tatbestand. Das einzig auf den Kreditvertrag gestützte Klagebegehren wurde daher zutreffend von den Vorinstanzen abgewiesen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.