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Rechtssatz RS0133749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133749

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Rechtssatz

Es ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/21x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 87/21x
    Veröff: SZ 2021/65
  • 3 Ob 130/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.10.2024 3 Ob 130/24z
    Beisatz: In formeller Hinsicht muss der Antragsteller darlegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile – der Art nach – geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen. (T1)
    Beisatz: Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche gesundheitsbezogenen Informationen – der Art nach – von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind. (T2)
    Beisatz: Eine Einsicht in andere gesundheitsbezogene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Geisteszustand der Betroffenen aufweisen, ist davon nicht gedeckt. (T3)
  • 1 Ob 68/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 1 Ob 68/26w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133749

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0030OB00087_21X0000_001