Der ao. Revisionsrekurs des Klägers ist in Ansehung des eingeklagten Betrages von 2.117,41 US-Dollar sA unzulässig. Zwar ist im Zwischenstreit um das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit der Entscheidungsgegenstand nach § 528 ZPO mit der Klagsforderung gleichzusetzen (ZfRV 1986, 42), jedoch ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch, Rz 2015/1). Werden wie hier mehrere Ansprüche erhoben, die weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen, so muß als Entscheidungsgegenstand, auch für die Anfechtung, jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden, weil § 55 Abs 1 bis 3 JN auch für Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (§ 55 Abs 5 JN). Der dem Kläger von der M*** E*** A*** D***Der ao. Revisionsrekurs des Klägers ist in Ansehung des eingeklagten Betrages von 2.117,41 US-Dollar sA unzulässig. Zwar ist im Zwischenstreit um das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit der Entscheidungsgegenstand nach Paragraph 528, ZPO mit der Klagsforderung gleichzusetzen (ZfRV 1986, 42), jedoch ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; Fasching, Lehrbuch, Rz 2015/1). Werden wie hier mehrere Ansprüche erhoben, die weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen, so muß als Entscheidungsgegenstand, auch für die Anfechtung, jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden, weil Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN auch für Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (Paragraph 55, Absatz 5, JN). Der dem Kläger von der M*** E*** A*** D***
P*** abgetretene Anspruch auf Zahlung von 2.117,41 US-Dollar übersteigt nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rekursentscheidung (vgl. EFSlg. 55.093, 25.355; EvBl. 1974/125) nicht 50.000 S und steht nach den Klagsbehauptungen mit dem Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung von 60.000 US-Dollar weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Im übrigen ist der ao. Revisionsrekurs zulässig und gerechtfertigt.P*** abgetretene Anspruch auf Zahlung von 2.117,41 US-Dollar übersteigt nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rekursentscheidung vergleiche EFSlg. 55.093, 25.355; EvBl. 1974/125) nicht 50.000 S und steht nach den Klagsbehauptungen mit dem Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung von 60.000 US-Dollar weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Im übrigen ist der ao. Revisionsrekurs zulässig und gerechtfertigt.
Gemäß § 66 Abs 1 JN wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Um von einem Wohnsitz sprechen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das körperliche Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem Ort und das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren, auch schlüssig zum Ausdruck gebrachten Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen (JBl. 1985, 629 = RZ 1985/53; RZ 1984/17; Fasching I 373 und Lehrbuch2 Rz 273). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beklagte während seiner Tätigkeit für die A*** C***, deren Gesellschafter er war und noch ist, 1984/85 mit seiner Familie über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren weitgehend in Österreich auf und wohnte mit seiner Familie dabei zuerst in Salzburg, dann in einer Wohnung im Haus seiner Schwiegereltern in Vöcklamarkt, er begründete damit durch die jedenfalls schlüssig zum Ausdruck gebrachte Absicht, dort mit seiner Familie bleibenden Aufenthalt zu nehmen, seinen Wohnsitz (RZ 1984/17; JBl. 1965, 41). Es bleibt zu prüfen, ob dieser damit begründete Wohnsitz des Beklagten in Vöcklamarkt wieder aufgehoben wurde. Der Wohnsitzbegriff des österr. Zivilprozesses setzt nicht die dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die sich - allenfalls auch aus den Umständen des Einzelfalls schlüssigGemäß Paragraph 66, Absatz eins, JN wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Um von einem Wohnsitz sprechen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das körperliche Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem Ort und das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren, auch schlüssig zum Ausdruck gebrachten Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen (JBl. 1985, 629 = RZ 1985/53; RZ 1984/17; Fasching römisch eins 373 und Lehrbuch2 Rz 273). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beklagte während seiner Tätigkeit für die A*** C***, deren Gesellschafter er war und noch ist, 1984/85 mit seiner Familie über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren weitgehend in Österreich auf und wohnte mit seiner Familie dabei zuerst in Salzburg, dann in einer Wohnung im Haus seiner Schwiegereltern in Vöcklamarkt, er begründete damit durch die jedenfalls schlüssig zum Ausdruck gebrachte Absicht, dort mit seiner Familie bleibenden Aufenthalt zu nehmen, seinen Wohnsitz (RZ 1984/17; JBl. 1965, 41). Es bleibt zu prüfen, ob dieser damit begründete Wohnsitz des Beklagten in Vöcklamarkt wieder aufgehoben wurde. Der Wohnsitzbegriff des österr. Zivilprozesses setzt nicht die dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die sich - allenfalls auch aus den Umständen des Einzelfalls schlüssig
