Aus den Entscheidungsgründen:
Darauf, ob die Zweitbeklagte behauptete, die Fälschung des "Heimatrufes" sei ihr völlig unbekannt gewesen, oder ob sie nun ausführte, sie sei bei Durchführung des Druckauftrages in Unkenntnis der näheren Zusammenhänge und der damit verfolgten Absicht gewesen, kommt es ebensowenig wie darauf an, ob es in der Tat notorisch ist, daß die Zweitbeklagte eine Einrichtung darstellt, die in den Machtbereich der X-Partei gehört, bzw. ob sie völlig der politischen Werbung und Propaganda der X-Partei in Oberösterreich dient. In dieser Beziehung liegen weder eine wesentliche Aktenwidrigkeit noch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im Vorprozeß ist nämlich auch die Zweitbeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 80 UrhG. in der oben berichteten Weise verurteilt worden. Gemäß § 87 Abs. 1 UrhG. hat derjenige, der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, den Schaden zu ersetzen. Die Zuwiderhandlung gegen das UrhG. steht nun infolge des zwischen denselben Parteien ergangenen Urteiles im vorangegangenen Rechtsstreit fest. Im übrigen kann an einem Verschulden auch der Zweitbeklagten an der Veröffentlichung des gefälschten "Heimatrufes" nicht gezweifelt werden. Die Fälschung war so kraß, daß sie der Zweitbeklagten auch nur bei Anwendung der geringsten Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen. Böse Absicht wird aber durch § 87 Abs. 1 UrhG. nicht erfordert, so daß es für den Bestand der Schadenersatzpflicht auch der Zweitbeklagten nicht darauf ankommt, ob auch - was der Oberste Gerichtshof in seiner Vorentscheidung übrigens bejaht hat - die Voraussetzungen des § 1295 Abs. 2 ABGB. gegeben sind.Darauf, ob die Zweitbeklagte behauptete, die Fälschung des "Heimatrufes" sei ihr völlig unbekannt gewesen, oder ob sie nun ausführte, sie sei bei Durchführung des Druckauftrages in Unkenntnis der näheren Zusammenhänge und der damit verfolgten Absicht gewesen, kommt es ebensowenig wie darauf an, ob es in der Tat notorisch ist, daß die Zweitbeklagte eine Einrichtung darstellt, die in den Machtbereich der X-Partei gehört, bzw. ob sie völlig der politischen Werbung und Propaganda der X-Partei in Oberösterreich dient. In dieser Beziehung liegen weder eine wesentliche Aktenwidrigkeit noch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im Vorprozeß ist nämlich auch die Zweitbeklagte wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 80, UrhG. in der oben berichteten Weise verurteilt worden. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG. hat derjenige, der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, den Schaden zu ersetzen. Die Zuwiderhandlung gegen das UrhG. steht nun infolge des zwischen denselben Parteien ergangenen Urteiles im vorangegangenen Rechtsstreit fest. Im übrigen kann an einem Verschulden auch der Zweitbeklagten an der Veröffentlichung des gefälschten "Heimatrufes" nicht gezweifelt werden. Die Fälschung war so kraß, daß sie der Zweitbeklagten auch nur bei Anwendung der geringsten Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen. Böse Absicht wird aber durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG. nicht erfordert, so daß es für den Bestand der Schadenersatzpflicht auch der Zweitbeklagten nicht darauf ankommt, ob auch - was der Oberste Gerichtshof in seiner Vorentscheidung übrigens bejaht hat - die Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. gegeben sind.
