Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung des Betrages von S 124.093,-- samt 12 % Zinsen seit 15. 4. 1975 mit der Behauptung, die beklagte Partei schulde diesen Betrag für gelieferte Ware.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Klagsforderung beziehe sich auf Heizgeräte, welche sie im Namen und für Rechnung des E* bestellt habe. Letzterer sei vom Kläger deshalb auch auf Zahlung in Anspruch genommen worden; trotz Klage und Exekutionsführung sei jedoch der ausstehende Betrag nicht einbringlich gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die beklagte Partei plante im Jahre 1974 die Errichtung eines Bauobjektes in L*, welches drei Bauteile umfassen sollte, und zwar einen Bauteil I (Restaurant und Küche), den Bauteil Ia (Haus links) und den Bauteil II (weiteres Haus). Am 5. 7. 1974 kam es zwischen der beklagten Partei und E* zu einer Vereinbarung, mit welcher sich E* verpflichtete, den zu errichtenden Bauteil Restaurant sowie zwei Zwei-Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoß des Hauses zu erwerben. Die beklagte Partei erteilte Ing. R* den Auftrag, für dieses Projekt die Planung der gesamten haustechnischen Anlage, umfassend Heizung, Sanitäre, Lüftung und Installationen durchzuführen, die entsprechenden Ausschreibungen zu verfassen, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und schließlich auch abzurechnen. Ing. R* erstellte die aufgetragene Planung, wobei allerdings später der Bauteil II nicht zur Ausführung gelangte. Nach der Erstellung der Ausschreibungs- und Planungsunterlagen durch Ing. R* legte dieser sie der beklagten Partei vor. Diese teilte ihm hierauf am 23. 8. 1974 mit, daß sie bezüglich des Bauteiles I (Restaurant und Küche) mit E* in Kaufverhandlungen stehe und für diesen Bauteil nur mehr als Bauausführer zu gelten habe, während sie für den Bauteil Ia sowohl als Bauausführer als auch als Bauherr auftrete. Zu diesem Zeitpunkt waren auf Grund der von Ing. R* verfaßten Ausschreibungsunterlagen die Angebote, ua auch jenes des Klägers, bereits eingegangen.Die beklagte Partei plante im Jahre 1974 die Errichtung eines Bauobjektes in L*, welches drei Bauteile umfassen sollte, und zwar einen Bauteil römisch eins (Restaurant und Küche), den Bauteil römisch eins a (Haus links) und den Bauteil römisch zwei (weiteres Haus). Am 5. 7. 1974 kam es zwischen der beklagten Partei und E* zu einer Vereinbarung, mit welcher sich E* verpflichtete, den zu errichtenden Bauteil Restaurant sowie zwei Zwei-Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoß des Hauses zu erwerben. Die beklagte Partei erteilte Ing. R* den Auftrag, für dieses Projekt die Planung der gesamten haustechnischen Anlage, umfassend Heizung, Sanitäre, Lüftung und Installationen durchzuführen, die entsprechenden Ausschreibungen zu verfassen, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und schließlich auch abzurechnen. Ing. R* erstellte die aufgetragene Planung, wobei allerdings später der Bauteil römisch zwei nicht zur Ausführung gelangte. Nach der Erstellung der Ausschreibungs- und Planungsunterlagen durch Ing. R* legte dieser sie der beklagten Partei vor. Diese teilte ihm hierauf am 23. 8. 1974 mit, daß sie bezüglich des Bauteiles römisch eins (Restaurant und Küche) mit E* in Kaufverhandlungen stehe und für diesen Bauteil nur mehr als Bauausführer zu gelten habe, während sie für den Bauteil römisch eins a sowohl als Bauausführer als auch als Bauherr auftrete. Zu diesem Zeitpunkt waren auf Grund der von Ing. R* verfaßten Ausschreibungsunterlagen die Angebote, ua auch jenes des Klägers, bereits eingegangen.
