Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist zulässig, weil - soweit ersichtlich - veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Jahresfrist des § 95 EheG nicht vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist zulässig, weil - soweit ersichtlich - veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Jahresfrist des Paragraph 95, EheG nicht vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende sogenannte materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (SZ 60/116; SZ 55/192 = JBl. 1983, 648 mit Anm. Huber; SZ 55/163; SZ 54/166 uva; zuletzt 1 Ob 542/90; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 95 EheG; Schwind, Eherecht2 339). Auf Präklusivfristen wenden die Rechtsprechung (SZ 58/180 und SZ 56/103 zu § 1111 ABGB; SZ 49/106, Arb. 9702 und RdW 1985, 380 zu § 34 Abs.1 AngG und § 1162 d ABGB; RdW 1985, 219 zu § 6 DHG; EvBl. 1986/30 zu § 22 Abs.3 UVG; SZ 45/80 zu § 43 Abs.2 KO ua) und das Schrifttum (Koziol-Welser I8 181; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1451; Mader in Schwimann ABGB, Rz 1 zu § 1451 mwN; Huber in Anm. zu JBl. 1983, 648; Koziol in Anm. zu ZAS 1976/6) die Verjährungsvorschriften weitgehend analog an. Ob und wieweit eine analoge Anwendung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hat sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren (EvBl. 1986/30; SZ 58/180 ua). Die einjährige Ausschlußfrist des § 95 EheG wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch Dritte haben können (SZ 60/116 mwN; JAB in Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 119). Die zeitliche Beschränkung soll auch Beweisschwierigkeiten vermeiden helfen, weil sie den Antragsteller zwingt, den Anspruch zu einer Zeit zu erheben, in der die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Beweismittel in aller Regel noch verfügbar sind. Eine ähnliche Zielsetzung liegt aber auch den Verjährungsbestimmungen zugrunde (vgl. Koziol-Welser aaO 176). Der Oberste Gerichtshof ist der Lehrmeinung Schwinds (Eherecht2 339 und in Ehrenzweig3 Familienrecht 116), daß die Fallfrist des § 95 EheG weder gehemmt, noch unterbrochen werden könne, bereits in der Entscheidung SZ 60/116 nicht schlechthin gefolgt. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 1 Ob 542/90 die Verfristung eines Aufteilungsantrages nach dem Scheitern längerer, über die Jahresfrist des § 95 EheG hinaus geführter Vergleichsverhandlungen wegen grundlosen Zuwartens mit der Antragstellung durch mehr als sechs Monate angenommen, weil sowohl die Berufung des von der objektiven Verfristung betroffenen Teiles auf Treu und Glauben, als auch die Annahme einer durch die Vergleichsverhandlungen eingetretenen Ablaufhemmung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der Antrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub in angemessener Frist eingebracht worden wäre.Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende sogenannte materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (SZ 60/116; SZ 55/192 = JBl. 1983, 648 mit Anmerkung Huber; SZ 55/163; SZ 54/166 uva; zuletzt 1 Ob 542/90; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 95, EheG; Schwind, Eherecht2 339). Auf Präklusivfristen wenden die Rechtsprechung (SZ 58/180 und SZ 56/103 zu Paragraph 1111, ABGB; SZ 49/106, Arb. 9702 und RdW 1985, 380 zu Paragraph 34, Absatz eins, AngG und Paragraph 1162, d ABGB; RdW 1985, 219 zu Paragraph 6, DHG; EvBl. 1986/30 zu Paragraph 22, Absatz 3, UVG; SZ 45/80 zu Paragraph 43, Absatz 2, KO ua) und das Schrifttum (Koziol-Welser I8 181; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1451,; Mader in Schwimann ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1451, mwN; Huber in Anmerkung zu JBl. 1983, 648; Koziol in Anmerkung zu ZAS 1976/6) die Verjährungsvorschriften weitgehend analog an. Ob und wieweit eine analoge Anwendung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hat sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren (EvBl. 1986/30; SZ 58/180 ua). Die einjährige Ausschlußfrist des Paragraph 95, EheG wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch Dritte haben können (SZ 60/116 mwN; JAB in Ent-Hopf, Das neue Eherecht, 119). Die zeitliche Beschränkung soll auch Beweisschwierigkeiten vermeiden helfen, weil sie den Antragsteller zwingt, den Anspruch zu einer Zeit zu erheben, in der die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Beweismittel in aller Regel noch verfügbar sind. Eine ähnliche Zielsetzung liegt aber auch den Verjährungsbestimmungen zugrunde vergleiche Koziol-Welser aaO 176). Der Oberste Gerichtshof ist der Lehrmeinung Schwinds (Eherecht2 339 und in Ehrenzweig3 Familienrecht 116), daß die Fallfrist des Paragraph 95, EheG weder gehemmt, noch unterbrochen werden könne, bereits in der Entscheidung SZ 60/116 nicht schlechthin gefolgt. