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Entscheidung 1 Ob 68/26w×

Entscheidung 1 Ob 68/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

1Ob68/26w

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, geboren *1946, verstorben *2023, *, hier wegen Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Dr. I*, vertreten durch die Göbel & Kolar Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2026, GZ 43 R 824/25g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Antragstellerin ist die Tochter und erbantrittserklärte gesetzliche Erbin des im Sommer 2023 verstorbenen Betroffenen.

[2]              Sie beantragte, ihr die Einsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt zu bewilligen, weil naheliege, dass der Betroffene bereits geschäftsunfähig gewesen sei, als er im Frühjahr 2023 die Vorsorgevollmacht, aufgrund derer die Vorsorgebevollmächtigte – und nunmehrige Witwe – kurz vor seinem Tod den Großteil seiner Liegenschaften an ihre eigene Tochter verschenkt habe, errichtet habe. Der Akteninhalt könnte Aufschluss über den schlechten gesundheitlichen Zustand des Betroffenen und dessen Geschäftsunfähigkeit zumindest ab 2020 und auch darüber liefern, dass die Vorsorgebevollmächtigte und deren Tochter davon gewusst hätten. Dadurch könnten Vorsorgevollmacht und Übergabsvertrag als nichtig und die Witwe und deren Tochter als erbunwürdig beurteilt werden.

[3]              Das Rekursgericht bewilligte der Antragstellerin die Einsicht in die ON 1 (Anregung zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters), ON 6 (Clearingbericht) und ON 12 (Einstellungsbeschluss) des Erwachsenenschutzakts und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Einsicht in den gesamten Akt ab.

[4]         Der gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

[5]         1. Nach der Rechtsprechung dehnt Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 AußStrG in der Fassung des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, das Recht auf Akteneinsicht bestimmter Personen, die eine enge Nahebeziehung zum verstorbenen Betroffenen aufgewiesen haben – namentlich die Erben und erbantrittserklärte Personen – in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person aus, um deren wahren (unbeeinflussten) Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten (3 Ob 87/21x Rz 22; 3 Ob 130/24z Rz 6). Im Sinn der Entscheidung 4 Ob 238/17d ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben (RS0133749). In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen (RS0133749 [T1]). Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind (RS0133749 [T2]). Eine Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand des Betroffenen aufweisen, ist davon jedoch nicht gedeckt (RS0133749 [T3]).

[6]         2. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, ihr sei eine unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang vergleiche 3 Ob 130/24z Rz 13). Die Antragstellerin hat sich in erster Instanz nur auf das Recht berufen, Informationen über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erlangen. Die Einsicht in sämtliche auf den Geisteszustand des Betroffenen bezogenen Aktenteile erhielt sie. Die im Rechtsmittel angesprochenen Auskünfte über (allfällige) Aktivitäten der späteren Vorsorgebevollmächtigten und deren Tochter betreffen weder den Gesundheitszustand des Betroffenen noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).

[7]              Die Antragstellerin bringt keine Anspruchsgrundlage zur Darstellung, dass ihr Einsicht in die weiteren Aktenbestandteile zu gewähren wäre.

Textnummer

E147825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00068.26W.0527.000

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0010OB00068_26W0000_000

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