Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Günter H*** gegen den Beschluß, mit dem sein Ablehnungsantrag verworfen wurde, zurück, dem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem er die über ihn verhängte Ordnungsstrafe bekämpfte, gab es teilweise Folge. Es setzte die Ordnungsstrafe auf S 500 herab. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung sei verspätet. Nach § 521 ZPO, der auch für das Ablehnungsverfahren gelte, betrage die Rekursfrist bei einseitigen Rechtsmitteln 14 Tage. Die Bestimmung des § 89 GOG sei dann nicht anwendbar, wenn das Schriftstück nicht an das zuständige Gericht adressiert sei. Die Postaufgabe ersetze nur die Überreichung beim zuständigen Gericht. Aus diesem Grund sei ein unrichtig adressiertes Schreiben beim zuständigen Gericht nur dann rechtzeitig eingelangt, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist dort eingelangt sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, daß dem Rekurs auch im Falle seiner Rechtzeitigkeit kein Erfolg hätte beschieden sein können, weil dem vom Rekurswerber geltend gemachten Argument, die Richterin habe eine Verhandlung anberaumt und schließlich sogar ein Versäumungsurteil gefällt, bevor über den Delegierungsantrag entschieden gewesen sei, kein zwingender Hinweis auf das Vorliegen eines Grundes nach § 19 Z 2 JN entnommen werden könne. Darin, daß die Richterin ungeachtet des am 2.2.1988 eingelangten Schreibens des Beklagten die Tagsatzung vom 3.2.1988 nicht abberaumte, sei keine Voreingenommenheit zu erblicken, zumal der Beklagte einen Monat zuvor die Ladung erhalten habe und über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem Prozeßgericht belehrt worden sei. Schließlich seien auch keine persönlichen Gründe behauptet worden, die auf eine Parteilichkeit der Richterin schließen ließen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe seien gegeben, wegen der nachgewiesenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Einschreiters sei sie aber auf S 500 herabzusetzen. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde Günter Hofmann am 5.7.1988 zugestellt. Am 19.7.1988 langte beim Rekursgericht ein nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigter "Rekurs-Mängelrüge-Einspruch" Günter H***s gegen diesen Beschluß ein, der an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 20.7.1988 eintraf. Dieser Schriftsatz wurde Günter H*** am 3.8.1988 zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt. Günter H*** wurde erneut darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, den Rekurs protokollarisch beim Wohnsitzgericht einzubringen. Davon machte er Gebrauch. Das Rekursgericht stellte die Akten als verfrüht vorgelegt zurück. § 520 Abs 1 ZPO sehe den Protokollarrekurs nur gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse vor. Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zweiter Instanz ergriffen worden sei, sei die Unterschrift eines Rechtsanwaltes allenfalls auf Grund zu bewilligender Verfahrenshilfe erforderlich. Es werde daher das Verbesserungsverfahren nochmals durchzuführen sein. Der zweite Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das nach § 225 Abs 1 ZPO rechtzeitig erhobene Rechtsmittel des Günter H*** ist allerdings entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht schon deshalb unzulässig, weil es nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist. Nach § 520 Abs 1 Schlußsatz ZPO können beim Bezirksgericht Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll gebracht werden. Schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Günter H*** gegen den Beschluß, mit dem sein Ablehnungsantrag verworfen wurde, zurück, dem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem er die über ihn verhängte Ordnungsstrafe bekämpfte, gab es teilweise Folge. Es setzte die Ordnungsstrafe auf S 500 herab. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung sei verspätet. Nach Paragraph 521, ZPO, der auch für das Ablehnungsverfahren gelte, betrage die Rekursfrist bei einseitigen Rechtsmitteln 14 Tage. Die Bestimmung des Paragraph 89, GOG sei dann nicht anwendbar, wenn das Schriftstück nicht an das zuständige Gericht adressiert sei. Die Postaufgabe ersetze nur die Überreichung beim zuständigen Gericht. Aus diesem Grund sei ein unrichtig adressiertes Schreiben beim zuständigen Gericht nur dann rechtzeitig eingelangt, wenn es noch innerhalb der offenen, durch Paragraph 89, GOG nicht berührten Frist dort eingelangt sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, daß dem Rekurs auch im Falle seiner Rechtzeitigkeit kein Erfolg hätte beschieden sein können, weil dem vom Rekurswerber geltend gemachten Argument, die Richterin habe eine Verhandlung anberaumt und schließlich sogar ein Versäumungsurteil gefällt, bevor über den Delegierungsantrag entschieden gewesen sei, kein zwingender Hinweis auf das Vorliegen eines Grundes nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN entnommen werden könne. Darin, daß die Richterin ungeachtet des am 2.2.1988 eingelangten Schreibens des Beklagten die Tagsatzung vom 3.2.1988 nicht abberaumte, sei keine Voreingenommenheit zu erblicken, zumal der Beklagte einen Monat zuvor die Ladung erhalten habe und über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem Prozeßgericht belehrt worden sei. Schließlich seien auch keine persönlichen Gründe behauptet worden, die auf eine Parteilichkeit der Richterin schließen ließen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe seien gegeben, wegen der nachgewiesenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Einschreiters sei sie aber auf S 500 herabzusetzen. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde Günter Hofmann am 5.7.1988 zugestellt. Am 19.7.1988 langte beim Rekursgericht ein nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigter "Rekurs-Mängelrüge-Einspruch" Günter H***s gegen diesen Beschluß ein, der an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 20.7.1988 eintraf. Dieser Schriftsatz wurde Günter H*** am 3.8.1988 zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt. Günter H*** wurde erneut darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, den Rekurs protokollarisch beim Wohnsitzgericht einzubringen. Davon machte er Gebrauch. Das Rekursgericht stellte die Akten als verfrüht vorgelegt zurück. Paragraph 520, Absatz eins, ZPO sehe den Protokollarrekurs nur gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse vor. Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zweiter Instanz ergriffen worden sei, sei die Unterschrift eines Rechtsanwaltes allenfalls auf Grund zu bewilligender Verfahrenshilfe erforderlich. Es werde daher das Verbesserungsverfahren nochmals durchzuführen sein. Der zweite Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das nach Paragraph 225, Absatz eins, ZPO rechtzeitig erhobene Rechtsmittel des Günter H*** ist allerdings entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht schon deshalb unzulässig, weil es nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist. Nach Paragraph 520, Absatz eins, Schlußsatz ZPO können beim Bezirksgericht Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll gebracht werden. Schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Verfahrensvorschriften für Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz enthält die Zivilprozeßordnung nicht. Für solche Rekurse gelten daher dieselben Formerfordernisse wie für Rekurse gegen Entscheidungen der ersten Instanz (Fasching, Kommentar IV 449). Unter Rekursen "beim Bezirksgericht" sind alle Rekurse zu verstehen, die beim Bezirksgericht zu erheben sind. Darunter fallen daher auch Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im bezirksgerichtlichen Verfahren (SZ 43/86; SZ 39/148; Klein, Vorlesungen 285; Neumann-Lichblau4 1391; Pollak System2 142). Die Verbesserung eines beim Bezirksgericht eingebrachten schriftlichen Rekurses, der keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist, kann auch dadurch erfolgen, daß innerhalb der Frist zur Mängelbehebung der Rekurs zu gerichtlichem Protokoll gegeben wird (NZ 1982, 78 mwN; zuletzt 3 Ob 89/86; vgl RZ 1984/2).Verfahrensvorschriften für Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz enthält die Zivilprozeßordnung nicht. Für solche Rekurse gelten daher dieselben Formerfordernisse wie für Rekurse gegen Entscheidungen der ersten Instanz (Fasching, Kommentar römisch vier 449). Unter Rekursen "beim Bezirksgericht" sind alle Rekurse zu verstehen, die beim Bezirksgericht zu erheben sind. Darunter fallen daher auch Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im bezirksgerichtlichen Verfahren (SZ 43/86; SZ 39/148; Klein, Vorlesungen 285; Neumann-Lichblau4 1391; Pollak System2 142). Die Verbesserung eines beim Bezirksgericht eingebrachten schriftlichen Rekurses, der keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist, kann auch dadurch erfolgen, daß innerhalb der Frist zur Mängelbehebung der Rekurs zu gerichtlichem Protokoll gegeben wird (NZ 1982, 78 mwN; zuletzt 3 Ob 89/86; vergleiche RZ 1984/2).
Das Rechtsmittel ist aber nach §§ 24 Abs 1 JN und 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig.Das Rechtsmittel ist aber nach Paragraphen 24, Absatz eins, JN und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN enthält eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung ist der Rekurs gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig (EFSlg.52.068 mwN; zuletzt 8 Ob 536/88). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung nur für Beschlüsse anerkannt, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EvBl.1975/92; SZ 42/74 ua), daher eine meritorische Überprüfung überhaupt nicht vornahm. Im vorliegenden Fall hat zwar das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurückgewiesen, in seiner Eventualbegründung aber ausführlich dargelegt, daß dem Rekurs auch bei Rechtzeitigkeit ein Erfolg nicht hätte beschieden sein können. Es hat demnach auch eine meritorische Prüfung der Ablehnung vorgenommen und die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt. Hat das Rekursgericht aber die Erledigung des Erstgerichtes meritorisch überprüft, ist im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 528 ZPO gilt auch für Beschlüsse, mit denen Ordnungsstrafen verhängt wurden (3 Ob 55/88; 5 Ob 368-378/87). Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, soweit eine Ordnungsstrafe von S 500 über den Rechtsmittelwerber verhängt wurde, bestätigt. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher schon nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz 2, JN enthält eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung ist der Rekurs gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig (EFSlg.52.068 mwN; zuletzt 8 Ob 536/88). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung nur für Beschlüsse anerkannt, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (EvBl.1975/92; SZ 42/74 ua), daher eine meritorische Überprüfung überhaupt nicht vornahm. Im vorliegenden Fall hat zwar das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurückgewiesen, in seiner Eventualbegründung aber ausführlich dargelegt, daß dem Rekurs auch bei Rechtzeitigkeit ein Erfolg nicht hätte beschieden sein können. Es hat demnach auch eine meritorische Prüfung der Ablehnung vorgenommen und die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt. Hat das Rekursgericht aber die Erledigung des Erstgerichtes meritorisch überprüft, ist im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen. Die Vorschrift des Paragraph 528, ZPO gilt auch für Beschlüsse, mit denen Ordnungsstrafen verhängt wurden (3 Ob 55/88; 5 Ob 368-378/87). Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes, soweit eine Ordnungsstrafe von S 500 über den Rechtsmittelwerber verhängt wurde, bestätigt. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen.