Aus der Begründung:
Der Rekurswerber vertritt die Rechtsauffassung, die Regel des § 126 AußStrG. setze voraus, daß derjenige, der eine Erbserklärung abgibt, den betreffenden Erblasser auch überlebt habe. Gegen diese Tatsache aber spreche die Vermutung des § 11 TodErklG., deren Widerlegung ausschließlich Sache der Erben nach Margarete H. sei. Da diese Vermutung bis jetzt unwiderlegt geblieben sei, mangle es an einem Testamentserben, der den Erblasser überlebt habe. Es wäre daher der Verlassenschaft die Klägerrolle nach Margarete H. zuzuweisen gewesen.Der Rekurswerber vertritt die Rechtsauffassung, die Regel des Paragraph 126, AußStrG. setze voraus, daß derjenige, der eine Erbserklärung abgibt, den betreffenden Erblasser auch überlebt habe. Gegen diese Tatsache aber spreche die Vermutung des Paragraph 11, TodErklG., deren Widerlegung ausschließlich Sache der Erben nach Margarete H. sei. Da diese Vermutung bis jetzt unwiderlegt geblieben sei, mangle es an einem Testamentserben, der den Erblasser überlebt habe. Es wäre daher der Verlassenschaft die Klägerrolle nach Margarete H. zuzuweisen gewesen.
Der § 11 des TodErklG. 1950 (BGBl. Nr. 23/1951) lautet: "Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind". Diese Gesetzesstelle stellt somit die Vermutung der Gleichzeitigkeit der Todesfälle auf, deren Voraussetzung die Beweislosigkeit des genauen Todeszeitpunktes oder wenigstens des zeitlichen Verhältnisses der mehreren Todesfälle zueinander ist. Von dieser Vermutung kann jedoch im Bereiche des Abhandlungsverfahrens so lange nicht ausgegangen werden, als die Tatsache des Überlebens des Testamentserben behauptet wird und nicht feststeht, ob der Beweis hierüber mißlungen ist oder nicht. Darüber kann im Verfahren Außerstreitsachen nicht entschieden werden (GlU. Nr. 10559). Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurses war daher die Verlassenschaft nach Margarete H. in das Abhandlungsverfahren gemäß §§ 125 ff. AußStrG. einzubeziehen. Somit war auch bei der Zuteilung der Klägerrolle von der Vorschrift des § 126 (1) AußStrG. auszugehen, wonach den zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen gegen jene, die sich auf ein formgültiges Testament berufen, die Klägerrolle zuzuteilen ist. Keinesfalls läßt sich der letztgenannten Vorschrift entnehmen, daß sie dann nicht zur Anwendung zu kommen habe, wenn der Zeitpunkt des Todes des Testamentserben noch nicht feststeht, beziehungsweise der Beweis seines Überlebens noch nicht erbracht wurde. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Das ist aber hier nicht der Fall.Der Paragraph 11, des TodErklG. 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,) lautet: "Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind". Diese Gesetzesstelle stellt somit die Vermutung der Gleichzeitigkeit der Todesfälle auf, deren Voraussetzung die Beweislosigkeit des genauen Todeszeitpunktes oder wenigstens des zeitlichen Verhältnisses der mehreren Todesfälle zueinander ist. Von dieser Vermutung kann jedoch im Bereiche des Abhandlungsverfahrens so lange nicht ausgegangen werden, als die Tatsache des Überlebens des Testamentserben behauptet wird und nicht feststeht, ob der Beweis hierüber mißlungen ist oder nicht. Darüber kann im Verfahren Außerstreitsachen nicht entschieden werden (GlU. Nr. 10559). Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurses war daher die Verlassenschaft nach Margarete H. in das Abhandlungsverfahren gemäß Paragraphen 125, ff. AußStrG. einzubeziehen. Somit war auch bei der Zuteilung der Klägerrolle von der Vorschrift des Paragraph 126, (1) AußStrG. auszugehen, wonach den zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen gegen jene, die sich auf ein formgültiges Testament berufen, die Klägerrolle zuzuteilen ist. Keinesfalls läßt sich der letztgenannten Vorschrift entnehmen, daß sie dann nicht zur Anwendung zu kommen habe, wenn der Zeitpunkt des Todes des Testamentserben noch nicht feststeht, beziehungsweise der Beweis seines Überlebens noch nicht erbracht wurde. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Das ist aber hier nicht der Fall.
Im Erbrechtsstreit werden sich die Kläger allerdings auf die Vermutung des § 11 TodErklG. berufen können, und es wird Sache der beklagten Verlassenschaft nach Margarete H. sein, durch geeignete Beweisführung diese Vermutung zu widerlegen. Die Frage nach der Beweislast im Erbrechtsstreit vermag aber die Entscheidung im Sinne des § 126 (1) AußStrG. nicht zu beeinflussen.Im Erbrechtsstreit werden sich die Kläger allerdings auf die Vermutung des Paragraph 11, TodErklG. berufen können, und es wird Sache der beklagten Verlassenschaft nach Margarete H. sein, durch geeignete Beweisführung diese Vermutung zu widerlegen. Die Frage nach der Beweislast im Erbrechtsstreit vermag aber die Entscheidung im Sinne des Paragraph 126, (1) AußStrG. nicht zu beeinflussen.
In der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als unzulässig.