ergebende - Absicht, am Ort der Niederlassung den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen, fortbesteht (JBl. 1965, 41; Fasching I 374; vgl. auch Gitter in Münchener Kommentar2, § 7 BGB Rz 22; Fahse in Soergel, BGB12, § 7 Rz 19; Westermann in Erman, Handkommentar zum BGB8; § 7 Rz 8; Palandt, BGB49, § 7 Anm 3). Obwohl der Beklagte nach den Feststellungen seit 1985 ausschließlich in Frankreich beruflich tätig ist, blieb dennoch in Vöcklamarkt der familiäre Mittelpunkt seines Lebens gegeben; der Beklagte hat dort seine Familie zurückgelassen, er besucht sie dort regelmäßig und in nicht allzu langen Zeitabständen. Bei der gegebenen Sachlage ist die Wohnung in Vöcklamarkt weiterhin der familiäre Mittelpunkt, zu dem der Beklagte immer wieder zurückkehrt und damit im familiären Bereich diese Wohnung zum Schwerpunkt seiner Lebensführung macht (RZ 1984/17; JBl. 1965, 41; Fasching I 374). Die Dauer des Inlandsaufenthaltes ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (RZ 1990/52; EFSlg. 49.259).ergebende - Absicht, am Ort der Niederlassung den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen, fortbesteht (JBl. 1965, 41; Fasching römisch eins 374; vergleiche auch Gitter in Münchener Kommentar2, Paragraph 7, BGB Rz 22; Fahse in Soergel, BGB12, Paragraph 7, Rz 19; Westermann in Erman, Handkommentar zum BGB8; Paragraph 7, Rz 8; Palandt, BGB49, Paragraph 7, Anmerkung 3). Obwohl der Beklagte nach den Feststellungen seit 1985 ausschließlich in Frankreich beruflich tätig ist, blieb dennoch in Vöcklamarkt der familiäre Mittelpunkt seines Lebens gegeben; der Beklagte hat dort seine Familie zurückgelassen, er besucht sie dort regelmäßig und in nicht allzu langen Zeitabständen. Bei der gegebenen Sachlage ist die Wohnung in Vöcklamarkt weiterhin der familiäre Mittelpunkt, zu dem der Beklagte immer wieder zurückkehrt und damit im familiären Bereich diese Wohnung zum Schwerpunkt seiner Lebensführung macht (RZ 1984/17; JBl. 1965, 41; Fasching römisch eins 374). Die Dauer des Inlandsaufenthaltes ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (RZ 1990/52; EFSlg. 49.259).
Der Hinweis der zweiten Instanz auf die E EvBl. 1985/110 geht deshalb fehl, weil es dort um die Begründung eines Wohnsitzes ging und nicht wie hier darum, ob ein bereits begründeter Wohnsitz durch beruflichen Auslandsaufenthalt wieder aufgehoben wird. Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen der seinerzeit in Vöcklamarkt begründete Wohnsitz des Beklagten von ihm durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Frankreich nicht aufgehoben worden.
Auch die inländische Jurisdiktion ist zu bejahen; ist sie nicht durch das Völkerrecht oder durch ausdrückliche inländische Vorschriften geregelt, dann darf sie zwar nur bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden, doch ist ein inländischer Wohnsitz, an den der allgemeine Gerichtsstand (§ 66 JN) geknüpft ist, als eine solche Inlandsbeziehung anzusehen, ohne daß noch weitere Umstände hinzutreten müßten (EvBl. 1987/25 = NZ 1988, 41). Demgemäß sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Klagebegehrens auf Zahlung von 60.000 US-Dollar sA durch Verwerfung der Prozeßeinreden abzuändern.Auch die inländische Jurisdiktion ist zu bejahen; ist sie nicht durch das Völkerrecht oder durch ausdrückliche inländische Vorschriften geregelt, dann darf sie zwar nur bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden, doch ist ein inländischer Wohnsitz, an den der allgemeine Gerichtsstand (Paragraph 66, JN) geknüpft ist, als eine solche Inlandsbeziehung anzusehen, ohne daß noch weitere Umstände hinzutreten müßten (EvBl. 1987/25 = NZ 1988, 41). Demgemäß sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Klagebegehrens auf Zahlung von 60.000 US-Dollar sA durch Verwerfung der Prozeßeinreden abzuändern.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (JBl. 1985, 629 mwN).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO (JBl. 1985, 629 mwN).