Aus den Entscheidungsgründen:
Während das Erstgericht über das jederzeit von Amts wegen zu beachtende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 240 Abs. 3 ZPO) auch in den Gründen nicht abgesprochen hat, setzte sich das Berufungsgericht mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen auseinander und kam, gestützt auf den Beschluß des VfGH vom 25. 6. 1980, B 19/80-5, zum Ergebnis, daß die klagende Partei gegen die beklagte Partei einen Anspruch aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung geltend mache (vgl. Bernard in Wenger, Förderungsverwaltung 278 ff., insbesondere 280 FN 28 und 30). Da die vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochene Verneinung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges von den Parteien nicht bekämpft wird, liegt eine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (vgl. SZ 52/151). Diese Bindung besteht darüber hinaus schon deswegen, weil der Verfassungsgerichtshof abschließend über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden erkennt (Art. 138 Abs. 1 lit. a und b B-VG; vgl. EvBl. 1976/124) und daher auch darüber zu entscheiden hat, ob ein Verhalten eines Rechtsträgers im Bereich des Privatrechtes erfolgte.Während das Erstgericht über das jederzeit von Amts wegen zu beachtende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges (Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) auch in den Gründen nicht abgesprochen hat, setzte sich das Berufungsgericht mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen auseinander und kam, gestützt auf den Beschluß des VfGH vom 25. 6. 1980, B 19/80-5, zum Ergebnis, daß die klagende Partei gegen die beklagte Partei einen Anspruch aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung geltend mache vergleiche Bernard in Wenger, Förderungsverwaltung 278 ff., insbesondere 280 FN 28 und 30). Da die vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochene Verneinung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges von den Parteien nicht bekämpft wird, liegt eine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor vergleiche SZ 52/151). Diese Bindung besteht darüber hinaus schon deswegen, weil der Verfassungsgerichtshof abschließend über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden erkennt (Artikel 138, Absatz eins, Litera a und b B-VG; vergleiche EvBl. 1976/124) und daher auch darüber zu entscheiden hat, ob ein Verhalten eines Rechtsträgers im Bereich des Privatrechtes erfolgte.
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, aus der Verschiedenheit der
Fassung des § 9 Abs. 2 VGG ("Leistungen ... sind ... zu gewähren
...") und des § 9 Abs. 4 VGG ("Leistungen können ... gewährt
werden"), ergebe sich, daß jedenfalls ein Rechtsanspruch auf
Förderung für die in § 9 Abs. 2 VGG genannten Vorhaben bestehe. Der
Gebrauch der Worte "... kann ... bestehen ..." in § 9 Abs. 1 VGG
drücke kein freies Ermessen der Behörde aus, sondern bedeute nur eine Aufzählung der Förderungsmöglichkeiten.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist jedoch weder aus den von ihr herangezogenen noch aus sonstigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes ein Rechtsanspruch einer einzelnen Volksgruppenorganisation auf Gewährung einer bestimmten Förderung abzuleiten. Wohl ist es gemäß § 8 Abs. 1 VGG (vgl. dort die Worte "Der Bund hat ...") gesetzliche Pflicht des Bundes, Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern. Aus dieser - grundsätzlichen (RV 217 BlgNR 14. GP 12) - Verpflichtung entspringt jedoch kein Individualrecht bestimmter Förderungsempfänger. Die Verpflichtung des Bundes findet nur darin ihren Ausdruck, daß gemäß § 8 Abs. 2 VGG der Bundesminister für Finanzen in den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen der Lage des Bundeshaushaltes und den Bedürfnissen der Volksgruppen entsprechenden Betrag für diesen Zweck aufzunehmen hat. Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 4 VGG einerseits und die des § 9 Abs. 2 VGG andererseits insofern unterschiedlich formuliert sind, als die erstgenannten Regelungen Kannbestimmungen enthalten, wogegen § 9 Abs. 2 VGG mit den Worten "... sind ... zu gewähren" eine Anordnung enthält. Den Förderungsauftrag enthält aber nicht § 9 Abs. 2 VGG, sondern § 8 Abs. 1 VGG, wogegen die Art, wie gefördert werden kann, § 9 Abs. 1 VGG bestimmt. Das Wort "kann" stellt dabei klar, daß es in das pflichtgemäße Ermessen der betrauten Organe des Bundes gelegt ist, in welcher Form gefördert wird. Auch wenn die Förderung durch Gewährung von Geldleistungen vorgesehen ist, besteht noch kein Rechtsanspruch der in § 9 Abs. 2 VGG genannten Volksgruppenorganisationen, daß gerade sie zur Erreichung der dort angeführten Zwecke gefördert werden; dies ergibt sich schon zwingend aus § 9 Abs. 3 und 4 VGG, wonach Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 VGG auch Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt werden können, aber auch Volksgruppenorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, dh. zur Gewährleistung ihrer Erhaltung (RV 217 BlgNr 14. GP 12), gefördert werden können. Es liegt damit auch im Ermessen der zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden, ob Geldleistungen nach § 9 Abs. 2, 3 oder 4 verwendet werden. Schon daraus ergibt sich klar, daß trotz der Formulierung des § 9 Abs. 2 VGG aus dieser Bestimmung keine konkreten Rechtsansprüche der Volksgruppenorganisationen und schon gar nicht Rechtsansprüche bestimmter Volksgruppenorganisationen in bestimmter Höhe abgeleitet werden können. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß § 9 Abs. 2 VGG keinen Rechtsanspruch einzelner Volksgruppenorganisationen auf Gewährung von Geldleistungen festsetzt, sondern nur bindend anordnet, daß als Förderungswerber für diese Leistungen nur Volksgruppenorganisationen in Frage kommen und daß die Förderung nur für bestimmte Vorhaben gewährt werden darf, die der Verwirklichung des angeführten Gesetzeszweckes ("Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres besonderen Volkstumes sowie ihrer Eigenschaften und Rechte) dienen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist jedoch weder aus den von ihr herangezogenen noch aus sonstigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes ein Rechtsanspruch einer einzelnen Volksgruppenorganisation auf Gewährung einer bestimmten Förderung abzuleiten. Wohl ist es gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VGG vergleiche dort die Worte "Der Bund hat ...") gesetzliche Pflicht des Bundes, Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern. Aus dieser - grundsätzlichen Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 12) - Verpflichtung entspringt jedoch kein Individualrecht bestimmter Förderungsempfänger. Die Verpflichtung des Bundes findet nur darin ihren Ausdruck, daß gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGG der Bundesminister für Finanzen in den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen der Lage des Bundeshaushaltes und den Bedürfnissen der Volksgruppen entsprechenden Betrag für diesen Zweck aufzunehmen hat. Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 4 VGG einerseits und die des Paragraph 9, Absatz 2, VGG andererseits insofern unterschiedlich formuliert sind, als die erstgenannten Regelungen Kannbestimmungen enthalten, wogegen Paragraph 9, Absatz 2, VGG mit den Worten "... sind ... zu gewähren" eine Anordnung enthält. Den Förderungsauftrag enthält aber nicht Paragraph 9, Absatz 2, VGG, sondern Paragraph 8, Absatz eins, VGG, wogegen die Art, wie gefördert werden kann, Paragraph 9, Absatz eins, VGG bestimmt. Das Wort "kann" stellt dabei klar, daß es in das pflichtgemäße Ermessen der betrauten Organe des Bundes gelegt ist, in welcher Form gefördert wird. Auch wenn die Förderung durch Gewährung von Geldleistungen vorgesehen ist, besteht noch kein Rechtsanspruch der in Paragraph 9, Absatz 2, VGG genannten Volksgruppenorganisationen, daß gerade sie zur Erreichung der dort angeführten Zwecke gefördert werden; dies ergibt sich schon zwingend aus Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VGG, wonach Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VGG auch Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt werden können, aber auch Volksgruppenorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, dh. zur Gewährleistung ihrer Erhaltung Regierungsvorlage 217 BlgNr 14. Gesetzgebungsperiode 12), gefördert werden können. Es liegt damit auch im Ermessen der zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden, ob Geldleistungen nach Paragraph 9, Absatz 2, 3, oder 4 verwendet werden. Schon daraus ergibt sich klar, daß trotz der Formulierung des Paragraph 9, Absatz 2, VGG aus dieser Bestimmung keine konkreten Rechtsansprüche der Volksgruppenorganisationen und schon gar nicht Rechtsansprüche bestimmter Volksgruppenorganisationen in bestimmter Höhe abgeleitet werden können. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß Paragraph 9, Absatz 2, VGG keinen Rechtsanspruch einzelner Volksgruppenorganisationen auf Gewährung von Geldleistungen festsetzt, sondern nur bindend anordnet, daß als Förderungswerber für diese Leistungen nur Volksgruppenorganisationen in Frage kommen und daß die Förderung nur für bestimmte Vorhaben gewährt werden darf, die der Verwirklichung des angeführten Gesetzeszweckes ("Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres besonderen Volkstumes sowie ihrer Eigenschaften und Rechte) dienen.
