Der Rekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist davon auszugehen, daß die Streitteile im Sinne des § 45 ABGB verlobt waren. Es ist zwar richtig, daß das Verlöbnis ein Vertrag ist, der auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen, sich zu ehelichen, zustandekommt (SZ 40/15; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 45;Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist davon auszugehen, daß die Streitteile im Sinne des Paragraph 45, ABGB verlobt waren. Es ist zwar richtig, daß das Verlöbnis ein Vertrag ist, der auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen, sich zu ehelichen, zustandekommt (SZ 40/15; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 45,;
Wentzel in Klang2 I/1, 45). Das Verlöbnis kommt aber formlos zustande; es kann auch im Sinne des § 863 ABGB durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden (SZ 42/94; Pichler aaO Rz 2;Wentzel in Klang2 I/1, 45). Das Verlöbnis kommt aber formlos zustande; es kann auch im Sinne des Paragraph 863, ABGB durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden (SZ 42/94; Pichler aaO Rz 2;
Wentzel aaO). Zur Gültigkeit des Verlöbnisses ist es keineswegs erforderlich, daß die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft bereits vorausbestimmt sind oder der Zeitpunkt der Eheschließung fixiert wurde (EvBl 1959/69; Pichler aaO). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hielt der Kläger in Gegenwart der Beklagten bei deren Vater um ihre Hand an. Dieser zeigte sich über die beabsichtigte Eheschließung erfreut und lud sogleich die Anwesenden zu einem Mahl ein. Die Beklagte widersprach der Erklärung des Klägers, sie ehelichen zu wollen, nicht. Sie erkundigte sich in der Folge beim Kläger, ob dieser seiner Mutter die Verlobung mitgeteilt habe, was der Kläger verneinte. Die Mutter des Klägers erhielt von der Verlobung erst Kenntnis durch eine Äußerung der Beklagten. Mit Überlegung aller Umstände bleibt daher kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln übrig, daß auch die Beklagte die Erklärung des Klägers, sie ehelichen zu wollen, annahm. Welche Rechtsfolgen ein bloß einseitiges Heiratsversprechen nach sich zöge (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 11 ff gegen Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 12 ff FN 3; Schwind, Eherecht2 6) kann daher dahingestellt bleiben.
Nach den getroffenen Feststellungen lagen Schenkungen im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe, das sind freigiebige, als endgültige geplante Vermögensvermehrungen eines Teiles ohne weitergehenden Zweck (Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1435) nur bei der Küchenlampe und dem Toilettenschrank vor. Selbst wenn der Kläger der Beklagten nicht die Geräte, sondern die Geldmittel zum Ankauf der Geräte geschenkt hätte, könnte er diese Beträge nach § 1247 ABGB nicht zurückverlangen. Der grundlose Rücktritt des Klägers vom Verlöbnis ist ihm als Verschulden, das den Widerruf der Schenkung hindert, anzulasten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1247;Nach den getroffenen Feststellungen lagen Schenkungen im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe, das sind freigiebige, als endgültige geplante Vermögensvermehrungen eines Teiles ohne weitergehenden Zweck (Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1435,) nur bei der Küchenlampe und dem Toilettenschrank vor. Selbst wenn der Kläger der Beklagten nicht die Geräte, sondern die Geldmittel zum Ankauf der Geräte geschenkt hätte, könnte er diese Beträge nach Paragraph 1247, ABGB nicht zurückverlangen. Der grundlose Rücktritt des Klägers vom Verlöbnis ist ihm als Verschulden, das den Widerruf der Schenkung hindert, anzulasten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1247,;
Faistenberger-Gschnitzer aaO 13; Ehrenzweig-Schwind aaO 15). Die restlichen Leistungen hat der Beklagte aber nicht bloß deshalb unentgeltlich gewidmet, weil er sich als verlobt fühlte;
ausschlaggebend war für ihn vielmehr der weitergehende Zweck, daß nach der beabsichtigten Eheschließung die Küchengeräte und die montierte Holzdecke im Rahmen der Wohngemeinschaft auch ihm zugutekommen sollten. Diese Widmung war der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt. In diesem Fall ist bei Zweckvereitlung die Bestimmung des § 1435 ABGB anzuwenden (SZ 43/16; EFSlg 13.763; Rummel, JBl 1978, 456; ders., ABGB, Rz 6 zu § 1435; Brauneder in Schwiman, ABGB, Rz 2 zu § 1247). Der Kläger brachte dazu vor, er habe der Beklagten den Betrag von S 28.500,-- als Darlehen gegeben, jedenfalls sei die Beklagte aber durch die Hingabe des Betrages von S 28.500,-- bereichert worden. Nach den in diesem Punkt nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gab der Kläger der Beklagten aber nur Geldbeträge von S 4.000,-- mit der Widmung, eine Holzdecke zu kaufen und montieren zu lassen. Die Küchengeräte kaufte der Kläger hingegen ohne Beisein der Beklagten im eigenen Namen und bezahlte sie mit eigenen Mitteln. Eine Behauptung, er hätte der Beklagten das Eigentum an diesen Gegenständen übertragen, stellte er nicht auf. Ein solcher Sachverhalt wurde auch nicht festgestellt. Der Kläger begehrt nur die Rückzahlung eines der Beklagten hingegebenen Geldbetrages. Einen Geldbetrag übergab er der Beklagten für die Anschaffung der Küchengeräte aber nicht. Ob der Kläger kraft seines Eigentums einen Anspruch auf Herausgabe der Küchengeräte hätte, braucht dann nicht beurteilt zu werden.ausschlaggebend war für ihn vielmehr der weitergehende Zweck, daß nach der beabsichtigten Eheschließung die Küchengeräte und die montierte Holzdecke im Rahmen der Wohngemeinschaft auch ihm zugutekommen sollten. Diese Widmung war der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt. In diesem Fall ist bei