Rechtssatz RS0014050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014050
Entscheidungsdatum
29.04.2022
Rechtssatz
Eine Erklärung gilt im Sinne des tatsächlichen Verständnisses des Erklärenden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung irrt, der Erklärungsempfänger den Irrtum bemerkt und erkennt, in welchem Sinn der Erklärende die Erklärung abgeben wollte. Auf Grund der Erkenntnis des tatsächlichen Verständnisses befinden sich ja beide Teile in übereinstimmendem Verständnis. Würde der Erklärungsempfänger die irrtümlich formulierte Offerte annehmen, den Vertrag aber ungeachtet des Erkennens des tatsächlichen Verständnisses des Offerenten nicht gemäß diesem Verständnis, sondern nur dem Wortlaut entsprechend abschließen wollen, wäre dies als Mentalreservation unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 689/78
Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 689/78
- 10 Ob 63/07y
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 63/07y
Auch
- 7 Ob 16/19g
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 16/19g
Auch
- 7 Ob 22/22v
Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 22/22v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014050
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19780830_OGH0002_0010OB00689_7800000_001