Ing. R* hatte in der Folge die eingegangenen Angebote zu prüfen, der beklagten Partei entsprechende Vorschläge zu erstatten und die einzelnen Firmen in Form von Auftragserteilungen bzw Werkverträgen mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Vor der schriftlichen Auftragserteilung bzw Abfassung der Werkverträge kam es zwischen Ing. R* und den in Frage kommenden Firmen zu einer mündlichen Auftragsbesprechung. Eine solche fand auch mit dem Kläger statt, für den We* an dieser Besprechung teilnahm. Bei dieser Auftragsbesprechung teilte Ing. R* dem Vertreter des Klägers, We*, mit, daß E* den Bauteil I mittlerweile von der beklagten Partei gekauft habe, daß er selbst bauunkundig sei und daß die beklagte Partei für diesen Bauteil I lediglich die Baudurchführung im Sinne der Architektenleistungen übernehme, daß aber Bauherr E* sei, der auch die im Rahmen des Bauteiles I zu erbringenden Leistungen bezahlen werde; hinsichtlich des Bauteiles Ia sei hingegen die beklagte Partei sowohl Baudurchführer als auch Bauherr. An dieser Besprechung mit We* nahm auch der Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei, S* B*, teil. Auch er wies We* auf diesen Umstand hin, nämlich darauf, daß die beklagte Partei den Bauteil I Restaurant im Namen und auf Rechnung des E* bauen werde.Ing. R* hatte in der Folge die eingegangenen Angebote zu prüfen, der beklagten Partei entsprechende Vorschläge zu erstatten und die einzelnen Firmen in Form von Auftragserteilungen bzw Werkverträgen mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Vor der schriftlichen Auftragserteilung bzw Abfassung der Werkverträge kam es zwischen Ing. R* und den in Frage kommenden Firmen zu einer mündlichen Auftragsbesprechung. Eine solche fand auch mit dem Kläger statt, für den We* an dieser Besprechung teilnahm. Bei dieser Auftragsbesprechung teilte Ing. R* dem Vertreter des Klägers, We*, mit, daß E* den Bauteil römisch eins mittlerweile von der beklagten Partei gekauft habe, daß er selbst bauunkundig sei und daß die beklagte Partei für diesen Bauteil römisch eins lediglich die Baudurchführung im Sinne der Architektenleistungen übernehme, daß aber Bauherr E* sei, der auch die im Rahmen des Bauteiles römisch eins zu erbringenden Leistungen bezahlen werde; hinsichtlich des Bauteiles römisch eins a sei hingegen die beklagte Partei sowohl Baudurchführer als auch Bauherr. An dieser Besprechung mit We* nahm auch der Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei, S* B*, teil. Auch er wies We* auf diesen Umstand hin, nämlich darauf, daß die beklagte Partei den Bauteil römisch eins Restaurant im Namen und auf Rechnung des E* bauen werde.
Nach dieser Besprechung im Büro der beklagten Partei kam es dann zur Auftragserteilung bzw zur Aussendung der Werkverträge vom 10. 9. 1974. Dem Kläger wurde der Werkvertrag vom 10. 9. 1974 zugemittelt. In diesem Auftragsschreiben führte der Planer Ing. R* die Leistungen für den Bauteil I und den Bauteil Ia getrennt an und wies auch die Kosten hiefür getrennt aus. Eingangs dieses Auftragsschreibens heißt es: „Im Namen und auf Rechnung der Bauherrschaft, Firma W* GesmbH & Co KG, *, übertrage ich Ihnen die Lieferung und Aufstellung von elektrischen Heizgeräten in obig genanntem Bauvorhaben unter folgenden Bedingungen“. Am Ende des Auftragsschreibens war eine Spalte für die Fertigung seitens des Auftraggebers vorgesehen. In dieser Spalte befinden sich die Unterschriften des E* und der beklagten Partei. Wie sich insbesondere aus dem nachfolgenden Verhalten des Klägers ergibt, wurde dieser durch die Formulierung des Auftragsschreibens nicht zur Annahme verleitet, daß die beklagte Partei nunmehr auch hinsichtlich des Bauteiles I berechtigt und verpflichtet sein sollte.Nach dieser Besprechung im Büro der beklagten Partei kam es dann zur Auftragserteilung bzw zur Aussendung der Werkverträge vom 10. 9. 1974. Dem Kläger wurde der Werkvertrag vom 10. 9. 1974 zugemittelt. In diesem Auftragsschreiben führte der Planer Ing. R* die Leistungen für den Bauteil römisch eins und den Bauteil römisch eins a getrennt an und wies auch die Kosten hiefür getrennt aus. Eingangs dieses Auftragsschreibens heißt es: „Im Namen und auf Rechnung der Bauherrschaft, Firma W* GesmbH & Co KG, *, übertrage ich Ihnen die Lieferung und Aufstellung von elektrischen Heizgeräten in obig genanntem Bauvorhaben unter folgenden Bedingungen“. Am Ende des Auftragsschreibens war eine Spalte für die Fertigung seitens des Auftraggebers vorgesehen. In dieser Spalte befinden sich die Unterschriften des E* und der beklagten Partei. Wie sich insbesondere aus dem nachfolgenden Verhalten des Klägers ergibt, wurde dieser durch die Formulierung des Auftragsschreibens nicht zur Annahme verleitet, daß die beklagte Partei nunmehr auch hinsichtlich des Bauteiles römisch eins berechtigt und verpflichtet sein sollte.
