Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei, die zur Errichtung, Erhaltung und Verwaltung des H-Weges gegrundet wurde, ist gemäß § 13 Abs. 4 GSLG eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Die von ihr erhobene Klage ist als Eigentumsfreiheitsklage iS des § 523 ABGB anzusehen. Da die klagende Partei Eigentümerin des H-Weges ist, bestehen gegen ihre aktive Klagslegitimation keine Bedenken.Die klagende Partei, die zur Errichtung, Erhaltung und Verwaltung des H-Weges gegrundet wurde, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GSLG eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Die von ihr erhobene Klage ist als Eigentumsfreiheitsklage iS des Paragraph 523, ABGB anzusehen. Da die klagende Partei Eigentümerin des H-Weges ist, bestehen gegen ihre aktive Klagslegitimation keine Bedenken.
Die Vorinstanzen verneinten die Berechtigung des Klagebegehrens, weil der genannte Güterweg als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße iS des § 40 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 zu qualifizieren sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. § 3 Abs. 1 GSLG 1970 bezeichnet als Bringungsanlagen iS dieses Gesetzes Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes dienen. Als Bringungsrecht ist gemäß § 1 Abs. 1 GSLG das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen, zu verstehen. Zu den Bringungsanlagen gehören gemäß § 3 Abs. 1 GSLG ua. nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) samt dem erforderlichen Zubehör. Das Gesetz selbst bezeichnet somit Güterwege als nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege. Auch im § 1 Abs. 3 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. 198, werden Güterwege als nichtöffentliche Wege bezeichnet. § 3 Abs. 4 GSLG erläutert, daß ein allgemeiner Verkehr so lange nicht gegeben ist, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt. Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist daher gemäß § 3 Abs. 4 GSLG, daß nur ein nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeter Bringungsweg geschaffen wird. Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 GSLG stellt dann klar, daß ein nicht auf den Anliegerverkehr beschränkter Weg kein Bringungsweg mehr sein kann. Solange also nur ein Güterweg gemäß den Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 besteht, liegt keine Öffnung für den allgemeinen Verkehr vor. Eine solche kann insbesondere nicht bloß durch unberechtigte Benützung des Bringungsweges herbeigeführt werden. Die Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972), LGBl. 119, finden hingegen auf öffentliche Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen Anwendung. § 1 Abs. 1 LStG 1972 enthält eine Aufzählung der öffentlichen Straßen iS dieses Gesetzes; die auf Grund der Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes errichteten Güterwege sind im Salzburger Landesstraßengesetz 1972 nicht erwähnt, obwohl unter der im Gesetz verwendeten Bezeichnung Straße auch Wege verstanden werden (§ 1 Abs. 2 LStG 1972), weil die den Vorschriften über das landwirtschaftliche Bringungsrecht unterliegenden Straßen grundsätzlich keine öffentlichen Straßen sind (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 17). Die Sonderstellung der Bringungswege wird auch dadurch unterstrichen, daß die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Zustand der Bringungswege nicht wie bei unter das Landesstraßengesetz fallenden Wegen der Straßenrechtsbehörde (§ 43 LStG 1972), sondern der Agrarbehörde obliegt (vgl. §§ 7 Abs. 2, 9, 11 Abs. 1 GSLG). Es sind daher alle Folgerungen, die die Vorinstanzen aus der Annahme, Güterwege seien Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr iS der Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, ableiteten, verfehlt. Insbesondere kommt es bei einem Güterweg nicht darauf an, ob für ihn, wie es bei anderen nichtöffentlichen Privatstraßen erforderlich wäre, der öffentliche Verkehr durch äußere Kennzeichen ausgeschlossen wurde (§ 40 Abs. 1 LStG 1972); bei einem Güterweg ergibt sich die Nichtöffentlichkeit vielmehr aus seinem Wesen. Auf eine mangelnde Kennzeichnung kann sich jedenfalls nicht die beklagte Partei als Bestandnehmerin eines Genossenschafters, die weiß oder wissen muß, daß es sich um einen Güterweg handelt, berufen.Die Vorinstanzen verneinten die Berechtigung des Klagebegehrens, weil der genannte Güterweg als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße iS des Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 zu qualifizieren sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 bezeichnet als Bringungsanlagen iS dieses Gesetzes Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes dienen. Als Bringungsrecht ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSLG das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen, zu verstehen. Zu den Bringungsanlagen gehören gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GSLG ua. nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) samt dem erforderlichen Zubehör. Das Gesetz selbst bezeichnet somit Güterwege als nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege. Auch im Paragraph eins, Absatz 3, Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 198, werden Güterwege als nichtöffentliche Wege bezeichnet. Paragraph 3, Absatz 4, GSLG erläutert, daß ein allgemeiner Verkehr so lange nicht gegeben ist, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt. Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GSLG, daß nur ein nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeter Bringungsweg geschaffen wird. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, GSLG stellt dann klar, daß ein nicht auf den Anliegerverkehr beschränkter Weg kein Bringungsweg mehr sein kann. Solange also nur ein Güterweg gemäß den Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 besteht, liegt keine Öffnung für den allgemeinen Verkehr vor. Eine solche kann insbesondere nicht bloß durch unberechtigte Benützung des Bringungsweges herbeigeführt werden. Die Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972), Landesgesetzblatt 119, finden hingegen auf öffentliche Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen Anwendung. Paragraph eins, Absatz eins, LStG 1972 enthält eine Aufzählung der öffentlichen Straßen iS dieses Gesetzes; die auf Grund der Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes errichteten Güterwege sind im Salzburger Landesstraßengesetz 1972 nicht erwähnt, obwohl unter der im Gesetz verwendeten Bezeichnung Straße auch Wege verstanden werden (Paragraph eins, Absatz 2, LStG 1972), weil die den Vorschriften über das landwirtschaftliche Bringungsrecht unterliegenden Straßen grundsätzlich keine öffentlichen Straßen sind (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 17). Die Sonderstellung der Bringungswege wird auch dadurch unterstrichen, daß die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Zustand der Bringungswege nicht wie bei unter das Landesstraßengesetz fallenden Wegen der Straßenrechtsbehörde (Paragraph 43, LStG 1972), sondern der Agrarbehörde obliegt vergleiche Paragraphen 7, Absatz 2, 9, 11, Absatz eins, GSLG). Es sind daher alle Folgerungen, die die Vorinstanzen aus der Annahme, Güterwege seien Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr iS der Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, ableiteten, verfehlt. Insbesondere kommt es bei einem Güterweg nicht darauf an, ob für ihn, wie es bei anderen nichtöffentlichen Privatstraßen erforderlich wäre, der öffentliche Verkehr durch äußere Kennzeichen ausgeschlossen wurde (Paragraph 40, Absatz eins, LStG 1972); bei einem Güterweg ergibt sich die Nichtöffentlichkeit vielmehr aus seinem Wesen. Auf eine mangelnde Kennzeichnung kann sich jedenfalls nicht die beklagte Partei als Bestandnehmerin eines Genossenschafters, die weiß oder wissen muß, daß es sich um einen Güterweg handelt, berufen.
Bringungsrechte stehen grundsätzlich dem Eigentümer desjenigen Grundstückes zu, zu dessen Gunsten das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Mit der Wendung "zugunsten von Grundstücken" (§ 1 Abs. 1 GSLG) soll zum Ausdruck gebracht werden, daß das Bringungsrecht der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks dienen soll und an diesem Grundstück haftet, dh. mit dessen Eigentum verbunden ist (sogenannte dingliche Wirkung des Bringungsrechtes; vgl. Walter - Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts 235). Berechtigt zur Benützung des Bringungsweges sind daher die Eigentümer jener Grundstücke, die zu einer Bringungsgemeinschaft zusammengeschlossen wurden. Welche Auswirkung die Verpachtung eines in eine Bringungsgemeinschaft einbezogenen Grundstückes hat, regelt weder das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 noch auch das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 ausdrücklich, doch entspricht es wohl dem Zweck der Regelung