[5] 1. Nach der Rechtsprechung dehnt § 141 Abs 1 Satz 2 AußStrG idF des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, das Recht auf Akteneinsicht bestimmter Personen, die eine enge Nahebeziehung zum verstorbenen Betroffenen aufgewiesen haben – namentlich die Erben und erbantrittserklärte Personen – in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person aus, um deren wahren (unbeeinflussten) Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten (3 Ob 87/21x Rz 22; 3 Ob 130/24z Rz 6). Im Sinn der Entscheidung 4 Ob 238/17d ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben (RS0133749). In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen (RS0133749 [T1]). Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind (RS0133749 [T2]). Eine Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand des Betroffenen aufweisen, ist davon jedoch nicht gedeckt (RS0133749 [T3]). 1. Nach der Rechtsprechung dehnt Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 AußStrG in der Fassung des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, das Recht auf Akteneinsicht bestimmter Personen, die eine enge Nahebeziehung zum verstorbenen Betroffenen aufgewiesen haben – namentlich die Erben und erbantrittserklärte Personen – in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person aus, um deren wahren (unbeeinflussten) Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten (3 Ob 87/21x Rz 22; 3 Ob 130/24z Rz 6). Im Sinn der Entscheidung 4 Ob 238/17d ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben (RS0133749). In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen (RS0133749 [T1]). Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind (RS0133749 [T2]). Eine Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand des Betroffenen aufweisen, ist davon jedoch nicht gedeckt (RS0133749 [T3]).
[6] 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, ihr sei eine unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang (vgl 3 Ob 130/24z Rz 13). Die Antragstellerin hat sich in erster Instanz nur auf das Recht berufen, Informationen über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erlangen. Die Einsicht in sämtliche auf den Geisteszustand des Betroffenen bezogenen Aktenteile erhielt sie. Die im Rechtsmittel angesprochenen Auskünfte über (allfällige) Aktivitäten der späteren Vorsorgebevollmächtigten und deren Tochter betreffen weder den Gesundheitszustand des Betroffenen noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 141 Abs 1 Satz 2 AußStrG). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, ihr sei eine unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang vergleiche 3 Ob 130/24z Rz 13). Die Antragstellerin hat sich in erster Instanz nur auf das Recht berufen, Informationen über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erlangen. Die Einsicht in sämtliche auf den Geisteszustand des Betroffenen bezogenen Aktenteile erhielt sie. Die im Rechtsmittel angesprochenen Auskünfte über (allfällige) Aktivitäten der späteren Vorsorgebevollmächtigten und deren Tochter betreffen weder den Gesundheitszustand des Betroffenen noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).
[7] Die Antragstellerin bringt keine Anspruchsgrundlage zur Darstellung, dass ihr Einsicht in die weiteren Aktenbestandteile zu gewähren wäre.