Zweckvereitlung die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB anzuwenden (SZ 43/16; EFSlg 13.763; Rummel, JBl 1978, 456; ders., ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1435,; Brauneder in Schwiman, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1247,). Der Kläger brachte dazu vor, er habe der Beklagten den Betrag von S 28.500,-- als Darlehen gegeben, jedenfalls sei die Beklagte aber durch die Hingabe des Betrages von S 28.500,-- bereichert worden. Nach den in diesem Punkt nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gab der Kläger der Beklagten aber nur Geldbeträge von S 4.000,-- mit der Widmung, eine Holzdecke zu kaufen und montieren zu lassen. Die Küchengeräte kaufte der Kläger hingegen ohne Beisein der Beklagten im eigenen Namen und bezahlte sie mit eigenen Mitteln. Eine Behauptung, er hätte der Beklagten das Eigentum an diesen Gegenständen übertragen, stellte er nicht auf. Ein solcher Sachverhalt wurde auch nicht festgestellt. Der Kläger begehrt nur die Rückzahlung eines der Beklagten hingegebenen Geldbetrages. Einen Geldbetrag übergab er der Beklagten für die Anschaffung der Küchengeräte aber nicht. Ob der Kläger kraft seines Eigentums einen Anspruch auf Herausgabe der Küchengeräte hätte, braucht dann nicht beurteilt zu werden.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, soweit der Kläger die Rückgabe des von ihm der Beklagten übergebenen Betrages von S 4.000,-- für die Anschaffung der Holzverkleidung und deren Montage begehrt. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß der im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch in seinem § 815 ausdrücklich normierte Grundsatz, ein Bereicherungsanspruch werde versagt, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert, auch für den österreichischen Rechtsbereich Gültigkeit hat (EFSlg 46.137, SZ 55/70; SZ 48/59; SZ 48/9; MietSlg 24.205; SZ 43/16 ua, zuletzt 8 Ob 617/88). Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig (vgl. Lieb in Münchener Kommentar2 Rz 4 zu § 815; Thomas in Palandt47 878; Soergel-Mühl11 Rz 4 zu § 815). Die Beklagte brachte dazu in erster Instanz nur vor, der Kläger habe das Verlöbnis völlig grundlos aufgelöst. Dies wurde auch festgestellt. Eine Zweckvereitlung wider Treu und Glauben liegt aber entgegen der Rechtsansicht des Rekurses nicht schon darin, daß eine Seite grundlos ein Verlöbnis auflöste; die Verpflichtungswirkung des Verlöbnisses reicht nicht so weit (Rummel, JBl 1978, 456, ders., ABGB, Rz 6 zu § 1435; vgl. Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 1435; BGHZ 45, 258, 265 f; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts3 87 FN 6; Wacke in Münchener Kommentar2 Rz 6 zu § 1301 BGB). Ein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem der Schluß gezogen werden könnte, daß die Auflösung des Verlöbnisses durch den Beklagten nicht nur grundlos, sondern darüber hinaus auch wider Treu und Glauben erfolgt wäre, wurde von der Beklagten nicht erstattet. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des Geldbetrages von S 4.000,-- verpflichtet.Anders stellt sich die Rechtslage dar, soweit der Kläger die Rückgabe des von ihm der Beklagten übergebenen Betrages von S 4.000,-- für die Anschaffung der Holzverkleidung und deren Montage begehrt. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß der im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch in seinem Paragraph 815, ausdrücklich normierte Grundsatz, ein Bereicherungsanspruch werde versagt, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert, auch für den österreichischen Rechtsbereich Gültigkeit hat (EFSlg 46.137, SZ 55/70; SZ 48/59; SZ 48/9; MietSlg 24.205; SZ 43/16 ua, zuletzt 8 Ob 617/88). Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig vergleiche Lieb in Münchener Kommentar2 Rz 4 zu Paragraph 815,; Thomas in Palandt47 878; Soergel-Mühl11 Rz 4 zu Paragraph 815,). Die Beklagte brachte dazu in erster Instanz nur vor, der Kläger habe das Verlöbnis völlig grundlos aufgelöst. Dies wurde auch festgestellt. Eine Zweckvereitlung wider Treu und Glauben liegt aber entgegen der Rechtsansicht des Rekurses nicht schon darin, daß eine Seite grundlos ein Verlöbnis auflöste; die Verpflichtungswirkung des Verlöbnisses reicht nicht so weit (Rummel, JBl 1978, 456, ders., ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1435,; vergleiche Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1435,; BGHZ 45, 258, 265 f; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts3 87 FN 6; Wacke in Münchener Kommentar2 Rz 6 zu Paragraph 1301, BGB). Ein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem der Schluß gezogen werden könnte, daß die Auflösung des Verlöbnisses durch den Beklagten nicht nur grundlos, sondern darüber hinaus auch wider Treu und Glauben erfolgt wäre, wurde von der Beklagten nicht erstattet. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des Geldbetrages von S 4.000,-- verpflichtet.
Da die Rechtssache spruchreif ist, ist dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 4.000,-- samt Anhang stattzugeben, das Mehrbegehren aber abzuweisen ist. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs 1 bzw. §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger ist nur mit rund 14 % seines Begehrens durchgedrungen. Er hat daher der Beklagten 72 % der Prozeßkosten und 86 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen.Da die Rechtssache spruchreif ist, ist dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 4.000,-- samt Anhang stattzugeben, das Mehrbegehren aber abzuweisen ist. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Kläger ist nur mit rund 14 % seines Begehrens durchgedrungen. Er hat daher der Beklagten 72 % der Prozeßkosten und 86 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen.