Den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs3 letzter Satz ZPO).Den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Abs3 letzter Satz ZPO).
Da der Speditionsauftrag vom Beklagten der Gemeinschuldnerin im Jahre 1981 erteilt wurde, sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des IPR-Gesetzes anzuwenden (vgl. § 50 IPRG). Gemäß § 36 IPRG ist der abgeschlossene Speditionsvertrag nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 36 IPRG). Was die Berechtigung der Klagsforderung betrifft, so macht der Beklagte nur geltend, daß sein Stillschweigen auf die ihm von der Gemeinschuldnerin mitgeteilten Entgelte für Spediteurleistungen nicht als schlüssige Zustimmung gewertet werden könne, zumal sich aus dem Fernschreiben der Gemeinschuldnerin vom 26.6.1981 ergebe, daß er gegen die ihm mitgeteilten Preise remonstriert habe. Da die von der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellten Beträge aber nach den getroffenen Feststellungen preisangemessen sind, wäre der Beklagte zu ihrer Bezahlung auch bei Fehlen einer schlüssigen Preisvereinbarung verpflichtet.Da der Speditionsauftrag vom Beklagten der Gemeinschuldnerin im Jahre 1981 erteilt wurde, sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des IPR-Gesetzes anzuwenden vergleiche Paragraph 50, IPRG). Gemäß Paragraph 36, IPRG ist der abgeschlossene Speditionsvertrag nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 36, IPRG). Was die Berechtigung der Klagsforderung betrifft, so macht der Beklagte nur geltend, daß sein Stillschweigen auf die ihm von der Gemeinschuldnerin mitgeteilten Entgelte für Spediteurleistungen nicht als schlüssige Zustimmung gewertet werden könne, zumal sich aus dem Fernschreiben der Gemeinschuldnerin vom 26.6.1981 ergebe, daß er gegen die ihm mitgeteilten Preise remonstriert habe. Da die von der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellten Beträge aber nach den getroffenen Feststellungen preisangemessen sind, wäre der Beklagte zu ihrer Bezahlung auch bei Fehlen einer schlüssigen Preisvereinbarung verpflichtet.
Was die Berechtigung der einredeweise bzw. mit Widerklage geltend gemachten Gegenforderung betrifft, so wendet sich der Beklagte gegen die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Fassung 1978), die weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden seien. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile über die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen steht nicht fest. Nach welcher Rechtsordnung die schlüssige Unterwerfung zu beurteilen ist, ist umstritten. Während die ältere Meinung diese Frage allein nach dem Vertragsstatut (§ 36 IPRG) beurteilte, wird nunmehr überwiegend die Auffassung vertreten, daß eine Einschränkung dieses Grundsatzes dann geboten sei, wenn strittig ist, ob dem Verhalten einer Person, insbesondere dem Schweigen, rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall sei auch auf das Recht des üblichen Tätigkeitsschwerpunktes dieser Person, also das Recht ihres Aufenthaltes bzw. ihrer geschäftlichen Niederlassung, Rücksicht zu nehmen. Sei nach dieser Rechtsordnung (dem "Umweltrecht") ein Verhalten rechtlich nicht relevant, so könne dies auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn nach dem Vertragsstatut das Verhalten rechtlich relevant wäre. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil man einer Person nicht ohne weiteres ein Verhalten als Willenserklärung zurechnen kann, wenn sie nach ihrem Umweltrecht mit einer solchen Qualifizierung nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 57, 72, 77; IPrax 1981,218 m.Anm.d.Red.; NJW 1976, 2075; NJW 1973, 2154, 2155; Jayme, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Internationales Privatrecht, ZHR 142, 105, 121; Martiny in Münchener Komm. Rz 91 vor Art.12 EGBGB). Der Schweigende kann sich also auf die gegenteilige Rechtslage nach seinem Sitzrecht berufen, es sei denn, er durfte nach den Umständen des Geschäftsabschlusses nicht damit rechnen, daß sein Verhalten nach diesem Recht beurteilt wird (Schwimann a.a.O. Rz 8 zu § 35 IPRG; NJW 1973, 2154, 2155).Was die Berechtigung der einredeweise bzw. mit Widerklage geltend gemachten Gegenforderung betrifft, so wendet sich der Beklagte gegen die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Fassung 1978), die weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden seien. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile über die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen steht nicht fest. Nach welcher Rechtsordnung die schlüssige Unterwerfung zu beurteilen ist, ist umstritten. Während die ältere Meinung diese Frage allein nach dem Vertragsstatut (Paragraph 36, IPRG) beurteilte, wird nunmehr überwiegend die Auffassung vertreten, daß eine Einschränkung dieses Grundsatzes dann geboten sei, wenn strittig ist, ob dem Verhalten einer Person, insbesondere dem Schweigen, rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall sei auch auf das Recht des üblichen Tätigkeitsschwerpunktes dieser Person, also das Recht ihres Aufenthaltes bzw. ihrer geschäftlichen Niederlassung, Rücksicht zu nehmen. Sei nach dieser Rechtsordnung (dem "Umweltrecht") ein Verhalten rechtlich nicht relevant, so könne dies auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn nach dem Vertragsstatut das Verhalten rechtlich relevant wäre. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil man einer Person nicht ohne weiteres ein Verhalten als Willenserklärung zurechnen kann, wenn sie nach ihrem Umweltrecht mit einer solchen Qualifizierung nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 57, 72, 77; IPrax 1981,218 m.Anm.d.Red.; NJW 1976, 2075; NJW 1973, 2154, 2155; Jayme, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Internationales Privatrecht, ZHR 142, 105, 121; Martiny in Münchener Komm. Rz 91 vor Artikel 12, EGBGB). Der Schweigende kann sich also auf die gegenteilige Rechtslage nach seinem Sitzrecht berufen, es sei denn, er durfte nach den Umständen des Geschäftsabschlusses nicht damit rechnen, daß sein Verhalten nach diesem Recht beurteilt wird (Schwimann a.a.O. Rz 8 zu Paragraph 35, IPRG; NJW 1973, 2154, 2155).
Nach dem Recht der BRD werden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muß, daß der Spediteur ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeitet. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig als gegeben erachtet, wenn ein Kaufmann mit dem Sitz in der BRD einen dort ansässigen Spediteur beauftragt (NJW 1985, 2411, 2412; NJW 1976, 2075; Capelle-Canaris, Handelsrecht20 269; Baumbach-Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch27 1348; VersR 1976,286). Bei ausländischen Vertragspartnern werden aber strengere Anforderungen gestellt. Ist der ausländische Vertragspartner nicht Spediteur, so könne nicht ohne weiters angenommen werden, er müsse wissen, daß deutsche Spediteure ausschließlich nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen arbeiten. Es bedarf dann regelmäßig eines ausdrücklichen Hinweises, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des Vertrages sein sollen. Die Umstände des Einzelfalles können aber die Annahme rechtfertigen, daß dem ausländischen Vertragspartner bei Anwendung der von ihm nach seiner Stellung und den gesamten Umständen zu erwartenden Sorgfalt die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen bekannt sein mußte (NJW 1981, 1905, 1906; NJW 1976, 2075; NJW 1973, 2154; Capelle-Canaris a.a.O. 269; Baumbach-Duden-Hopt a.a.O. 1348; Martiny a. a.O. Rz 96 vor Art.12 EGBGB). Eine Unterwerfung wird nach der deutschen Praxis insbesondere dann angenommen, wenn im Zuge einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Spediteur in Schriftstücken auf die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen oder die Speditionsversicherung in Rechnung gestellt wird (Helm in Staub, Großkomm.4 Rz 16 und 17 vor § 1 ADSp Anh.I § 415 HGB). Da die Gemeinschuldnerin den Beklagten während der 15 Jahre dauernden Geschäftsverbindung in allen Rechnungen, aber auch in anderen Korrespondenzstücken darauf hingewiesen hat, daß sie nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeite, ist deren Einbeziehung in den abgeschlossenen Speditionsvertrag kraft stillschweigender Unterwerfung anzunehmen. Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, daß Korrespondenzstücke der Gemeinschuldnerin keinen derartigen Hinweis enthielten, entfernt er sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Aber auch nach österreichischem Recht als dem Recht der geschäftlichen Niederlassung des Beklagten müßte eine schlüssige Zugrundelegung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten angenommen werden. Die österreichische Rechtslage entspricht weithin den dargestellten Grundsätzen. Auch nach österreichischem Recht kommt den Spediteurbedingungen keine normative Geltung zu; es bedarf somit eines besonderen Tatbestandes, der die Anwendbarkeit der Spediteurbedingungen im Einzelfall auslöst. Die Anwendung von Spediteurbedingungen kann ausdrücklich vereinbart werden, es