Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Antragstellerin ist dahin beizupflichten, dass die vom Gemeinderat beschlossene Parteienförderung ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht ein solcher der Hoheitsverwaltung ist. Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (SZ 69/25). Wichtiges Indiz für die privatrechtliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel der gesetzlichen Determinierung; der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (SZ 67/208; SZ 65/40; SZ 61/261). Die Förderung der politischen Parteien im Wirkungsbereich der Antragstellerin ist gesetzlich nicht determiniert: es wurde bisher kein "Wiener Parteienförderungsgesetz" erlassen, vielmehr ist die Parteienförderung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 30. 9. 1992 geregelt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, die Parteienförderung werde bescheidmäßig zuerkannt; dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. 9. 1992 ist bloß zu entnehmen, dass die Förderungsbeträge "gegen entsprechende Antragstellung durch die Parteien auszubezahlen" sind. Gerade die Kombination von "Zusage der Parteienförderung" mittels Gemeinderatsbeschlusses und "Auszahlung über Antrag" spricht für eine nicht hoheitliche Gestaltung der Parteienförderung (vgl Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 191). Im Zweifel ist für jegliche Förderungsverwaltung privatrechtliches Handeln anzunehmen (SZ 67/208). Die vom Gemeinderat der Stadt Wien beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt (vgl SZ 67/208; SZ 66/84, SZ 65/40; Adamovich/Funk aaO 188 ff). Die Zurückweisung des Erlagsantrags durch das Rekursgericht mit der Begründung, dass der Zivilrechtsweg ausgeschlossen sei, ist demnach verfehlt. Damit ist aber für die Antragstellerin nichts gewonnen:Der Antragstellerin ist dahin beizupflichten, dass die vom Gemeinderat beschlossene Parteienförderung ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht ein solcher der Hoheitsverwaltung ist. Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (SZ 69/25). Wichtiges Indiz für die privatrechtliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel der gesetzlichen Determinierung; der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (SZ 67/208; SZ 65/40; SZ 61/261). Die Förderung der politischen Parteien im Wirkungsbereich der Antragstellerin ist gesetzlich nicht determiniert: es wurde bisher kein "Wiener Parteienförderungsgesetz" erlassen, vielmehr ist die Parteienförderung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 30. 9. 1992 geregelt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, die Parteienförderung werde bescheidmäßig zuerkannt; dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. 9. 1992 ist bloß zu entnehmen, dass die Förderungsbeträge "gegen entsprechende Antragstellung durch die Parteien auszubezahlen" sind. Gerade die Kombination von "Zusage der Parteienförderung" mittels Gemeinderatsbeschlusses und "Auszahlung über Antrag" spricht für eine nicht hoheitliche Gestaltung der Parteienförderung vergleiche Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 191). Im Zweifel ist für jegliche Förderungsverwaltung privatrechtliches Handeln anzunehmen (SZ 67/208). Die vom Gemeinderat der Stadt Wien beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt vergleiche SZ 67/208; SZ 66/84, SZ 65/40; Adamovich/Funk aaO 188 ff). Die Zurückweisung des Erlagsantrags durch das Rekursgericht mit der Begründung, dass der Zivilrechtsweg ausgeschlossen sei, ist demnach verfehlt. Damit ist aber für die Antragstellerin nichts gewonnen:
Der Erlagsantrag ist in Ansehung des Erst- und des Zweitantragsgegners schon deshalb nicht berechtigt, weil diesen Personen schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin kein Anspruch auf den Förderungsbetrag zustehen kann, so dass diesen Personen gegenüber keine Schuld abzutragen ist: In Übereinstimmung mit dem Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. 9. 1992 brachte die Antragstellerin nämlich vor, dass lediglich den im Gemeinderat bzw in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien eine Parteienförderung zustehe, sodass schon allein deshalb den beiden Proponenten verschiedener politischer Parteien als physischen Personen jedenfalls kein solcher Anspruch zustehen kann und ihnen gegenüber der Erlagsantrag abzuweisen ist.