§ 9 Abs. 2 VGG legt somit nur für den Fall, daß sich der Bund zur Förderung entschließt, den Förderungszweck und den Förderungsempfänger bindend fest. Dies ergibt sich deutlich aus den EBzRV zu § 9 VGG (aaO), wonach diese Regelung bestimme, worin die Förderung bestehen kann (Aufzählung der Förderungsmittel), wofür sie gewährt werden kann (Förderungszweck) und wer gefördert wird, dh. wem die Förderungsmittel gegeben werden können. Eine Norm, die bestimmte Voraussetzungen aufstellt, bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber einem Förderungswerber einen nach Art und Höhe bestimmten (oder zumindest bestimmbaren) Leistungsanspruch einräumt, ist dem Volksgruppengesetz nicht zu entnehmen. Ob Förderung gewährt wird, liegt daher - für alle Förderungsformen - im Ermessen des Bundes. Im übrigen sei erwähnt, daß § 9 Abs. 2 VGG ausdrücklich anordnet, daß die dort vorgesehenen Leistungen nur für bestimmte Vorhaben zu gewähren sind, die klagende Partei aber niemals angegeben hat, welche bestimmte (also konkrete) Vorhaben in welcher Höhe gefördert werden sollten. Die klagende Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf die von ihr im gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommenen Förderungsmittel. Davon scheint auch Veiter, Das österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976, der Förderungen auf den Seiten 94 ff. behandelt, als selbstverständlich auszugehen, ohne allerdings das Problem ausdrücklich zu erörtern.Paragraph 9, Absatz 2, VGG legt somit nur für den Fall, daß sich der Bund zur Förderung entschließt, den Förderungszweck und den Förderungsempfänger bindend fest. Dies ergibt sich deutlich aus den EBzRV zu Paragraph 9, VGG (aaO), wonach diese Regelung bestimme, worin die Förderung bestehen kann (Aufzählung der Förderungsmittel), wofür sie gewährt werden kann (Förderungszweck) und wer gefördert wird, dh. wem die Förderungsmittel gegeben werden können. Eine Norm, die bestimmte Voraussetzungen aufstellt, bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber einem Förderungswerber einen nach Art und Höhe bestimmten (oder zumindest bestimmbaren) Leistungsanspruch einräumt, ist dem Volksgruppengesetz nicht zu entnehmen. Ob Förderung gewährt wird, liegt daher - für alle Förderungsformen - im Ermessen des Bundes. Im übrigen sei erwähnt, daß Paragraph 9, Absatz 2, VGG ausdrücklich anordnet, daß die dort vorgesehenen Leistungen nur für bestimmte Vorhaben zu gewähren sind, die klagende Partei aber niemals angegeben hat, welche bestimmte (also konkrete) Vorhaben in welcher Höhe gefördert werden sollten. Die klagende Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf die von ihr im gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommenen Förderungsmittel. Davon scheint auch Veiter, Das österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976, der Förderungen auf den Seiten 94 ff. behandelt, als selbstverständlich auszugehen, ohne allerdings das Problem ausdrücklich zu erörtern.