Rechtssatz RS0133749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133749
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Es ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 87/21x
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 87/21x
Veröff: SZ 2021/65
- 3 Ob 130/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.10.2024 3 Ob 130/24z
Beisatz: In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile – der Art nach – geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen. (T1)
Beisatz: Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche gesundheitsbezogenen Informationen – der Art nach – von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind. (T2)
Beisatz: Eine Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand der Betroffenen aufweisen, ist davon nicht gedeckt. (T3)
- 1 Ob 68/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 1 Ob 68/26w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133749
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20210624_OGH0002_0030OB00087_21X0000_001