Das Auftragsschreiben ging zunächst zweifach an den Kläger, der ein Exemplar gefertigt an die beklagte Partei zurücksandte. Einige Monate nach Abfassung dieses Schreibens bekam der zweite Geschäftsführer der beklagten Partei, Ing. N* B*, das Auftragsschreiben (Beilage 1) im Büro der beklagten Partei in * zu sehen und stellte fest, daß im ersten Absatz die Formulierung „Im Namen und auf Rechnung der Bauherrschaft, Firma W*“ gewählt worden war. Er sprach Ing. R* auf diese Formulierung an und sagte ihm auch, daß er diese Formulierung nicht für richtig halte. Ing. R* erklärte, das gehe schon in Ordnung, er habe die in Frage kommenden Firmen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für den Bauteil Restaurant E* Bauherr sei.
Mit Rechnung vom 13. 11. 1974 wurde der Elektro-Blockspeicher für den Bauteil Restaurant mit einem Betrag von S 96.677,-- der beklagten Partei in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 18. 11. 1974 retournierte die beklagte Partei diese Rechnung an den Kläger in * mit der Bitte, dieselbe auf E*, auszustellen. Weiters wurde in diesem Schreiben gebeten, alle für das Restaurant gelieferte Heizgeräte ebenfalls E* in Rechnung zu stellen. Diesem Ersuchen kam die klagende Partei nach und stellte zunächst die Rechnung über S 96.677,-- vom 26. 11. 1974 an E* aus, ebenso in der Folge die zweite Rechnung vom 3.12.1974 und die dritte Teilrechnung vom 10.3.1975. Aus diesen drei Teilrechnungen setzte sich der Klagsbetrag von S 124.093,-- zusammen.
Da E* die von der klagenden Partei gestellten Rechnungen nicht bezahlte, wurde er von der klagenden Partei geklagt, es wurde auch gegen ihn Exekution geführt; der Betrag war allerdings nicht einbringlich.
Mit Schreiben vom 9. März 1976 übermittelte der Kläger die drei Rechnungen (Beilage 3) an die beklagte Partei mit dem Hinweis, daß die entsprechenden Beträge bei E* uneinbringlich seien und daß die beklagte Partei diesen Betrag zu bezahlen habe, weil sie gemeinsam mit E* für den aushaftenden Betrag auf Grund des Werkvertrages hafte.