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 1 Ob 542/90 die Verfristung eines Aufteilungsantrages nach dem Scheitern längerer, über die Jahresfrist des Paragraph 95, EheG hinaus geführter Vergleichsverhandlungen wegen grundlosen Zuwartens mit der Antragstellung durch mehr als sechs Monate angenommen, weil sowohl die Berufung des von der objektiven Verfristung betroffenen Teiles auf Treu und Glauben, als auch die Annahme einer durch die Vergleichsverhandlungen eingetretenen Ablaufhemmung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der Antrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub in angemessener Frist eingebracht worden wäre.
Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen ist die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist des § 95 EheG und zwar auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages analog anzuwenden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers hat die einvernehmliche Aufteilung den Vorrang vor der (außerstreitigen) Gerichtsentscheidung. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand (zum Zwecke einer außergerichtlichen Regelung des Aufteilungsanspruchs), wobei die Verfahrensfortsetzung vom Antrag einer der Parteien abhängig gemacht wird, keine Bedenken. Es ist dann aber der darauf folgende Verfahrensstillstand, entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht, in die Sphäre der Parteien verwiesen, die vom Gericht keine Sachentscheidung verlangen. Die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens oblag nicht, wie in dem im Revisionsrekurs zitierten Fall der Entscheidung JBl. 1990, 530, dem Gericht, sondern den Parteien. Der Antragsgegner hat aber vom 16. 4. 1986 bis Ende September keine außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen geführt und auch nach dem Verstreichen der von ihm im Schreiben vom 29. 9. 1986 für die Annahme seines Vergleichsvorschlages gesetzten Frist (Ende Oktober 1986) bis Mitte Juni 1987 keinen Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Eine gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens liegt dann aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Erstgericht den von der Antragstellerin erhobenen Präklusionseinwand mehr als 2 Jahre unbeachtet ließ und in der Sache verhandelte.Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen ist die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG und zwar auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages analog anzuwenden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers hat die einvernehmliche Aufteilung den Vorrang vor der (außerstreitigen) Gerichtsentscheidung. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand (zum Zwecke einer außergerichtlichen Regelung des Aufteilungsanspruchs), wobei die Verfahrensfortsetzung vom Antrag einer der Parteien abhängig gemacht wird, keine Bedenken. Es ist dann aber der darauf folgende Verfahrensstillstand, entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht, in die Sphäre der Parteien verwiesen, die vom Gericht keine Sachentscheidung verlangen. Die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens oblag nicht, wie in dem im Revisionsrekurs zitierten Fall der Entscheidung JBl. 1990, 530, dem Gericht, sondern den Parteien. Der Antragsgegner hat aber vom 16. 4. 1986 bis Ende September keine außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen geführt und auch nach dem Verstreichen der von ihm im Schreiben vom 29. 9. 1986 für die Annahme seines Vergleichsvorschlages gesetzten Frist (Ende Oktober 1986) bis Mitte Juni 1987 keinen Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Eine gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens liegt dann aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Erstgericht den von der Antragstellerin erhobenen Präklusionseinwand mehr als 2 Jahre unbeachtet ließ und in der Sache verhandelte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.