Rechtssatz RS0061069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061069
Entscheidungsdatum
30.11.1983
Rechtssatz
Mit der Wendung "zugunsten von Grundstücken" soll zum Ausdruck gebracht werden, daß das Bringungsrecht der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks dienen soll und an diesem Grundstück haftet, dh mit dessen Eigentum verbunden ist (sogenannte dingliche Wirkung des Bringungsrechtes). Im Fall der Verpachtung der Liegenschaft kann es durch den Pächter ausgeübt werden. Es darf aber dadurch der durch den Zweck bestimmte Inhalt des Rechtes, der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen bzw forstwirtschaftlichen Grundstückes zu dienen, nicht verändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061069
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00702_8300000_002