In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß zwar die Formulierung im Werkvertrag vom 10. 9. 1974 irreführend sei, daß jedoch auf der letzten Seite dieser Vertragsurkunde als Auftraggeber ausdrücklich E* und die beklagte Partei genannt seien. Im Hinblick auf die vorangegangenen Besprechungen sei die irreführende Formulierung im Schreiben vom 10. 9. 1974 nicht geeignet, eine Haftung der beklagten Partei nach sich zu ziehen. Vor Abfassung des Auftragsschreibens sei We* seitens des Geschäftsführers S* B* ausdrücklich erklärt worden, daß die beklagte Partei den Bauteil I (Restaurant) im Namen und für Rechnung des E* bauen werde. Die beklagte Partei habe damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Elektrogeräte im Namen und für Rechnung des E* bestellen werde. Unter Berücksichtigung dieser Vorbesprechungen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze von Treu und Glauben habe die klagende Partei auch durch die im Auftragsschreiben vom 10. 9. 1974 enthaltene Formulierung nicht zur Annahme verleitet werden können, die beklagte Partei wolle aus diesem Werkvertrag auch hinsichtlich des Bauteiles I berechtigt und verpflichtet sein. Dies zeige sich auch in der Übermittlung der Rechnungen für den Bauteil I an E*, in der Klags- und Exekutionsführung gegen diesen und in der Tatsache, daß die beklagte Partei erst nach Erfolglosigkeit dieser Schritte in Anspruch genommen worden sei.In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß zwar die Formulierung im Werkvertrag vom 10. 9. 1974 irreführend sei, daß jedoch auf der letzten Seite dieser Vertragsurkunde als Auftraggeber ausdrücklich E* und die beklagte Partei genannt seien. Im Hinblick auf die vorangegangenen Besprechungen sei die irreführende Formulierung im Schreiben vom 10. 9. 1974 nicht geeignet, eine Haftung der beklagten Partei nach sich zu ziehen. Vor Abfassung des Auftragsschreibens sei We* seitens des Geschäftsführers S* B* ausdrücklich erklärt worden, daß die beklagte Partei den Bauteil römisch eins (Restaurant) im Namen und für Rechnung des E* bauen werde. Die beklagte Partei habe damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Elektrogeräte im Namen und für Rechnung des E* bestellen werde. Unter Berücksichtigung dieser Vorbesprechungen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze von Treu und Glauben habe die klagende Partei auch durch die im Auftragsschreiben vom 10. 9. 1974 enthaltene Formulierung nicht zur Annahme verleitet werden können, die beklagte Partei wolle aus diesem Werkvertrag auch hinsichtlich des Bauteiles römisch eins berechtigt und verpflichtet sein. Dies zeige sich auch in der Übermittlung der Rechnungen für den Bauteil römisch eins an E*, in der Klags- und Exekutionsführung gegen diesen und in der Tatsache, daß die beklagte Partei erst nach Erfolglosigkeit dieser Schritte in Anspruch genommen worden sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere auch in der Richtung, daß dem Kläger vor Abschluß der Vereinbarung vom 10.9.1974 klar gewesen sei, daß er hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen mit E* kontrahieren werde. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es sei der Rechtsansicht des Erstrichters beizutreten, daß ein Fall direkter Stellvertretung vorliege und Vertragspartner des Klägers E* geworden sei. Dies habe die beklagte Partei durch den Geschäftsführer S* B*, dem für die klagende Partei handelnden We* unmißverständlich erklärt. Im übrigen sei das Auftragsschreiben vom 10. 9. 1974 auch ausdrücklich von E* als Auftraggeber unterfertigt worden, sodaß man davon ausgehen könne, daß der Werkvertrag bezüglich des Bauteiles I direkt zwischen der klagenden Partei und E* zustande gekommen sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere auch in der Richtung, daß dem Kläger vor Abschluß der Vereinbarung vom 10.9.1974 klar gewesen sei, daß er hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen mit E* kontrahieren werde. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es sei der Rechtsansicht des Erstrichters beizutreten, daß ein Fall direkter Stellvertretung vorliege und Vertragspartner des Klägers E* geworden sei. Dies habe die beklagte Partei durch den Geschäftsführer S* B*, dem für die klagende Partei handelnden We* unmißverständlich erklärt. Im übrigen sei das Auftragsschreiben vom 10. 9. 1974 auch ausdrücklich von E* als Auftraggeber unterfertigt worden, sodaß man davon ausgehen könne, daß der Werkvertrag bezüglich des Bauteiles römisch eins direkt zwischen der klagenden Partei und E* zustande gekommen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.