Aus der Begründung:
Deswegen allein, weil sich bei einem Rechnungslegungsberechtigten die gesamten Aufzeichnungen und Unterlagen befinden, kann noch nicht das Rechnungslegungsbegehren abgewiesen werden. Dabei ist zweierlei übersehen. Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH. 7. Dezember 1881, GlU. 8580). Ferner kann den Rechnungslegungspflichtigen das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien. So hat etwa der Oberste Gerichtshof entschieden, daß dann, wenn der Beauftragte das Geschäft nicht ausgeführt oder mit dem Geld des Auftraggebers ein anderes Geschäft gemacht hat, das er als für Rechnung des Auftraggebers erfolgt gelten lassen will, die Rechnungslegung darin besteht, daß der Beauftragte einbekennt, das aufgetragene Geschäft unterlassen und ein anderes Geschäft ausgeführt zu haben (OGH. 23. April 1952, 1 Ob 307/52, SZ. XXV 99). Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Vorhandensein oder dem Fehlen von Belegen, allenfalls mit der bereits erfolgten Übergabe von Belegen eine Rechnungslegungspflicht besteht, bzw. unter welchen Voraussetzungen sie besteht, läßt sich erst entscheiden, wenn der einschlägige Sachverhalt feststeht.Deswegen allein, weil sich bei einem Rechnungslegungsberechtigten die gesamten Aufzeichnungen und Unterlagen befinden, kann noch nicht das Rechnungslegungsbegehren abgewiesen werden. Dabei ist zweierlei übersehen. Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH. 7. Dezember 1881, GlU. 8580). Ferner kann den Rechnungslegungspflichtigen das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien. So hat etwa der Oberste Gerichtshof entschieden, daß dann, wenn der Beauftragte das Geschäft nicht ausgeführt oder mit dem Geld des Auftraggebers ein anderes Geschäft gemacht hat, das er als für Rechnung des Auftraggebers erfolgt gelten lassen will, die Rechnungslegung darin besteht, daß der Beauftragte einbekennt, das aufgetragene Geschäft unterlassen und ein anderes Geschäft ausgeführt zu haben (OGH. 23. April 1952, 1 Ob 307/52, SZ. römisch 25 99). Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Vorhandensein oder dem Fehlen von Belegen, allenfalls mit der bereits erfolgten Übergabe von Belegen eine Rechnungslegungspflicht besteht, bzw. unter welchen Voraussetzungen sie besteht, läßt sich erst entscheiden, wenn der einschlägige Sachverhalt feststeht.
Es ist auch nicht richtig, daß schon deswegen, weil eine behauptete Rechnungslegungsvereinbarung nicht erwiesen wurde, keine Rechnungslegungspflicht besteht. Dabei sind die Fälle einer gesetzlichen Rechnungslegungspflicht etwa auf Grund eines Bevollmächtigungsvertrages übersehen, worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohnedies Bedacht nimmt.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß sich ein Rechnungslegungsanspruch aus der Natur von privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch ergeben kann (OGH. 26. Oktober 1959, 4 Ob 334/59, SZ. XXXII 128 (S. 349); 23. Oktober 1962, 4 Ob 108/62, bisher nicht veröffentlicht).Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß sich ein Rechnungslegungsanspruch aus der Natur von privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch ergeben kann (OGH. 26. Oktober 1959, 4 Ob 334/59, SZ. römisch 32 128 (S. 349); 23. Oktober 1962, 4 Ob 108/62, bisher nicht veröffentlicht).
Aus den dargestellten Erwägungen mußte der Revision Folge gegeben werden; es waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben, und es hatte die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen zu werden.