Auch die in der Revision erhobene Rechtsrüge ist unstichhältig. Daß es sich auf seiten der klagenden Partei um einen Rettungsaufwand handelte, ist den Beklagten ohne weiteres zuzugeben. Der Rettungsaufwand, d. h. der Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden, gehört aber zum positiven Schaden (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 38 f.; im Ergebnis ebenso Wolff in Klang 2. Aufl. VI 59). Die Gefahr, die durch den gefälschten "Heimatruf" der Beklagten für die klagende Partei herbeigeführt worden war, bestand in der Irreführung der Wähler und darin, daß die Wahlanstrengungen der klagenden Partei weitgehend fruchtlos gemacht werden sollten. Diese Gefahr abzuwenden, war die klagende Partei berechtigt. Den dafür gemachten Aufwand haben ihr die Beklagten als Schaden zu ersetzen. Die Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung brauchte und konnte die klagende Partei bei der gegebenen Sachlage nicht abwarten, weil damit eine Abwehr des Schadens wegen Zeitablaufes keinesfalls hätte erreicht werden können. Was dann in der Revision noch zur Schädigungsabsicht ausgeführt wird, fällt ins Leere, weil die Beklagten ohnedies gemäß § 87 Abs. 1 UrhG. - wie oben bereits begrundet - auch für Fahrlässigkeit haften. Auch gegen die Anwendung des § 273 ZPO. und die Ausmessung des Schadenersatzes mit 30.000 S hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken. Ausgegangen muß davon werden, daß die Beklagten durch die Fälschung des "Heimatrufes", wofür sie nicht weniger als acht Druckseiten aufwendeten, eine besonders krasse Form rechtswidriger Wahlwerbung gesetzt haben. Sie können sich daher nicht beschweren, wenn die klagende Partei auch ihrerseits in größerer Aufmachung, so durch zwei ganzseitige Veröffentlichungen der einstweiligen Verfügung und durch die Herausgabe einer Sondernummer des "Heimatrufes", den drohenden Schaden abzuwenden versuchte. Im übrigen ist zu der Sondernummer zu bemerken, daß sie ohnedies nur aus vier Seiten bestand und daß sie in einem wesentlich kleineren Umfang - zu denken wäre allerdings noch an ein Blatt gewesen - gar nicht hätte erscheinen können. So betrachtet ist der Zuspruch von 30.000 S von insgesamt unbestrittenermaßen aufgewendeten rund 48.000 S nicht zu hoch gegriffen. Die Voraussetzungen des § 273 ZPO. waren gegeben, zumal auch durch einen Sachverständigenbeweis die Höhe des Schadens, das ist des angemessenen Rettungsaufwandes, dessen Ausmessung weitgehend von der Festlegung der Grenzen der anpassenden Gegenwehr abhängt, nicht erweislich gewesen wäre.Auch die in der Revision erhobene Rechtsrüge ist unstichhältig. Daß es sich auf seiten der klagenden Partei um einen Rettungsaufwand handelte, ist den Beklagten ohne weiteres zuzugeben. Der Rettungsaufwand, d. h. der Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden, gehört aber zum positiven Schaden (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 38 f.; im Ergebnis ebenso Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 59). Die Gefahr, die durch den gefälschten "Heimatruf" der Beklagten für die klagende Partei herbeigeführt worden war, bestand in der Irreführung der Wähler und darin, daß die Wahlanstrengungen der klagenden Partei weitgehend fruchtlos gemacht werden sollten. Diese Gefahr abzuwenden, war die klagende Partei berechtigt. Den dafür gemachten Aufwand haben ihr die Beklagten als Schaden zu ersetzen. Die Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung brauchte und konnte die klagende Partei bei der gegebenen Sachlage nicht abwarten, weil damit eine Abwehr des Schadens wegen Zeitablaufes keinesfalls hätte erreicht werden können. Was dann in der Revision noch zur Schädigungsabsicht ausgeführt wird, fällt ins Leere, weil die Beklagten ohnedies gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG. - wie oben bereits begrundet - auch für Fahrlässigkeit haften. Auch gegen die Anwendung des Paragraph 273, ZPO. und die Ausmessung des Schadenersatzes mit 30.000 S hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken. Ausgegangen muß davon werden, daß die Beklagten durch die Fälschung des "Heimatrufes", wofür sie nicht weniger als acht Druckseiten aufwendeten, eine besonders krasse Form rechtswidriger Wahlwerbung gesetzt haben. Sie können sich daher nicht beschweren, wenn die klagende Partei auch ihrerseits in größerer Aufmachung, so durch zwei ganzseitige Veröffentlichungen der einstweiligen Verfügung und durch die Herausgabe einer Sondernummer des "Heimatrufes", den drohenden Schaden abzuwenden versuchte. Im übrigen ist zu der Sondernummer zu bemerken, daß sie ohnedies nur aus vier Seiten bestand und daß sie in einem wesentlich kleineren Umfang - zu denken wäre allerdings noch an ein Blatt gewesen - gar nicht hätte erscheinen können. So betrachtet ist der Zuspruch von 30.000 S von insgesamt unbestrittenermaßen aufgewendeten rund 48.000 S nicht zu hoch gegriffen. Die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO. waren gegeben, zumal auch durch einen Sachverständigenbeweis die Höhe des Schadens, das ist des angemessenen Rettungsaufwandes, dessen Ausmessung weitgehend von der Festlegung der Grenzen der anpassenden Gegenwehr abhängt, nicht erweislich gewesen wäre.