Gemäß § 1425 ABGB steht es dem Schuldner "bevor", die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen, wenn eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein "anderer wichtiger Erlagsgrund" im Sinne des § 1425 ABGB in Frage. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen kann, wer von ihnen Gläubiger ist (EvBl 1964/13; SZ 30/79; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1425). Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin eine verlässliche Prüfung dahin, wer von den Erlagsgegnern zum Bezug der Parteienförderung berechtigt ist, durchaus möglich und auch zumutbar. Nach dem Gemeinderatsbeschluss ist den "in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien" die Parteienförderung zu gewähren. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Erstantragsgegner jene Person, die das Mandat für die im Jahre 1996 wahlwerbende Gruppierung ausübt und die die Drittantragsgegnerin als politische Partei gegründet hat. Das bedeutet aber, dass er für diese politische Partei und keinesfalls für die Viertantragsgegnerin in der Bezirksvertretung tätig ist; diese ist mit keinem Mandat ausgestattet und somit auch in der Bezirksvertretung für den 22. Wiener Gemeindebezirk nicht vertreten. Die Parteienförderung kann aber nur einer in der Bezirksvertretung vertretenen Partei ausgezahlt werden, sodass ein Anspruch der Viertantragsgegnerin auch nicht in Betracht kommt. Da sämtliche politischen Parteien Satzungen zu beschließen haben, aus denen ihre Organe und die nach außen hin Vertretungsbefugten ersichtlich sind (§ 1 Abs 4 Parteiengesetz), ist es der Antragstellerin auch schon aus diesem Grund ganz einfach möglich, den für die Parteienförderung Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Es geht hier nicht um die Frage, wer im Jahre 1996 als Wahlpartei aufgetreten und ob diese Wahlpartei allenfalls nicht mit der Drittantragsgegnerin identisch ist (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 317), sondern lediglich darum, welche politische Partei in der Bezirksvertretung tatsächlich vertreten ist: Dieser steht der Anspruch auf die vorgesehene Parteienförderung zu.Gemäß Paragraph 1425, ABGB steht es dem Schuldner "bevor", die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen, wenn eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein "anderer wichtiger Erlagsgrund" im Sinne des Paragraph 1425, ABGB in Frage. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen kann, wer von ihnen Gläubiger ist (EvBl 1964/13; SZ 30/79; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1425,). Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin eine verlässliche Prüfung dahin, wer von den Erlagsgegnern zum Bezug der Parteienförderung berechtigt ist, durchaus möglich und auch zumutbar. Nach dem Gemeinderatsbeschluss ist den "in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien" die Parteienförderung zu gewähren. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Erstantragsgegner jene Person, die das Mandat für die im Jahre 1996 wahlwerbende Gruppierung ausübt und die die Drittantragsgegnerin als politische Partei gegründet hat. Das bedeutet aber, dass er für diese politische Partei und keinesfalls für die Viertantragsgegnerin in der Bezirksvertretung tätig ist; diese ist mit keinem Mandat ausgestattet und somit auch in der Bezirksvertretung für den 22. Wiener Gemeindebezirk nicht vertreten. Die Parteienförderung kann aber nur einer in der Bezirksvertretung vertretenen Partei ausgezahlt werden, sodass ein Anspruch der Viertantragsgegnerin auch nicht in Betracht kommt. Da sämtliche politischen Parteien Satzungen zu beschließen haben, aus denen ihre Organe und die nach außen hin Vertretungsbefugten ersichtlich sind (Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz), ist es der Antragstellerin auch schon aus diesem Grund ganz einfach möglich, den für die Parteienförderung Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Es geht hier nicht um die Frage, wer im Jahre 1996 als Wahlpartei aufgetreten und ob diese Wahlpartei allenfalls nicht mit der Drittantragsgegnerin identisch ist vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 317), sondern lediglich darum, welche politische Partei in der Bezirksvertretung tatsächlich vertreten ist: Dieser steht der Anspruch auf die vorgesehene Parteienförderung zu.
Es liegt daher keiner der im § 1425 ABGB genannten Erlagsgründe vor, weshalb dem Revisionsrekurs im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann.Es liegt daher keiner der im Paragraph 1425, ABGB genannten Erlagsgründe vor, weshalb dem Revisionsrekurs im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann.