Die von den Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Benützungsentgelts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung sei zur Frage, ob einem Miteigentümer gegen jenen Teilhaber, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus gebraucht oder benutzt, ein Anspruch auf eine angemessene Benützungsentschädigung auch für die Vergangenheit gebühre, nicht einheitlich, gilt, was die bezogene Rechtsprechung betrifft, nur teilweise. Das Gericht zweiter Instanz zitierte die Entscheidungen MietSlg. 29.576, 30.151, JBl. 1983, 486 u.a. als jene, die diese Frage bejahen, und nennt MietSlg. 25.059/21 als jene Grundsatzentscheidung, auf die sich die vorgenannten Entscheidungen berufen. Es führt aber mit Recht selbst an, daß die zuletzt genannte Entscheidung einen anderen Sachverhalt trifft: Ihr lag - soweit von einem nicht im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden angemessenen Benützungsentgelt die Rede war - keine Auseinandersetzung zwischen Miteigentümern zugrunde, weil die dortige Erstantragsgegnerin nach dem Übergang ihres Hälfteanteils auf die dortige Zweitantragsgegnerin nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft, deren Benützung im außerstreitigen Verfahren geregelt werden sollte, war. Die Entscheidung MietSlg. 29.576, ferner die Entscheidungen SZ 39/165 sowie MietSlg. 33.576 können nicht als Belegstellen für die hier zur Beurteilung stehende Frage ins Treffen geführt werden, weil dort lediglich (vgl. hiezu auch SZ 51/183; SZ 46/82; nicht zuletzt auch die im nunmehrigen Verfahren ergangene Entscheidung 1 Ob 541-543/84) ausgesprochen wurde, daß Begehren auf Leistung eines Benützungsentgelts für die Vergangenheit nicht im Verfahren außer Streitsachen durchgesetzt werden können, sondern auf den Rechtsweg gehören. Damit war noch nicht gesagt, daß solche Ansprüche auch berechtigt waren. Die in MietSlg. 30.110 und 30.151 veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 754/78 betraf wieder einen besonders gelagerten Sachverhalt und ist einer für den vorliegenden Fall brauchbaren Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dort hatte der eine Miteigentümer den anderen, seine Ehegattin, aus der gemeinsamen Liegenschaft verdrängt; und die Ehegattin hatte eine Benützungsregelung nur nicht begehrt, weil sie erwartet hatte, daß der Ehemann seine Aufwendungen für die im Miteigentum stehende Liegenschaft nicht verrechnen werde. Allein die Entscheidung JBl. 1983, 486 = MietSlg. 34.171 spricht allgemein aus, daß der Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über die Quote hinaus benützt, auch für die Vergangenheit ein im Rechtsweg durchsetzbares Benützungsentgelt zu entrichten habe; diese Entscheidung enthält jedoch keine eigenständige Begründung, sondern beruft sich, ohne Prüfung, ob der belangte Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut teilweise ohne Rechtsgrund benützt, auf die Entscheidungen MietSlg. 25.059/21, 29.576, 30.151 und 33.576, die diese Ansicht jedoch, wie aufgezeigt wurde, nicht stützen können. Dagegen wird vom überwiegenden Teil der Rechtsprechung (MietSlg. 23.063, 24.067, 25.046, 31.139 u.a.) unter Berufung auf die Lehre (Klang in Klang 2 III 1093) und mit deren Billigung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 839; Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 4 zu § 1041) der Standpunkt vertreten, der Miteigentümer könne von dem anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung daher fordern, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als seiner Miteigentumsquote entsprach. Eine solche weitergehende Benützung sei aus der im Miteigentum wurzelnden Befugnis jedes Miteigentümers abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Es stehe zwar den anderen Miteigentümern frei, die bisherige Art der Nutzung im Wege einvernehmlicher Regelung oder durch Anrufung des Gerichts zu ändern, doch wirke eine solche Neugestaltung des Gebrauchs und der Nutzung als konstitutiver Akt bloß für die Zukunft. Ein Vergütungsanspruch für die Vergangenheit bestehe jedoch nicht. Ein Miteigentümer könne daher vom anderen nicht deshalb eine Vergütung verlangen, weil dieser in der Vergangenheit das gemeinschaftliche Gut zur Gänze oder über seinen Anteil hinaus benützt habe. Die Beklagten wenden den Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt