Begründung:
Das Erstgericht hob seine auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützte Aufkündigung des Mietvertrags der Streitteile über eine Wohnung auf und wies das Räumungsbegehren des Vermieters ab.Das Erstgericht hob seine auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützte Aufkündigung des Mietvertrags der Streitteile über eine Wohnung auf und wies das Räumungsbegehren des Vermieters ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es schloss aus den Tatsachen, dass
- dem Beklagten schon seit 1986 ein Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, "in den Folgejahren" auch ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vorgeschrieben worden war und er die vorgeschriebenen Beträge auch gezahlt hatte,
- der Beklagte seine beruflichen Pläne, 1992 ins Ausland zu gehen, mit den damaligen Vermietern, seinen Schwiegereltern, besprochen, letztere dagegen keine Einwände erhoben und den auf Wochenenden beschränkten Gebrauch der Wohnung gebilligt hatten, und
- der Beklagte nach einer Mitte der 90er-Jahre erfolgten Befragung durch die Vermieter, ob er "in der Wohnung bleiben oder ausziehen werde", bekräftigt hatte, die Wohnung weiterhin zu benötigen und zu benützen, und die Vermieter - trotz der nunmehr weiter eingeschränkten, nicht mehr jedes Wochenende stattfindenden Benützung - eine gerichtliche Aufkündigung nicht eingebracht hatten,
auf einen ausdrücklichen Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG.auf einen ausdrücklichen Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG.
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.