Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den vorliegenden Delegierungsantrag nicht zuständig. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der beklagten Partei ungeachtet des Zitates des § 31 Abs 1 JN im Antrag als Antrag iSd § 31a Abs 2 JN aufzufassen ist, weil die Übertragung an das Landesgericht Leoben zur gemeinsamen Verhandlung mit dem dort anhängigen Verfahren 4 Cg 43/01g beantragt wurde und letzteres nur gemäß § 31a Abs 2 JN verfügt werden kann. Mit der ZVN 1983 geschaffenen Möglichkeit der "vereinfachten Delegierung" nach § 31a Abs 2 JN (der Fall des Abs 1, übereinstimmender Delegierungsantrag, liegt hier nicht vor) kann eine Streitsache unter anderem auch ohne Antrag und nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem anderen Gericht gleicher Art übertragen werden, wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben schädigenden Ereignis anhängig ist und wenn diese Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen geeignet ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden, bei dem als erstem eine Klage eingebracht worden ist. Die übertragene ist mit der bereits anhängigen Sache zu verbinden (§ 187 ZPO), auch wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden Verfahren ident sind.Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den vorliegenden Delegierungsantrag nicht zuständig. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der beklagten Partei ungeachtet des Zitates des Paragraph 31, Absatz eins, JN im Antrag als Antrag iSd Paragraph 31 a, Absatz 2, JN aufzufassen ist, weil die Übertragung an das Landesgericht Leoben zur gemeinsamen Verhandlung mit dem dort anhängigen Verfahren 4 Cg 43/01g beantragt wurde und letzteres nur gemäß Paragraph 31 a, Absatz 2, JN verfügt werden kann. Mit der ZVN 1983 geschaffenen Möglichkeit der "vereinfachten Delegierung" nach Paragraph 31 a, Absatz 2, JN (der Fall des Absatz eins,, übereinstimmender Delegierungsantrag, liegt hier nicht vor) kann eine Streitsache unter anderem auch ohne Antrag und nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem anderen Gericht gleicher Art übertragen werden, wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben schädigenden Ereignis anhängig ist und wenn diese Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen geeignet ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden, bei dem als erstem eine Klage eingebracht worden ist. Die übertragene ist mit der bereits anhängigen Sache zu verbinden (Paragraph 187, ZPO), auch wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden Verfahren ident sind.
Bei der Bestimmung des § 31a Abs 2 JN handelt es sich - entgegen der durch den Justizausschuss eingeführten Terminologie "Delegierung", unter der sonst ein Akt des übergeordneten Gerichts verstanden wird, um einen Übertragungsakt, über den vom Erstgericht selbst zu entscheiden ist (§ 31a Abs 3 JN; Fasching LB2 Rz 210; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, Jbl 1983, 293 [301,304];). Entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei und auch des Erstgerichtes bedarf es daher in diesem Fall keiner Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil hier nicht über eine Delegierung im herkömmlichen Sinn durch ein übergeordnetes Gericht zu entscheiden ist, sondern ein Antrag auf Übertragung durch das Prozessgericht vorliegt.Bei der Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, JN handelt es sich - entgegen der durch den Justizausschuss eingeführten Terminologie "Delegierung", unter der sonst ein Akt des übergeordneten Gerichts verstanden wird, um einen Übertragungsakt, über den vom Erstgericht selbst zu entscheiden ist (Paragraph 31 a, Absatz 3, JN; Fasching LB2 Rz 210; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, Jbl 1983, 293 [301,304];). Entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei und auch des Erstgerichtes bedarf es daher in diesem Fall keiner Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil hier nicht über eine Delegierung im herkömmlichen Sinn durch ein übergeordnetes Gericht zu entscheiden ist, sondern ein Antrag auf Übertragung durch das Prozessgericht vorliegt.
Das Erstgericht wird daher über den Delegierungsantrag selbst zu entscheiden haben.