für die Vergangenheit und damit einen auf dem Rechtsweg zu verfolgenden Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB als Gegenforderung zur Aufrechnung mit der eingeklagten Forderung ein, weil der Kläger das im Miteigentum der Streitteile stehende Grundstück samt Inventar zu seinem Nutzen verwende bzw. benütze, ohne sich auf vertragliche Beziehungen berufen zu können oder von einer Geschäftsführungsabsicht im Sinne der §§ 1035 ff. ABGB bestimmt zu sein. Der Verwendungsanspruch setzt voraus, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erfolgte, und muß verneint werden, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Vertrag oder im Gesetz findet (Rummel aaO Rdz 4 zu § 1041 ABGB; Stanzl in Klang 2 IV/1, 909; Ehrenzweig 2 II/1, 721). Der Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus (oder überhaupt allein) gebraucht oder benützt, handelt dabei aber nicht ohne zureichenden Rechtsgrund. Soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen wurde, kann der Miteigentümer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffnet, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit - wozu auch die gärtnerische Nutzung des Grundstückes gehört - kann der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist aber nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, so daß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke findet (JBl. 1980, 31 u.a.; Gamerith aaO Rdz 4 zu § 828 und Rdz 1 zu § 833; Klang aaO). Überläßt daher ein Miteigentümer - wie im vorliegenden Fall - dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft (aus welchem Grunde immer), so handelt dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht (Gamerith aaO; vgl. auch Apathy in JBl. 1977, 341). Will nun der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine schon zustandegekommene Benützungsregelung berufen könnte, steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch eine einvernehmliche Regelung bzw. - wenn eine solche nicht zu erzielen ist - durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Eine solche Neuordnung des Gebrauchs der gemeinsamen Sache wirkt als konstitutiver Akt jedoch nur für die Zukunft. Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schafft noch keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, weil erst die außergerichtliche Einigung der Miteigentümer oder die Entscheidung des Gerichts mit Wirkung ab Antragstellung die Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung herbeiführt (MietSlg. 24.067). Bezieht sich das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers auf die ganze Sache und findet es nur im Mitgebrauch der übrigen seine Schranke (Gamerith aaO Rdz 1 zu § 833), hat der Kläger selbst bei Benützung der gesamten Liegenschaft - er selbst bestreitet das - nicht ohne zureichenden Rechtsgrund gehandelt, weil Adolf W***, der Rechtsvorgänger der Beklagten, im fraglichen Zeitraum nicht auch einen seinem Anteil entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Gutes in Anspruch genommen hat. Dem steht auch § 833 ABGB nicht entgegen, weil sich die dort geregelten Verwaltungshandlungen von den Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber dadurch unterscheiden, daß sie Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse der Gemeinschaft sind oder wenigstens sein sollen (SZ 42/119; MietSlg. 25.046; Gamerith aaO Rdz 3 zu § 833). Die Beklagten gehen aber selbst davon aus, daß der Kläger bei der von ihnen behaupteten Benützung der Gesamtliegenschaft (einschließlich des Zubehörs) nur in seinem eigenen Interesse gehandelt hat.Die von den Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Benützungsentgelts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung sei zur Frage, ob einem Miteigentümer gegen jenen Teilhaber, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus gebraucht oder benutzt, ein Anspruch auf eine angemessene Benützungsentschädigung auch für die Vergangenheit gebühre, nicht einheitlich, gilt, was die bezogene Rechtsprechung betrifft, nur teilweise. Das Gericht zweiter Instanz zitierte die Entscheidungen MietSlg. 29.576, 30.151, JBl. 1983, 486 u.a. als jene, die diese Frage bejahen, und nennt MietSlg. 25.059/21 als jene Grundsatzentscheidung, auf die sich die vorgenannten Entscheidungen berufen. Es führt aber mit Recht selbst an, daß die zuletzt genannte Entscheidung einen anderen Sachverhalt trifft: Ihr lag - soweit von einem nicht im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden angemessenen Benützungsentgelt die Rede war - keine Auseinandersetzung zwischen Miteigentümern zugrunde, weil die dortige Erstantragsgegnerin nach dem Übergang ihres Hälfteanteils auf die dortige Zweitantragsgegnerin nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft, deren Benützung im außerstreitigen Verfahren geregelt werden sollte, war. Die Entscheidung MietSlg. 29.576, ferner die Entscheidungen SZ 39/165 sowie MietSlg. 33.576 können nicht als Belegstellen für die hier zur Beurteilung stehende Frage ins Treffen geführt werden, weil dort lediglich vergleiche hiezu auch SZ 51/183; SZ 46/82; nicht zuletzt auch die im nunmehrigen Verfahren ergangene Entscheidung 1 Ob 541-543/84) ausgesprochen wurde, daß Begehren auf Leistung eines Benützungsentgelts für die Vergangenheit nicht im Verfahren außer Streitsachen durchgesetzt werden können, sondern auf den Rechtsweg gehören. Damit war noch nicht gesagt, daß solche Ansprüche auch berechtigt waren. Die in MietSlg. 30.110 und 30.151 veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 754/78 betraf wieder einen besonders gelagerten Sachverhalt und ist einer für den vorliegenden Fall brauchbaren Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dort hatte der eine Miteigentümer den anderen, seine Ehegattin, aus der gemeinsamen Liegenschaft verdrängt; und die Ehegattin hatte eine Benützungsregelung nur nicht begehrt, weil sie erwartet hatte, daß der Ehemann seine Aufwendungen für die im Miteigentum stehende Liegenschaft nicht verrechnen werde. Allein die Entscheidung JBl. 1983, 486 = MietSlg. 34.171 spricht allgemein aus, daß der Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über die Quote hinaus benützt, auch für die Vergangenheit ein im Rechtsweg durchsetzbares Benützungsentgelt zu entrichten habe; diese Entscheidung enthält jedoch keine eigenständige Begründung, sondern beruft sich, ohne Prüfung, ob der belangte Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut teilweise ohne Rechtsgrund benützt, auf die Entscheidungen MietSlg. 25.059/21, 29.576, 30.151 und 33.576, die diese Ansicht jedoch, wie aufgezeigt wurde, nicht stützen können. Dagegen wird vom überwiegenden Teil der Rechtsprechung (MietSlg. 23.063, 24.067, 25.046, 31.139 u.a.) unter Berufung auf die Lehre (Klang in Klang 2 römisch drei 1093) und mit deren Billigung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 839,; Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 4 zu Paragraph 1041,) der Standpunkt vertreten, der Miteigentümer könne von dem anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung daher fordern, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als seiner Miteigentumsquote entsprach. Eine solche weitergehende Benützung sei aus der im Miteigentum wurzelnden Befugnis jedes Miteigentümers abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Es stehe zwar den anderen Miteigentümern frei, die bisherige Art der Nutzung im Wege einvernehmlicher Regelung oder durch Anrufung des Gerichts zu ändern, doch wirke eine solche Neugestaltung des Gebrauchs und der Nutzung als konstitutiver Akt bloß für die Zukunft. Ein Vergütungsanspruch für die Vergangenheit bestehe jedoch nicht. Ein Miteigentümer könne daher vom anderen nicht deshalb eine Vergütung verlangen, weil dieser in der Vergangenheit das gemeinschaftliche Gut zur Gänze oder über seinen Anteil hinaus benützt habe. Die Beklagten wenden den Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt für die Vergangenheit und damit einen auf dem Rechtsweg zu verfolgenden Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB als Gegenforderung zur Aufrechnung mit der eingeklagten Forderung ein, weil der Kläger das im Miteigentum der Streitteile stehende Grundstück samt Inventar zu seinem Nutzen verwende bzw. benütze, ohne sich auf vertragliche Beziehungen berufen zu können oder von einer Geschäftsführungsabsicht im Sinne der Paragraphen 1035, ff. ABGB bestimmt zu sein. Der Verwendungsanspruch setzt voraus, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erfolgte, und muß verneint werden, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Vertrag oder im Gesetz findet (Rummel