kann aber auch zu einer stillschweigenden Unterwerfung kommen (HS 9812, 7606, 7605, 7604, 443, 442, 441). So genügt es, wenn im Zuge der Geschäftsverbindung mehrfach Rechnungen und Bordereaus mit dem Aufdruck über die Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen übersendet wurden (HS 9812), wenn der Vertragspartner eines Spediteurs vom Bestehen solcher Speditionsbedingungen und vom Abschlußwillen des Spediteurs Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes haben mußte (HS 7605, 7604; SZ 26/180). Der Hinweis auf die Geltung der Spediteurbedingungen in allen Rechnungen und anderen Geschäftsstücken während einer 15 Jahre lang währenden Geschäftsverbindung rechtfertigt auch nach österreichischem Recht, jedenfalls gegenüber einem Kaufmann, die Anwendung der Spediteurbedingungen.Nach dem Recht der BRD werden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muß, daß der Spediteur ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeitet. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig als gegeben erachtet, wenn ein Kaufmann mit dem Sitz in der BRD einen dort ansässigen Spediteur beauftragt (NJW 1985, 2411, 2412; NJW 1976, 2075; Capelle-Canaris, Handelsrecht20 269; Baumbach-Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch27 1348; VersR 1976,286). Bei ausländischen Vertragspartnern werden aber strengere Anforderungen gestellt. Ist der ausländische Vertragspartner nicht Spediteur, so könne nicht ohne weiters angenommen werden, er müsse wissen, daß deutsche Spediteure ausschließlich nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen arbeiten. Es bedarf dann regelmäßig eines ausdrücklichen Hinweises, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des Vertrages sein sollen. Die Umstände des Einzelfalles können aber die Annahme rechtfertigen, daß dem ausländischen Vertragspartner bei Anwendung der von ihm nach seiner Stellung und den gesamten Umständen zu erwartenden Sorgfalt die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen bekannt sein mußte (NJW 1981, 1905, 1906; NJW 1976, 2075; NJW 1973, 2154; Capelle-Canaris a.a.O. 269; Baumbach-Duden-Hopt a.a.O. 1348; Martiny a. a.O. Rz 96 vor Artikel 12, EGBGB). Eine Unterwerfung wird nach der deutschen Praxis insbesondere dann angenommen, wenn im Zuge einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Spediteur in Schriftstücken auf die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen oder die Speditionsversicherung in Rechnung gestellt wird (Helm in Staub, Großkomm.4 Rz 16 und 17 vor Paragraph eins, ADSp Anh.I Paragraph 415, HGB). Da die Gemeinschuldnerin den Beklagten während der 15 Jahre dauernden Geschäftsverbindung in allen Rechnungen, aber auch in anderen Korrespondenzstücken darauf hingewiesen hat, daß sie nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeite, ist deren Einbeziehung in den abgeschlossenen Speditionsvertrag kraft stillschweigender Unterwerfung anzunehmen. Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, daß Korrespondenzstücke der Gemeinschuldnerin keinen derartigen Hinweis enthielten, entfernt er sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Aber auch nach österreichischem Recht als dem Recht der geschäftlichen Niederlassung des Beklagten müßte eine schlüssige Zugrundelegung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten angenommen werden. Die österreichische Rechtslage entspricht weithin den dargestellten Grundsätzen. Auch nach österreichischem Recht kommt den Spediteurbedingungen keine normative Geltung zu; es bedarf somit eines besonderen Tatbestandes, der die Anwendbarkeit der Spediteurbedingungen im Einzelfall auslöst. Die Anwendung von Spediteurbedingungen kann ausdrücklich vereinbart werden, es kann aber auch zu einer stillschweigenden Unterwerfung kommen (HS 9812, 7606, 7605, 7604, 443, 442, 441). So genügt es, wenn im Zuge der Geschäftsverbindung mehrfach Rechnungen und Bordereaus mit dem Aufdruck über die Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen übersendet wurden (HS 9812), wenn der Vertragspartner eines Spediteurs vom Bestehen solcher Speditionsbedingungen und vom Abschlußwillen des Spediteurs Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes haben mußte (HS 7605, 7604; SZ 26/180). Der Hinweis auf die Geltung der Spediteurbedingungen in allen Rechnungen und anderen Geschäftsstücken während einer 15 Jahre lang währenden Geschäftsverbindung rechtfertigt auch nach österreichischem Recht, jedenfalls gegenüber einem Kaufmann, die Anwendung der Spediteurbedingungen.
