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Entscheidung 1 Ob 70/24m×

Entscheidung 1 Ob 70/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob70/24m

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 28.999,75 EUR sA und Feststellung (6.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 5 R 204/23v-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22. August 2022, GZ 8 Cg 12/22h-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die gegen die Mitglieder des Berufungssenats erhobene Ablehnung unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach rechtskräftiger Entscheidung in dem zu 7 Nc 4/24g des Oberlandesgerichts Graz anhängigen Verfahren über die Ablehnung dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1] In ihrer außerordentlichen Revision, die sie mit einem am selben Tag eingebrachten Ablehnungsantrag verbindet, macht die Klägerin den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, (Ziffer eins,) ZPO geltend, den sie unter anderem mit der Befangenheit der Mitglieder des Berufungssenats begründet.

[2]           Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Ablehnungsantrag der Klägerin und dessen Weiterleitung an das Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[4] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel wie hier gegen das Urteil des Berufungsgerichts erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat dann der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters (des abgelehnten Berufungsgerichts) aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Revisionsgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden.

[5]           Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision daher zu unterbrechen (RS0042028 [T5; T10]).

Textnummer

E141621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00070.24M.0527.000

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Dokumentnummer

JJT_20240527_OGH0002_0010OB00070_24M0000_000