Begründung:
Im Zeitraum von März bis Juni 1991 hatten mehrere infolge einer kurz nach ihrer Geburt verabreichten TBC-Impfung geschädigte Minderjährige beim Landesgericht Innsbruck Klagen gegen den hier beklagten Rechtsträger sowie den jeweiligen Krankenhausträger bzw. den behandelnden Arzt, den Vertreiber und den Erzeuger des Impfstoffes als Streitgenossen eingebracht. Ihre jeweils auf Ersatz ihres daraus erwachsenen Schadens (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Fahrtkosten) bzw. auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Nachteile aus dem Schadensereignis gerichteten Begehren waren gegen den auch hier beklagten Rechtsträger auf Amtshaftung im Zusammenhang mit der gesundheitsbehördlichen Freigabe des Impfstoffes, gegen den Krankenhausträger bzw. den behandelnden Arzt auf die Verletzung von im Behandlungsvertrag übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten und gegen den Vertreiber sowie den Erzeuger des Impfstoffes auf Produkthaftung gestützt.
Mit der am 12./14. 8. 1991 beim Erstgericht eingebrachten Amtshaftungsklage begehrte die mj. Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz des mit S 146.591,-- bezifferten Schadens an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung sowie Behandlungs- und Fahrtkosten und ferner die Feststellung der Haftung des beklagten Rechtsträgers für alle künftigen Schäden aus der beanstandeten Impfung. Sie brachte im wesentlichen vor, der Impfstoff, der bei ihr schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen heraufbeschworen habe, sei von Organen des beklagten Rechtsträgers rechtswidrig und schuldhaft freigegeben worden.
Die beklagte Partei, die umfangreiche Einwendungen gegen das Amtshaftungsbegehren erhob, beantragte in der Klagebeantwortung die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 31 a Abs. 2 JN mit der Begründung, dort seien bereits die eingangs dargestellten Verfahren anhängig, in welchen von den Klägern dieselben haftungsbegründenden Tatsachen behauptet worden seien.Die beklagte Partei, die umfangreiche Einwendungen gegen das Amtshaftungsbegehren erhob, beantragte in der Klagebeantwortung die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck gemäß Paragraph 31, a Absatz 2, JN mit der Begründung, dort seien bereits die eingangs dargestellten Verfahren anhängig, in welchen von den Klägern dieselben haftungsbegründenden Tatsachen behauptet worden seien.
Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Das Erstgericht wies den Delegierungsantrag ab. § 9 AHG sei gegenüber § 31 a JN die speziellere Norm, weshalb eine Prorogation allenfalls nur durch übereinstimmenden Parteiantrag (im Sinne des § 31 a Abs. 1 JN) möglich wäre. Ein solcher liege aber nicht vor.Das Erstgericht wies den Delegierungsantrag ab. Paragraph 9, AHG sei gegenüber Paragraph 31, a JN die speziellere Norm, weshalb eine Prorogation allenfalls nur durch übereinstimmenden Parteiantrag (im Sinne des Paragraph 31, a Absatz eins, JN) möglich wäre. Ein solcher liege aber nicht vor.
Das Rekursgericht verfügte die beantragte Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die im § 31 a Abs. 2 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit verfolge den Zweck, Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Aufwandes und abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen bei einem Gericht zu konzentrieren. Diesen Umständen messe der Gesetzgeber Priorität vor sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen zu. Die im Gesetz für die Delegierung geforderten Voraussetzungen seien hier gegeben, weil dasselbe von der Klägerin behauptete rechtswidrige Organverhalten Ursache der eingetretenen Schäden sei. Daran ändere auch nichts, daß vor dem Landesgericht Innsbruck noch andere Personen als Mitschädiger in Anspruch genommen würden. Die Führung aller gegen den beklagten Rechtsträger gerichteten Rechtssachen durch ein Gericht diene der Prozeßökonomie, weil alle Zeugen und Sachverständigen nur einmal gehört werden müßten. Auch die gleichartige Beurteilung aller Rechtssachen durch ein Gericht sei gewährleistet. Auch müsse die im § 31 a Abs. 2 JN angeordnete Verbindung der zusammengefaßten Rechtssachen nicht endgültig sein, sie könne wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führen müßte. Die übertragene Rechtssache könne deshalb gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen (rück-)delegiert werden, wenn die für die Delegation maßgeblichen Umstände nachträglich wegfallen sollten. Eine Delegation nach § 31 a JN sei auch im Amtshaftungsverfahren zulässig.Das Rekursgericht verfügte die beantragte Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit verfolge den Zweck, Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Aufwandes und abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen bei einem Gericht zu konzentrieren. Diesen Umständen messe der Gesetzgeber Priorität vor sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen zu. Die im Gesetz für die Delegierung geforderten Voraussetzungen seien hier gegeben, weil dasselbe von der Klägerin behauptete rechtswidrige Organverhalten Ursache der eingetretenen Schäden sei. Daran ändere auch nichts, daß vor dem Landesgericht Innsbruck noch andere Personen als Mitschädiger in Anspruch genommen würden. Die Führung aller gegen den beklagten Rechtsträger gerichteten Rechtssachen durch ein Gericht diene der Prozeßökonomie, weil alle Zeugen und Sachverständigen nur einmal gehört werden müßten. Auch die gleichartige Beurteilung aller Rechtssachen durch ein Gericht sei gewährleistet. Auch müsse die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN angeordnete Verbindung der zusammengefaßten Rechtssachen nicht endgültig sein, sie könne wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führen müßte. Die übertragene Rechtssache könne deshalb gemäß Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen (rück-)delegiert werden, wenn die für die Delegation maßgeblichen Umstände nachträglich wegfallen sollten. Eine Delegation nach Paragraph 31, a JN sei auch im Amtshaftungsverfahren zulässig.