anzunehmen, daß das Bringungsrecht im Falle der Verpachtung der Liegenschaft durch den Pächter ausgeübt werden kann. Es darf aber dadurch der durch den Zweck bestimmte Inhalt des Rechtes, der Bewirtschaftung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstückes zu dienen, nicht verändert werden. Eine solche Änderung der Zweckbestimmung wäre aber durch die von der beklagten Partei für sich bzw. ihre Mitglieder und Gäste in Anspruch genommene Nutzung gegeben. Eine solche Nutzung wäre gemäß § 9 der Satzung nur mit Zustimmung der klagenden Partei zulässig. Daraus folgt aber die Berechtigung des gegen die beklagte Partei erhobenen Unterlassungsbegehrens (Punkt 1). Nach der Rechtsprechung kann bei der Eigentumsfreiheitsklage wegen eines Verhaltens Dritter Einwirkung auf diese begehrt werden (EvBl. 1982/93; MietSlg. 29 064; EvBl. 1959/1; EvBl. 1959/16; SZ 5/216), wenn nur dem Beklagten die Wahl der Mittel freisteht (EvBl. 1978/165; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 11 zu § 523). Demnach ist das Klagebegehren, soweit von der beklagten Partei bestimmte Maßnahmen zur Unterlassung der Benützung des Güterweges durch Mitglieder der beklagten Partei bzw. Besucher ihrer Veranstaltungen begehrt werden, nicht gerechtfertigt, wogegen dem Begehren im Punkt 2 Berechtigung zukommt. Das Feststellungsbegehren ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil aus der unbestrittenen Tatsache, daß die klagende Partei Eigentümerin der Güterweganlage ist, zwar folgt, daß ihr gegen unberechtigte Eingriffe in ihr Eigentum sämtliche Abwehrrechte des Eigentümers zustehen, aber ein Anspruch auf Feststellung einem Nichtmitglied gegenüber, in welcher Weise sie wahrgenommen werden können, nicht besteht.Bringungsrechte stehen grundsätzlich dem Eigentümer desjenigen Grundstückes zu, zu dessen Gunsten das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Mit der Wendung "zugunsten von Grundstücken" (Paragraph eins, Absatz eins, GSLG) soll zum Ausdruck gebracht werden, daß das Bringungsrecht der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks dienen soll und an diesem Grundstück haftet, dh. mit dessen Eigentum verbunden ist (sogenannte dingliche Wirkung des Bringungsrechtes; vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts 235). Berechtigt zur Benützung des Bringungsweges sind daher die Eigentümer jener Grundstücke, die zu einer Bringungsgemeinschaft zusammengeschlossen wurden. Welche Auswirkung die Verpachtung eines in eine Bringungsgemeinschaft einbezogenen Grundstückes hat, regelt weder das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 noch auch das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 ausdrücklich, doch entspricht es wohl dem Zweck der Regelung anzunehmen, daß das Bringungsrecht im Falle der Verpachtung der Liegenschaft durch den Pächter ausgeübt werden kann. Es darf aber dadurch der durch den Zweck bestimmte Inhalt des Rechtes, der Bewirtschaftung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstückes zu dienen, nicht verändert werden. Eine solche Änderung der Zweckbestimmung wäre aber durch die von der beklagten Partei für sich bzw. ihre Mitglieder und Gäste in Anspruch genommene Nutzung gegeben. Eine solche Nutzung wäre gemäß Paragraph 9, der Satzung nur mit Zustimmung der klagenden Partei zulässig. Daraus folgt aber die Berechtigung des gegen die beklagte Partei erhobenen Unterlassungsbegehrens (Punkt 1). Nach der Rechtsprechung kann bei der Eigentumsfreiheitsklage wegen eines Verhaltens Dritter Einwirkung auf diese begehrt werden (EvBl. 1982/93; MietSlg. 29 064; EvBl. 1959/1; EvBl. 1959/16; SZ 5/216), wenn nur dem Beklagten die Wahl der Mittel freisteht (EvBl. 1978/165; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 11 zu Paragraph 523,). Demnach ist das Klagebegehren, soweit von der beklagten Partei bestimmte Maßnahmen zur Unterlassung der Benützung des Güterweges durch Mitglieder der beklagten Partei bzw. Besucher ihrer Veranstaltungen begehrt werden, nicht gerechtfertigt, wogegen dem Begehren im Punkt 2 Berechtigung zukommt. Das Feststellungsbegehren ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil aus der unbestrittenen Tatsache, daß die klagende Partei Eigentümerin der Güterweganlage ist, zwar folgt, daß ihr gegen unberechtigte Eingriffe in ihr Eigentum sämtliche Abwehrrechte des Eigentümers zustehen, aber ein Anspruch auf Feststellung einem Nichtmitglied gegenüber, in welcher Weise sie wahrgenommen werden können, nicht besteht.