Der gegen den dem Sicherungsbegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. c EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (EFSlg. 49.637, 46.923; JBl. 1980, 268). Derartige einstweilige Verfügungen stellen demnach exekutionsrechtliche und nicht Beschlüsse im außerstreitigen Verfahren dar. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses; sie gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (8 Ob 600/86; 3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84;Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (EFSlg. 49.637, 46.923; JBl. 1980, 268). Derartige einstweilige Verfügungen stellen demnach exekutionsrechtliche und nicht Beschlüsse im außerstreitigen Verfahren dar. Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO ist eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses; sie gilt daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (8 Ob 600/86; 3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84;
SZ 57/42) und ist gemäß § 402 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (8 Ob 600/86;SZ 57/42) und ist gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (8 Ob 600/86;
2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84). Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO). Durch das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO wird klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EFSlg. 46.923; ÖBl. 1985, 23 ua.).2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84). Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Durch das Klammerzitat des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wird klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EFSlg. 46.923; ÖBl. 1985, 23 ua.).
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50 ZPO.