Aus den Entscheidungsgründen:
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Bezogene eines Schecks ungeachtet der Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 ScheckG, wonach ein Widerruf des Schecks erst für die Zeit nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist, berechtigt ist, den Widerruf auch schon vorher zu beachten (SZ 25/175). Der Bezogene kann sich nach herrschender Auffassung hiezu auch vertraglich verpflichten, weil Art. 32 Abs. 1 ScheckG keinen zwingenden Charakter hat und die Vertragsfreiheit nicht beschränkt. Da dem Scheckinhaber ein klagbarer Anspruch gegen den Bezogenen auf Einlösung des Schecks nicht zusteht (Art. 4 ScheckG), wird durch den Widerruf und dessen Beachtung durch den Bezogenen in seine Rechtssphäre nicht eingegriffen (SZ 25/175; BGHZ 35, 217, 220; NJW 1975, 1741; RGZ 99, 75, 77; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 527; Pflug, ZHR 1971, 1 ff.; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 128; anderer Ansicht Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 379). Darüber hinaus sind Mitteilungen, die die Einlösung eines Schecks durch einen Nichtberechtigten verhindern sollen, für den Bezogenen stets beachtlich. Einen "Widerruf", aus dem sich die Nichtberechtigung des Inhabers ergibt, so etwa die Mitteilung, daß der Scheck dem Aussteller oder dem rechtmäßigen Inhaber abhanden gekommen ist, muß der Bezogene berücksichtigen (Baumbach - Hefermehl a. a.O., 530). In diesem Sinne hat die klagende Partei auch die von Franz K mitgeteilte Sperre des Schecks schriftlich bestätigt und damit die Verpflichtung übernommen, den gesperrten Scheck nicht einzulösen. Daß Franz K nur gemeinsam mit dem Beklagten über das bei der klagenden Partei geführte Konto Nr. 602312902 verfügungsberechtigt war, stand seiner Berechtigung, ohne Mitwirkung des Beklagten den vermeintlich verlorengegangenen Scheck zu sperren, nicht entgegen. Seiner Mitteilung an die klagende Partei kam jedenfalls die Bedeutung zu, daß seine auf einem Scheck der betreffenden Serie aufscheinende Unterschrift entweder gefälscht oder aber, soweit sie von ihm herrühren sollte, als unwirksam anzusehen sei. Die klagende Partei verstand dies auch nicht anders. Im Zeitpunkt der Vorlage des auch mit der Unterschrift des Franz K versehenen Schecks zur Zahlung lag somit eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers zur Zahlung des Betrages von 240 000 S an den Beklagten, die auch der Unterschrift des Franz K bedurfte, nicht vor.Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Bezogene eines Schecks ungeachtet der Bestimmung des Artikel 32, Absatz eins, ScheckG, wonach ein Widerruf des Schecks erst für die Zeit nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist, berechtigt ist, den Widerruf auch schon vorher zu beachten (SZ 25/175). Der Bezogene kann sich nach herrschender Auffassung hiezu auch vertraglich verpflichten, weil Artikel 32, Absatz eins, ScheckG keinen zwingenden Charakter hat und die Vertragsfreiheit nicht beschränkt. Da dem Scheckinhaber ein klagbarer Anspruch gegen den Bezogenen auf Einlösung des Schecks nicht zusteht (Artikel 4, ScheckG), wird durch den Widerruf und dessen Beachtung durch den Bezogenen in seine Rechtssphäre nicht eingegriffen (SZ 25/175; BGHZ 35, 217, 220; NJW 1975, 1741; RGZ 99, 75, 77; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 527; Pflug, ZHR 1971, 1 ff.; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 128; anderer Ansicht Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 379). Darüber hinaus sind Mitteilungen, die die Einlösung eines Schecks durch einen Nichtberechtigten verhindern sollen, für den Bezogenen stets beachtlich. Einen "Widerruf", aus dem sich die Nichtberechtigung des Inhabers ergibt, so etwa die Mitteilung, daß der Scheck dem Aussteller oder dem rechtmäßigen Inhaber abhanden gekommen ist, muß der Bezogene berücksichtigen (Baumbach - Hefermehl a. a.O., 530). In diesem Sinne hat die klagende Partei auch die von Franz K mitgeteilte Sperre des Schecks schriftlich bestätigt und damit die Verpflichtung übernommen, den gesperrten Scheck nicht einzulösen. Daß Franz K nur gemeinsam mit dem Beklagten über das bei der klagenden Partei geführte Konto Nr. 602312902 verfügungsberechtigt war, stand seiner Berechtigung, ohne Mitwirkung des Beklagten den vermeintlich verlorengegangenen Scheck zu sperren, nicht entgegen. Seiner Mitteilung an die klagende Partei kam jedenfalls die Bedeutung zu, daß seine auf einem Scheck der betreffenden Serie aufscheinende Unterschrift entweder gefälscht oder aber, soweit sie von ihm herrühren sollte, als unwirksam anzusehen sei. Die klagende Partei verstand dies auch nicht anders. Im Zeitpunkt der Vorlage des auch mit der Unterschrift des Franz K versehenen Schecks zur Zahlung lag somit eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers zur Zahlung des Betrages von 240 000 S an den Beklagten, die auch der Unterschrift des Franz K bedurfte, nicht vor.