Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Zur Frage, wann eine gemischte Schenkung anzunehmen sei, sprach der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 15.1.1986, 1 Ob 701/85 mwN, der auch für ihn ohne Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes grundsätzlich bindend ist (§ 511 ZPO), aus, daß eine solche dann vorliegt, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; wie sich aus § 935 ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die vertragschließenden Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind. Ob eine solche Schenkungsabsicht, deren Beurteilung in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt, vorliegt, kann auch aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden. Bei Gegenüberstellung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt, der für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgeblich ist, abzustellen. Die Revision des Beklagten bekämpft in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichtes, es läge eine gemischte Schenkung vor. Das Berufungsgericht hat zwar im zweiten Rechtsgang den Wert der beiderseitigen Vertragsleistungen festgestellt, nicht aber, ob die Vertragsparteien sich des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit, wie schon im Beschluß vom 15.Jänner 1986, 1 Ob 701/85, ausgeführt wurde, sich des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind. Dies ist gerade bei bäuerlichen Übergabsverträgen, mit denen zum Teil Bauland oder Bauerwartungsland übergeben wurde, keineswegs, wie es das Berufungsgericht anzunehmen scheint, selbstverständlich; es könnte durchaus sein, daß die besseren Verwertungsmöglichkeiten gar nicht bekannt waren und auch nicht erkannt wurden. Die Übergeberin müßte aber ihre Verfügung in teilweiser Schenkungsabsicht getroffen haben; gerade darüber muß ausdrückliches oder schlüssig erklärtes Einverständnis geherrscht haben (SZ 49/43). Die rechtliche Beurteilung, es läge eine gemischte Schenkung vor, könnte daher nur dann erfolgen, wenn im Tatsachenbereich auf Grund der Gesamtumstände des Vertragsabschlusses eine Feststellung über eine derartige Willenseinigung getroffen worden wäre, die Vertragsschließenden sich also des wahren Wertes bewußt waren. Ob aus diesem Grunde eine (teilweise) Schenkungsabsicht bestand, wurde vom Berufungsgericht aber bis jetzt nicht festgestellt. In dieser Richtung blieb sein Verfahren ergänzungsbedürftig.Zur Frage, wann eine gemischte Schenkung anzunehmen sei, sprach der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 15.1.1986, 1 Ob 701/85 mwN, der auch für ihn ohne Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes grundsätzlich bindend ist (Paragraph 511, ZPO), aus, daß eine solche dann vorliegt, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; wie sich aus Paragraph 935, ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die vertragschließenden Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind. Ob eine solche Schenkungsabsicht, deren Beurteilung in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt, vorliegt, kann auch aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden. Bei Gegenüberstellung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt, der für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgeblich ist, abzustellen. Die Revision des Beklagten bekämpft in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichtes, es läge eine gemischte Schenkung vor. Das Berufungsgericht hat zwar im zweiten Rechtsgang den Wert der beiderseitigen Vertragsleistungen festgestellt, nicht aber, ob die Vertragsparteien sich des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit, wie schon im Beschluß vom 15.Jänner 1986, 1 Ob 701/85, ausgeführt wurde, sich des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind. Dies ist gerade bei bäuerlichen Übergabsverträgen, mit denen zum Teil Bauland oder Bauerwartungsland übergeben wurde, keineswegs, wie es das Berufungsgericht anzunehmen scheint, selbstverständlich; es könnte durchaus sein, daß die besseren Verwertungsmöglichkeiten gar nicht bekannt waren und auch nicht erkannt wurden. Die Übergeberin müßte aber ihre Verfügung in teilweiser Schenkungsabsicht getroffen haben; gerade darüber muß ausdrückliches oder schlüssig erklärtes Einverständnis geherrscht haben (SZ 49/43). Die rechtliche Beurteilung, es läge eine gemischte Schenkung vor, könnte daher nur dann erfolgen, wenn im Tatsachenbereich auf Grund der Gesamtumstände des Vertragsabschlusses eine Feststellung über eine derartige Willenseinigung getroffen worden wäre, die Vertragsschließenden sich also des wahren Wertes bewußt waren. Ob aus diesem Grunde eine (teilweise) Schenkungsabsicht bestand, wurde vom Berufungsgericht aber bis jetzt nicht festgestellt. In dieser Richtung blieb sein Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Revision ist Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Der Revision ist Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben und die Rechtssache gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.