Der ao. Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Eine Nichtigkeit erblickt der Revisionswerber darin, daß das Bezirksgericht Neusiedl am See entschied, obwohl das Kind (nunmehr) in Wien 4 seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das Erstgericht wäre zur Entscheidung absolut unzuständig gewesen. Er übersieht dabei, daß das Pflegschaftsverfahren nach der Scheidung der Eltern zu einem Zeitpunkt, als das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes hatte, von diesem eröffnet wurde. Gemäß § 29 JN dauert die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes auch dann fort, wenn sich in der Zwischenzeit der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes geändert hat (EFSlg 41.586, 34.283 uva).Eine Nichtigkeit erblickt der Revisionswerber darin, daß das Bezirksgericht Neusiedl am See entschied, obwohl das Kind (nunmehr) in Wien 4 seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das Erstgericht wäre zur Entscheidung absolut unzuständig gewesen. Er übersieht dabei, daß das Pflegschaftsverfahren nach der Scheidung der Eltern zu einem Zeitpunkt, als das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes hatte, von diesem eröffnet wurde. Gemäß Paragraph 29, JN dauert die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes auch dann fort, wenn sich in der Zwischenzeit der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes geändert hat (EFSlg 41.586, 34.283 uva).
Die Bestimmungen über die Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens im Verfahren außer Streitsachen nach Art. II WGN 1989 gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 sind erst anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG zeigt der Rekurswerber aber nicht auf. Die Regelung des Besuchsrechtes eines Elternteiles zu seinem Kind ist eine nach den Umständen des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung des allen anderen Erwägungen vorangehenden Kindeswohles zu treffende Entscheidung, die nur dann im Sinn des § 16 Abs 1 AußStrG offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn das Wohl des Kindes völlig mißachtet oder das Recht des Elternteiles auf persönlichen Verkehr geradezu vereitelt worden wäre (EFSlg 47.234, 42.345, 37.407 uva). Dies zeigt der Vater nicht auf. Seine Befürchtungen, die Mutter könnte die Ausübung des Besuchsrechtes zum Anlaß nehmen, ihm das Kind rechtswidrig zu entziehen und in die USA auszureisen, sind jedenfalls so lange unbegründet, als die Mutter ihren Reisepaß bei Gericht hinterlegt hat und von ihr die Ausstellung eines zweiten Reisepasses, etwa nach § 13 Abs 1 PaßG, nicht beantragt wurde. Soweit der Vater erstmals im Rechtsmittel behauptet, die Mutter habe sich bei ihrem einjährigen Aufenthalt in den USA derart kulturell verändert, daß sie einer gedeihlichen Entwicklung eines österreichischen Kindes nicht förderlich sein könnte, handelt es sich um in diesem Verfahrensabschnitt unbeachtliche Neuerungen (EFSlg 55.628, 52.740 uva).Die Bestimmungen über die Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens im Verfahren außer Streitsachen nach Artikel römisch zwei, WGN 1989 gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 sind erst anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG zeigt der Rekurswerber aber nicht auf. Die Regelung des Besuchsrechtes eines Elternteiles zu seinem Kind ist eine nach den Umständen des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung des allen anderen Erwägungen vorangehenden Kindeswohles zu treffende Entscheidung, die nur dann im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG offenbar gesetzwidrig sein kann, wenn das Wohl des Kindes völlig mißachtet oder das Recht des Elternteiles auf persönlichen Verkehr geradezu vereitelt worden wäre (EFSlg 47.234, 42.345, 37.407 uva). Dies zeigt der Vater nicht auf. Seine Befürchtungen, die Mutter könnte die Ausübung des Besuchsrechtes zum Anlaß nehmen, ihm das Kind rechtswidrig zu entziehen und in die USA auszureisen, sind jedenfalls so lange unbegründet, als die Mutter ihren Reisepaß bei Gericht hinterlegt hat und von ihr die Ausstellung eines zweiten Reisepasses, etwa nach Paragraph 13, Absatz eins, PaßG, nicht beantragt wurde. Soweit der Vater erstmals im Rechtsmittel behauptet, die Mutter habe sich bei ihrem einjährigen Aufenthalt in den USA derart kulturell verändert, daß sie einer gedeihlichen Entwicklung eines österreichischen Kindes nicht förderlich sein könnte, handelt es sich um in diesem Verfahrensabschnitt unbeachtliche Neuerungen (EFSlg 55.628, 52.740 uva).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.