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann danach das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß die Anweisung gefälscht ist, daß sie ungültig ist oder überhaupt fehlt (JBl. 1981, 324; SZ 6/82; Wilburg in Klang[2] VI, 451; Koziol - Welser[5] I, 335; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243; Canaris in FS Larenz, 801, 807). Hiezu wurde bemerkt, daß damit der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen wird, dessen Partei er nicht ist, dessen Mangel er vielfach nicht zu erkennen und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermag; der Mangel entstammt nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liegt grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses. Diese Erwägungen sprechen dafür, das Risiko den Parteien des Deckungsverhältnisses, nicht aber dem Anweisungsempfänger aufzuerlegen (Canaris a.a.O., 802 f.); sie werden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als hinreichend angesehen, um den gutgläubigen Anweisungsempfänger, d.Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann danach das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß die Anweisung gefälscht ist, daß sie ungültig ist oder überhaupt fehlt (JBl. 1981, 324; SZ 6/82; Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 451; Koziol - Welser[5] römisch eins, 335; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243; Canaris in FS Larenz, 801, 807). Hiezu wurde bemerkt, daß damit der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen wird, dessen Partei er nicht ist, dessen Mangel er vielfach nicht zu erkennen und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermag; der Mangel entstammt nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liegt grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses. Diese Erwägungen sprechen dafür, das Risiko den Parteien des Deckungsverhältnisses, nicht aber dem Anweisungsempfänger aufzuerlegen (Canaris a.a.O., 802 f.); sie werden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als hinreichend angesehen, um den gutgläubigen Anweisungsempfänger, d.
h. jenen, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, für den also die Leistung der Bank als Leistung für den Anweisenden erscheinen mußte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen. Es wird vielmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland der Standpunkt vertreten, daß grundsätzlich der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer wirksamen Anweisung unmittelbar auf den Begünstigten der Anweisung durchgreifen kann (BGHZ 66, 362; Heimann
Troisen in BGB-RGRK[12], § 812 RZ 27; Canaris a.a.O., 807; derselbe in Großkommentar HGB[3] III/2, 686 Anm. 222), weil die Rechtsstellung des (vermeintlich) Anweisenden nicht unbillig geschmälert werden dürfe. Wollte man stets die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen als das gelten lassen, was sie aus der Sicht des Empfängers darstellt, nämlich eine Leistung des Anweisenden, wäre dieser benachteiligt, wenn er etwa ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit hatte (Larenz, Schuldrecht[12] II, 542). Im Interesse des Verkehrsschutzes wird aber anerkannt, daß der gutgläubige Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen zu schützen ist, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine - im Augenblick der Zahlung noch gültigeTroisen in BGB-RGRK[12], Paragraph 812, RZ 27; Canaris a.a.O., 807; derselbe in Großkommentar HGB[3] III/2, 686 Anmerkung 222), weil die Rechtsstellung des (vermeintlich) Anweisenden nicht unbillig geschmälert werden dürfe. Wollte man stets die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen als das gelten lassen, was sie aus der Sicht des Empfängers darstellt, nämlich eine Leistung des Anweisenden, wäre dieser benachteiligt, wenn er etwa ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit hatte (Larenz, Schuldrecht[12] römisch zwei, 542). Im Interesse des Verkehrsschutzes wird aber anerkannt, daß der gutgläubige Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen zu schützen ist, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine - im Augenblick der Zahlung noch gültige
