Der Delegierungsantrag ist zulässig, weil Gertrud und Franz H*** diesen Antrag jedenfalls auch als Kläger in den mit dem Verfahren 26 C 1782/88h verbundenen Rechtssachen 24 C 42/89s und 24 C 43/89p des Bezirksgerichtes für ZRS Graz gestellt hatten, er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselbem dem Obersten Gerichtshof. Die in § 31 a Abs. 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgt den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, welche Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hin- und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide (siehe dazu 669 BlgNR 15.GP 30). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte durch ein bestimmtes Gericht die Priorität vor sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Wenn auch die in § 31 a Abs. 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO keine endgültige sein muß und wieder aufgehoben werden könnte, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führen müßte (siehe dazu 1337 BlgNR 15.GP 2 f.), ergibt sich doch aus dieser Wertung des Gesetzgebers, daß Rechtssachen, die nach § 31 a Abs. 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden können, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs. 2 JN maßgeblich waren (Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, Verringerung des Verfahrensaufwandes), nachträglich weggefallen sind (vgl. EvBl. 1985/139). Eine nachträgliche Änderung der bei Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bezirksgerichtes für ZRS Graz über die Übertragung der Rechtssachen 24 C 42/89s und 24 C 43/89p gemäß § 31 a Abs. 2 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vorliegenden Umstände, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 2 JN, wurde indes weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt, sodaß der Delegierungsantrag abgewiesen werden mußte.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselbem dem Obersten Gerichtshof. Die in Paragraph 31, a Absatz 2, JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgt den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, welche Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hin- und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide (siehe dazu 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 30). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte durch ein bestimmtes Gericht die Priorität vor sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Wenn auch die in Paragraph 31, a Absatz 2, JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des Paragraph 187, ZPO keine endgültige sein muß und wieder aufgehoben werden könnte, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führen müßte (siehe dazu 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 2 f.), ergibt sich doch aus dieser Wertung des Gesetzgebers, daß Rechtssachen, die nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, nur dann im Sinne des Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden können, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN maßgeblich waren (Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, Verringerung des Verfahrensaufwandes), nachträglich weggefallen sind vergleiche EvBl. 1985/139). Eine nachträgliche Änderung der bei Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Bezirksgerichtes für ZRS Graz über die Übertragung der Rechtssachen 24 C 42/89s und 24 C 43/89p gemäß Paragraph 31, a Absatz 2, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vorliegenden Umstände, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 31, a Absatz 2, JN, wurde indes weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt, sodaß der Delegierungsantrag abgewiesen werden mußte.