aaO Rdz 4 zu Paragraph 1041, ABGB; Stanzl in Klang 2 IV/1, 909; Ehrenzweig 2 II/1, 721). Der Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus (oder überhaupt allein) gebraucht oder benützt, handelt dabei aber nicht ohne zureichenden Rechtsgrund. Soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen wurde, kann der Miteigentümer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffnet, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit - wozu auch die gärtnerische Nutzung des Grundstückes gehört - kann der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist aber nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, so daß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke findet (JBl. 1980, 31 u.a.; Gamerith aaO Rdz 4 zu Paragraph 828 und Rdz 1 zu Paragraph 833,; Klang aaO). Überläßt daher ein Miteigentümer - wie im vorliegenden Fall - dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft (aus welchem Grunde immer), so handelt dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht (Gamerith aaO; vergleiche auch Apathy in JBl. 1977, 341). Will nun der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine schon zustandegekommene Benützungsregelung berufen könnte, steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch eine einvernehmliche Regelung bzw. - wenn eine solche nicht zu erzielen ist - durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Eine solche Neuordnung des Gebrauchs der gemeinsamen Sache wirkt als konstitutiver Akt jedoch nur für die Zukunft. Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schafft noch keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, weil erst die außergerichtliche Einigung der Miteigentümer oder die Entscheidung des Gerichts mit Wirkung ab Antragstellung die Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung herbeiführt (MietSlg. 24.067). Bezieht sich das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers auf die ganze Sache und findet es nur im Mitgebrauch der übrigen seine Schranke (Gamerith aaO Rdz 1 zu Paragraph 833,), hat der Kläger selbst bei Benützung der gesamten Liegenschaft - er selbst bestreitet das - nicht ohne zureichenden Rechtsgrund gehandelt, weil Adolf W***, der Rechtsvorgänger der Beklagten, im fraglichen Zeitraum nicht auch einen seinem Anteil entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Gutes in Anspruch genommen hat. Dem steht auch Paragraph 833, ABGB nicht entgegen, weil sich die dort geregelten Verwaltungshandlungen von den Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber dadurch unterscheiden, daß sie Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse der Gemeinschaft sind oder wenigstens sein sollen (SZ 42/119; MietSlg. 25.046; Gamerith aaO Rdz 3 zu Paragraph 833,). Die Beklagten gehen aber selbst davon aus, daß der Kläger bei der von ihnen behaupteten Benützung der Gesamtliegenschaft (einschließlich des Zubehörs) nur in seinem eigenen Interesse gehandelt hat.
Solange es ein Miteigentümer unterläßt, eine auch seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt, weil er dabei nicht ohne zureichenden Rechtsgrund handelt. Das Gericht zweiter Instanz hat demnach zutreffend die noch strittige Gegenforderung der beklagten Parteien als nicht berechtigt erkannt. Daß Adolf W*** keine gerichtliche Benützungsregelung herbeiführte, weil der Kläger die auf diesen entfallenden Gesellschaftsschulden mitgetilgt habe und damit eine stillschweigende Benützungsvereinbarung zustande gekommen sei (vgl. MietSlg. 30.110), haben die Beklagten nicht behauptet; sie haben im Gegenteil vorgebracht, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.Solange es ein Miteigentümer unterläßt, eine auch seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt, weil er dabei nicht ohne zureichenden Rechtsgrund handelt. Das Gericht zweiter Instanz hat demnach zutreffend die noch strittige Gegenforderung der beklagten Parteien als nicht berechtigt erkannt. Daß Adolf W*** keine gerichtliche Benützungsregelung herbeiführte, weil der Kläger die auf diesen entfallenden Gesellschaftsschulden mitgetilgt habe und damit eine stillschweigende Benützungsvereinbarung zustande gekommen sei vergleiche MietSlg. 30.110), haben die Beklagten nicht behauptet; sie haben im Gegenteil vorgebracht, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.