Anweisung erteilt, und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. Dann verdient der Anweisungsempfänger auch gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen trotz Fehlens der Anweisung geschützt zu werden. Dieser kann die Zahlung dem (scheinbar) Anweisenden "kraft Rechtsscheins" als seine Leistung zurechnen und sich an ihn halten (Larenz a.a.O., 542 f.). Umstritten ist allerdings, ob der Fall des Widerrufs der Anweisung dem der von vornherein fehlenden Anweisung gleichzuhalten ist (Caemmerer, JZ 1962, 385, 387; Canaris, Großkommentar HGB[3] III/2, 688 Anm. 225). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht aber kein zureichender Grund. In diesem Sinne wird der Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch einer Bank geschützt, wenn der Anweisende die von ihm erteilte Anweisung der Bank gegenüber widerrufen, diese den Widerruf übersehen und den Begünstigten durch Übermittlung eines Durchschlags des Überweisungsauftrages verständigt hat, aber auch wenn der Anweisende einen von ihm ausgestellten und dem Empfänger übergebenen Scheck ohne Wissen des Empfängers sperren ließ, die Bank die Sperre übersah und den Scheck einlöste. In diesen Fällen hat der Anweisende einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen und muß daher die Auszahlung als seine Leistung gelten lassen; in einem solchen Fall kann sich die Bank nur an den Anweisenden halten, dem dann im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ein Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht (Larenz, a. a.O., 543; BGHZ 61, 289, 292). Auch für das österreichische Recht wird im Interesse des Vertrauens- und Verkehrsschutzes eine Einschränkung des Grundsatzes, daß bei Fehlen der Anweisung stets der (scheinbar) Angewiesene die irrtümlich erbrachte Leistung vom Begünstigten kondizieren kann (so anscheinend JBl. 1981, 324), geboten sein. Der Anweisungsempfänger kann schließlich im Vertrauen auf die erfolgte Zahlung Sicherungsmittel, z. B. einen Eigentumsvorbehalt, aufgegeben oder sonstige Dispositionen getroffen haben.Anweisung erteilt, und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. Dann verdient der Anweisungsempfänger auch gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen trotz Fehlens der Anweisung geschützt zu werden. Dieser kann die Zahlung dem (scheinbar) Anweisenden "kraft Rechtsscheins" als seine Leistung zurechnen und sich an ihn halten (Larenz a.a.O., 542 f.). Umstritten ist allerdings, ob der Fall des Widerrufs der Anweisung dem der von vornherein fehlenden Anweisung gleichzuhalten ist (Caemmerer, JZ 1962, 385, 387; Canaris, Großkommentar HGB[3] III/2, 688 Anmerkung 225). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht aber kein zureichender Grund. In diesem Sinne wird der Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch einer Bank geschützt, wenn der Anweisende die von ihm erteilte Anweisung der Bank gegenüber widerrufen, diese den Widerruf übersehen und den Begünstigten durch Übermittlung eines Durchschlags des Überweisungsauftrages verständigt hat, aber auch wenn der Anweisende einen von ihm ausgestellten und dem Empfänger übergebenen Scheck ohne Wissen des Empfängers sperren ließ, die Bank die Sperre übersah und den Scheck einlöste. In diesen Fällen hat der Anweisende einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen und muß daher die Auszahlung als seine Leistung gelten lassen; in einem solchen Fall kann sich die Bank nur an den Anweisenden halten, dem dann im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ein Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht (Larenz, a. a.O., 543; BGHZ 61, 289, 292). Auch für das österreichische Recht wird im Interesse des Vertrauens- und Verkehrsschutzes eine Einschränkung des Grundsatzes, daß bei Fehlen der Anweisung stets der (scheinbar) Angewiesene die irrtümlich erbrachte Leistung vom Begünstigten kondizieren kann (so anscheinend JBl. 1981, 324), geboten sein. Der Anweisungsempfänger kann schließlich im Vertrauen auf die erfolgte Zahlung Sicherungsmittel, z. B. einen Eigentumsvorbehalt, aufgegeben oder sonstige Dispositionen getroffen haben.
