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Rechtssatz RS0077119×

Rechtssatz RS0077119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077119

Geschäftszahl

1Ob696/87 (1Ob697/87)

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Rechtssatz

Die Frage der schlüssigen Unterwerfung unter Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) ist nicht allein nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Ist strittig, ob dem Verhalten einer Person, insbesondere ihrem Schweigen, rechtgeschäftliche Bedeutung zukommt, ist auch auf das Recht des üblichen Tätigkeitsbereiches dieser Person, also das Recht ihres Aufenhaltes bzw ihrer geschäftlichen Niederlassung (das "Umweltrecht") Rücksicht zu nehmen. Einer Person kann nicht ohne weiteres ein Verhalten als Willenserklärung zugerechnet werden, wenn sie nach ihrem "Umweltrecht" mit einer solchen Qualifizierung nicht zu rechnen brauchte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 696/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 696/87
    Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,318 = IPRax 1989,391 (Maxl, 398)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077119

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00696_8700000_002