Rechtssatz RS0046700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046700
Geschäftszahl
6Ob179/64; 1Ob682/90
Entscheidungsdatum
28.11.1990
Rechtssatz
Wenn der Ehemann von dem Ort an welchem er seinen Wohnsitz begründet hat wegzieht, dort aber bei aufrechter Ehe seine Gattin und das Kind zurückläßt, zu diesen regelmäßig in nicht allzu langen Zwischenräumen für jeweils einige Tage zurückkehrt und von dort die ihn betreffende Post an den Ort seines jeweiligen Aufenthaltes nachgesendet erhält, so wird der einmal begründete Wohnsitz durch den Wegzug nicht aufgelassen, sondern bleibt weiterhin als der Wohnsitz des Ehemannes bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046700
Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0060OB00179_6400000_001