Im vorliegenden Fall kann aber von einem zu schützenden Vertrauen des Beklagten nicht gesprochen werden. Dem Beklagten war der Widerruf der Scheckzeichnung Franz Ks und damit dessen Absicht, seine auf den Scheck blanko gesetzte Unterschrift nicht gelten zu lassen, bekannt. Er wußte aber auch, daß deswegen mit seiner Gegenzeichnung des Schecks eine gültige Anweisung an die klagende Partei nicht geschaffen werden durfte und eine eventuelle Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung und damit irrtümlich erfolgte (vgl. BGHZ 66, 362, 365). Der Beklagte wußte darüber hinaus, daß der Sportklub R eine Forderung, die ihm gegen diesen allenfalls zustand, noch nicht leisten wollte, sodaß er auch nicht das Einverständnis des Kontoinhabers mit der von ihm getroffenen Disposition annehmen konnte (vgl. BGHZ 66, 372, 376). Aus der Sicht des Beklagten konnte die Zahlung der klagenden Partei nicht als eine dem Sportklub R zuzurechnende Leistung erscheinen; ein vom Kontoinhaber durch Ausstellung des Schecks geschaffener besonderer Vertrauenstatbestand, den nur er selbst als Zeichnungsberechtigter mit schaffen hätte können, lag nicht vor. Das Vertrauen des Verkehrs in die reibungslose Abwicklung des bargeldlosen Verkehrs hat dort seine Grenze, wo Zahlungen mit Wissen des Empfängers ohne wirksame Anweisung geleistet wurden (vgl. BGHZ 67, 75, 78; BGHZ 66, 362, 363). Der klagenden Partei steht demnach der Kondiktionsanspruch unabhängig davon zu, ob ein gültiges Valutaverhältnis besteht, sodaß es darauf, ob dem Beklagten ein Anspruch gegen den Sportklub R zusteht, nicht ankommt.Im vorliegenden Fall kann aber von einem zu schützenden Vertrauen des Beklagten nicht gesprochen werden. Dem Beklagten war der Widerruf der Scheckzeichnung Franz Ks und damit dessen Absicht, seine auf den Scheck blanko gesetzte Unterschrift nicht gelten zu lassen, bekannt. Er wußte aber auch, daß deswegen mit seiner Gegenzeichnung des Schecks eine gültige Anweisung an die klagende Partei nicht geschaffen werden durfte und eine eventuelle Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung und damit irrtümlich erfolgte vergleiche BGHZ 66, 362, 365). Der Beklagte wußte darüber hinaus, daß der Sportklub R eine Forderung, die ihm gegen diesen allenfalls zustand, noch nicht leisten wollte, sodaß er auch nicht das Einverständnis des Kontoinhabers mit der von ihm getroffenen Disposition annehmen konnte vergleiche BGHZ 66, 372, 376). Aus der Sicht des Beklagten konnte die Zahlung der klagenden Partei nicht als eine dem Sportklub R zuzurechnende Leistung erscheinen; ein vom Kontoinhaber durch Ausstellung des Schecks geschaffener besonderer Vertrauenstatbestand, den nur er selbst als Zeichnungsberechtigter mit schaffen hätte können, lag nicht vor. Das Vertrauen des Verkehrs in die reibungslose Abwicklung des bargeldlosen Verkehrs hat dort seine Grenze, wo Zahlungen mit Wissen des Empfängers ohne wirksame Anweisung geleistet wurden vergleiche BGHZ 67, 75, 78; BGHZ 66, 362, 363). Der klagenden Partei steht demnach der Kondiktionsanspruch unabhängig davon zu, ob ein gültiges Valutaverhältnis besteht, sodaß es darauf, ob dem Beklagten ein Anspruch gegen den Sportklub R zusteht, nicht ankommt.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.