Eine Abbedingung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder einzelner Bestimmungen ist zwar grundsätzlich möglich und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Baumbach-Duden-Hopt a. a.O. 1348; Helm a.a.O. Rz 53, 54 vor § 1 ADSp, Anh.I § 415 HGB). Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber ist nicht festgestellt. Wenn die Gemeinschuldnerin Schäden am Transportgut dem Reeder bekanntgab, so entsprach sie damit nur der sie gemäß den §§ 407 Abs2, 388 HGB, § 16 Abs1 ADSp treffenden Verpflichtung, die Rechte gegen Schiffer zu wahren, wenn sich das Frachtgut bei der Ablieferung in einem beschädigten Zustand befindet (Baumbach-Duden-Hopt a.a.O. 950; Helm a. a.O. Rz 141 zu §§ 407 bis 409 HGB; Schlegelberger-Schröder, HGB5 Rz 21 zu § 407 HGB). Eine jahrelange Übung, die Schadensliquidierung zu übernehmen, steht nicht fest. Demnach kann von einer Abbedingung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder auch nur einzelner ihrer Bestimmungen nicht gesprochen werden. Die Gemeinschuldnerin war dann aber gemäß § 39 lit.a ADSp nur verpflichtet, auf Verlangen des Versicherten anzugeben, nach welcher Polizze die Speditionsversicherung eingedeckt wurde. Gemäß § 52 lit.a ADSp hatte sie einen etwaigen Anspruch gegen Frachtführer dem Beklagten auf dessen Verlangen abzutreten. Zur Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Beklagten war sie nur auf Grund besonderer Abmachung verpflichtet; eine solche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob die aufgetretenen Transportschäden überhaupt von der Speditionsversicherung zu decken waren (vgl. § 5 SVS/RVS; Schlegelberger-Schröder a.a.O. Rz 25 c zu § 408 HGB; Helm a.a.O. Rz 3, 4 zu § 5 SVS/RVS, Anh.II § 415 HGB; Schütz in Straube, HGB, Rz 5 zu § 41 ADSp Anh.I § 415 HGB).Eine Abbedingung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder einzelner Bestimmungen ist zwar grundsätzlich möglich und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Baumbach-Duden-Hopt a. a.O. 1348; Helm a.a.O. Rz 53, 54 vor Paragraph eins, ADSp, Anh.I Paragraph 415, HGB). Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber ist nicht festgestellt. Wenn die Gemeinschuldnerin Schäden am Transportgut dem Reeder bekanntgab, so entsprach sie damit nur der sie gemäß den Paragraphen 407, Abs2, 388 HGB, Paragraph 16, Abs1 ADSp treffenden Verpflichtung, die Rechte gegen Schiffer zu wahren, wenn sich das Frachtgut bei der Ablieferung in einem beschädigten Zustand befindet (Baumbach-Duden-Hopt a.a.O. 950; Helm a. a.O. Rz 141 zu Paragraphen 407 bis 409 HGB; Schlegelberger-Schröder, HGB5 Rz 21 zu Paragraph 407, HGB). Eine jahrelange Übung, die Schadensliquidierung zu übernehmen, steht nicht fest. Demnach kann von einer Abbedingung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder auch nur einzelner ihrer Bestimmungen nicht gesprochen werden. Die Gemeinschuldnerin war dann aber gemäß Paragraph 39, Litera a, ADSp nur verpflichtet, auf Verlangen des Versicherten anzugeben, nach welcher Polizze die Speditionsversicherung eingedeckt wurde. Gemäß Paragraph 52, Litera a, ADSp hatte sie einen etwaigen Anspruch gegen Frachtführer dem Beklagten auf dessen Verlangen abzutreten. Zur Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Beklagten war sie nur auf Grund besonderer Abmachung verpflichtet; eine solche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob die aufgetretenen Transportschäden überhaupt von der Speditionsversicherung zu decken waren vergleiche Paragraph 5, SVS/RVS; Schlegelberger-Schröder a.a.O. Rz 25 c zu Paragraph 408, HGB; Helm a.a.O. Rz 3, 4 zu Paragraph 5, SVS/RVS, Anh.II Paragraph 415, HGB; Schütz in Straube, HGB, Rz 5 zu Paragraph 41, ADSp Anh.I Paragraph 415, HGB).
Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, daß der einredeweisen Geltendmachung der Gegenforderung des Beklagten das Kompensationsverbot des § 32 ADSp entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Die Bestimmung des § 32 ADSp schließt eine Aufrechnung nicht schlechthin aus. Sie soll nur verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen. Wenn § 32 ADSp nur fällige Gegenansprüche zuläßt, denen kein Einwand entgegensteht, so ist das dahin zu verstehen, daß der Spediteur in der Lage sein muß, den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit Einwendungen im weitesten Sinn zu begegnen, die nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zugunsten des Auftraggebers nicht zulassen. Der Spediteur ist daher genötigt, sich zu der Gegenforderung substantiiert zu erklären und seine etwaigen Einwendungen zu begründen, um die Entscheidung zur Zulässigkeit der Aufrechnung zu ermöglichen. Ein bloßer Widerspruch des Spediteurs reicht nicht aus (BGHZ 12, 136, 143). Da die Gegenforderung des Beklagten nach Grund und Höhe strittig ist und die Einwendungen der Gemeinschuldnerin auch nicht von vornherein als unberechtigt zu erkennen sind, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 ADSp an sich gegeben. Nach allgemeiner Ansicht sind aber Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen, daß sie im Konkurs oder Vergleich des Verwenders (hier des Spediteurs) nicht gelten sollen (NJW 1984, 357; NJW 1975, 442; Helm a.a.O. Rz 9 zu § 32 ADSp, Anh.I § 415 HGB). Die Voraussetzungen, unter welchen die Aufrechnung dann zulässig ist, sind im vorliegenden Fall ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 107). Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erachten eine Aufrechnungserklärung als unwirksam, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind, weil die Aufrechnung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand duldet (NJW 1984, 357 mwN). Es muß die vor Konkurseröffnung unwirksam abgegebene Aufrechnungserklärung nach Eintritt des Konkursfalles wiederholt werden, was noch im Revisionsverfahren als zulässig erachtet wird (NJW 1984, 357). Nach österreichischem Recht kommt die Wiederholung der Aufrechnungserklärung im Rechtsmittelverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht in Betracht; inwieweit die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Aufrechnungsmöglichkeit im Exekutionsverfahren mittels Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden könnte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, daß der einredeweisen Geltendmachung der Gegenforderung des Beklagten das Kompensationsverbot des Paragraph 32, ADSp entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 32, ADSp schließt eine Aufrechnung nicht schlechthin aus. Sie soll nur verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen. Wenn Paragraph 32, ADSp nur fällige Gegenansprüche zuläßt, denen kein Einwand entgegensteht, so ist das dahin zu verstehen, daß der Spediteur in der Lage sein muß, den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit Einwendungen im weitesten Sinn zu begegnen, die nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zugunsten des Auftraggebers nicht zulassen. Der Spediteur ist daher genötigt, sich zu der Gegenforderung substantiiert zu erklären und seine etwaigen Einwendungen zu begründen, um die Entscheidung zur Zulässigkeit der Aufrechnung zu ermöglichen. Ein bloßer Widerspruch des Spediteurs reicht nicht aus (BGHZ 12, 136, 143). Da die Gegenforderung des Beklagten nach Grund und Höhe strittig ist und die Einwendungen der Gemeinschuldnerin auch nicht von vornherein als unberechtigt zu erkennen sind, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 32, ADSp an sich gegeben. Nach allgemeiner Ansicht sind aber Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen, daß sie im Konkurs oder Vergleich des Verwenders (hier des Spediteurs) nicht gelten sollen (NJW 1984, 357; NJW 1975, 442; Helm a.a.O. Rz 9 zu Paragraph 32, ADSp, Anh.I Paragraph 415, HGB). Die Voraussetzungen, unter welchen die Aufrechnung dann zulässig ist, sind im vorliegenden Fall ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 107). Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erachten eine Aufrechnungserklärung als unwirksam, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind, weil die Aufrechnung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand duldet (NJW 1984, 357 mwN). Es muß die vor Konkurseröffnung unwirksam abgegebene Aufrechnungserklärung nach Eintritt des Konkursfalles wiederholt werden, was noch im Revisionsverfahren als zulässig erachtet wird (NJW 1984, 357). Nach österreichischem Recht kommt die Wiederholung der Aufrechnungserklärung im Rechtsmittelverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht in Betracht; inwieweit die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Aufrechnungsmöglichkeit im Exekutionsverfahren mittels Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden könnte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen.
Auch die mit Widerklage (am 5.7.1984) geltend gemachte Gegenforderung ist gemäß § 64 ADSp verjährt. Die aufrechnungsweise Geltendmachung ist, da ihr das Kompensationsverbot des § 32 ADSp entgegenstand, nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 319 zweiter Satz BGB, wonach die eingetretene Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, gelangt nicht zur Anwendung, wenn, wie hier, die Gegenforderung nicht zur Kompensation verwendet, sondern mit selbständiger Leistungsklage geltend gemacht wird. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.Auch die mit Widerklage (am 5.7.1984) geltend gemachte Gegenforderung ist gemäß Paragraph 64, ADSp verjährt. Die aufrechnungsweise Geltendmachung ist, da ihr das Kompensationsverbot des Paragraph 32, ADSp entgegenstand, nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Paragraph 319, zweiter Satz BGB, wonach die eingetretene Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, gelangt nicht zur Anwendung, wenn, wie hier, die Gegenforderung nicht zur Kompensation verwendet, sondern mit selbständiger Leistungsklage geltend gemacht wird. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.