Rechtssatz RS0046147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046147
Geschäftszahl
8Nd1/85; 2Nd22/89 (2Nd23/89); 1Ob7/92; 1Ob8/92; 2Nd3/02; 7Nc18/04p
Entscheidungsdatum
03.05.2004
Rechtssatz
Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide.Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide.
Entscheidungstexte
- 8 Nd 1/85
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Nd 1/85
Veröff: EvBl 1985/139 S 655
- 2 Nd 22/89
Entscheidungstext OGH 18.12.1989 2 Nd 22/89
- 1 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 7/92
nur: Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren. (T1) Beisatz: Der Zweck der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes genießt den Vorrang gegenüber dem Motiv der Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte. (T2)
- 1 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 8/92
Beis wie T2
- 2 Nd 3/02
Entscheidungstext OGH 12.08.2002 2 Nd 3/02
Beisatz: Dieser Übertragungsakt ist vom Erstgericht selbst zu entscheiden. (T3)
- 7 Nc 18/04p
Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Nc 18/04p
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046147
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_003