Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte ist der Sohn und die Zweitbeklagte die Witwe des am 21.Oktober 1974 verstorbenen Ing.Ernst K***. Dieser war der einzige persönlich haftende Gesellschafter der "Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG". Sein Nachlaßvermögen wurde den beiden Beklagten und einer Tochter des Erblassers auf Grund der aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen unbedingten Erbserklärungen am 3. November 1983 rechtskräftig eingeantwortet. Am 6.Dezember 1974 hatten die Erben vor dem Gerichtskommissär folgende Erklärung abgegeben: "Die Erben haben noch nicht vereinbart, wie sie den Gesellschaftsanteil des Erblassers übernehmen werden und in welcher Form sie in die Gesellschaft eintreten werden. Es ist jedoch dringend notwendig, daß für die Dauer der Verlassenschaft ein Vertreter der Gesellschaft bestimmt wird. Die Erben übertragen nun für die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung dem Horst Ernst K*** die Rechte und Pflichten eines persönlich haftenden Gesellschafters." Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgte hierauf mit Zustimmung der eingetragenen Kommanditistin Luise P*** im Handelsregister die Eintragung, daß für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens Horst Ernst K***, also der Erstbeklagte, zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Im Jahre 1977 hatte die klagende Partei der Firma Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000,-- eingeräumt, wobei die Verlassenschaft und die Zweitbeklagte zur Sicherstellung Liegenschaften verpfändeten. Dieser Kreditvertrag wurde verlaßgerichtlich genehmigt. Zufolge Überschreitung des Kreditrahmens haftete am 31.Juni 1985 ein Saldobetrag von S 23,388.086,49 aus.
Die klagende Partei beantragt die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von (Klagseinschränkung ON 3, 4) S 9,999.088,56 s.A. aus folgenden Gründen: Die Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG habe im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 6 Ob 535/78 gemäß Art 7 Nr. 17 EVHGB iVm § 161 Abs 2 HGB bis zur Einantwortung zwischen der Kommanditistin und der Verlassenschaft als Komplementärin fortbestanden (Punkt 2 der Klage). Aus § 139 Abs 1 HGB in Zusammenhalt mit § 161 Abs 2 HGB folge, daß die Kommanditgesellschaft bis zur Einantwortung mit der Verlassenschaft und sodann mit den Erben als Komplementären fortbestehe. Für die vom Erstbeklagten als Vertreter der Verlassenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten hafte daher bis zur Einantwortung gemäß den §§ 128 und 161 Abs 2 HGB die Verlassenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft und nach der Einantwortung hafteten die eingeantworteten Erben. Gegen die Kommanditgesellschaft sei aus dem gegenständlichen Kreditverhältnis ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag vom 25.Mai 1981 über S 11,364.506,-- und ein rechtskräftiges Versäumungsurteil vom 25. Jänner 1983 über S 8,200.036,42 s.A. ergangen.Die klagende Partei beantragt die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von (Klagseinschränkung ON 3, 4) S 9,999.088,56 s.A. aus folgenden Gründen: Die Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG habe im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 6 Ob 535/78 gemäß Artikel 7, Nr. 17 EVHGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB bis zur Einantwortung zwischen der Kommanditistin und der Verlassenschaft als Komplementärin fortbestanden (Punkt 2 der Klage). Aus Paragraph 139, Absatz eins, HGB in Zusammenhalt mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB folge, daß die Kommanditgesellschaft bis zur Einantwortung mit der Verlassenschaft und sodann mit den Erben als Komplementären fortbestehe. Für die vom Erstbeklagten als Vertreter der Verlassenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten hafte daher bis zur Einantwortung gemäß den Paragraphen 128 und 161 Absatz 2, HGB die Verlassenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft und nach der Einantwortung hafteten die eingeantworteten Erben. Gegen die Kommanditgesellschaft sei aus dem gegenständlichen Kreditverhältnis ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag vom 25.Mai 1981 über S 11,364.506,-- und ein rechtskräftiges Versäumungsurteil vom 25. Jänner 1983 über S 8,200.036,42 s.A. ergangen.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Unter Punkt B der Klagebeantwortung führten sie aus, Punkt 2 der Klage treffe im wesentlichen den Sachverhalt und auch die aus der das Vorverfahren betreffenden Entscheidung 8 Ob 600/86 entnommenen Rechtsausführungen seien zutreffend. Hinzuzufügen sei jedoch, daß der Erstbeklagte als Vertreter der Verlassenschaft diese als Komplementärin der Kommanditgesellschaft nur im abhandlungsgerichtlich genehmigten Rahmen von S 6,000.000,-- habe verpflichten können. Da dieser Betrag bereits zurückgezahlt worden sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verwies auf den rechtskräftig festgestellten Bestand der Forderung der klagenden Partei in der Höhe von S 19,654.542,42 s.A. gegen die Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG. Diese Forderung sei aus der Kreditgewährung in der Zeit zwischen Eintragung des Erstbeklagten als Vertreter der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister und der Einantwortung der Verlassenschaft nach Ing. Ernst K*** hervorgegangen und die beiden Beklagten hafteten für diese Judikatschuld solidarisch als Erben. Die Haftung der Verlassenschaft für die von Horst Ernst K*** als Vertreter der Kommanditgesellschaft eingegangene Kreditforderung der klagenden Partei ergebe sich aus den §§ 139 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB. Für die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, wozu auch solche aus der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses zählten, hafteten die beiden Beklagten als eingeantwortete Erben nach den §§ 801 und 820 ABGB. Einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung der Darlehensaufnahme zum Weiterbetrieb des erblasserischen Unternehmens habe es nicht bedurft. Das Berufungsgericht hielt weder die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge und Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch ihre Rechtsrüge für gerechtfertigt. Die klagende Partei habe unter Punkt 2 der Klage in unmißverständlicher Weise unter Anführung des Artikels 7 Nr. 17 EVHGB, welcher in der Bestimmung des § 139 HGB enthalten sei, sowie des § 161 Abs 2 HGB behauptet, daß im Gesellschaftsvertrag der Firma Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG eine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 139 Abs 1 HGB enthalten sei. Dieses Vorbringen und die daraus abgeleiteten Darlegungen hätten die beiden Beklagten in der Klagebeantwortung ausdrücklich als richtig und zutreffend bezeichnet und dem Klagebegehren lediglich entgegengehalten, sie hätten nur das abhandlungsgerichtlich genehmigte Darlehen von S 6,000.000,-- zu vertreten und dieses sei bereits zurückgezahlt. In ihrem Schriftsatz ON 5 AS 21 hätten die beiden Beklagten auch selbst ausgeführt, daß nach dem Tode des Ing. K*** dessen Verlassenschaft die einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Die erstgerichtliche Feststellung, die Beklagten hätten am 6.Dezember 1974 vor dem Gerichtskommissär vorgebracht, noch keine Vereinbarung über die Übernahme des Gesellschaftsanteiles des Erblassers und die Form ihres Eintrittes in die Gesellschaft getroffen zu haben und für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens dem Horst Ernst K*** die Rechte und Pflichten eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übertragen, sei im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben. Im Hinblick auf dieses beiderseitige Vorbringen der Streitteile sei das Erstgericht daher entgegen den Berufungsausführungen zutreffend davon ausgegangen, daß im Gesellschaftsvertrag der Firma Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG eine Nachfolgeklausel im Sinne des § 139 Abs 1 HGB enthalten sei, wonach die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werde. Bestätigt werde dies durch den vom Erstgericht zu Beweiszwecken vorgetragenen Inhalt des Verlassenschaftsaktes, in welchem die beiden Beklagten ausdrücklich auf das Vorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung im Sinne des § 139 Abs 1 HGB hingewiesen hätten und welche Tatsache in der Abhandlungsniederschrift AS 142, 165 festgehalten worden sei. Demgemäß habe das Erstgericht zu Recht das Zugeständnis des Bestehens einer derartigen Vertragsbestimmung durch die Beklagten unterstellt und von einer Beweisaufnahme und ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellungen abgesehen. Somit liege insoweit weder ein Verfahrens- noch ein Feststellungsmangel vor. Ein Rechtsirrtum des Erstgerichtes in anderer Richtung werde von den Berufungswerbern gar nicht behauptet, sodaß es genüge, auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung zu verweisen.Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Unter Punkt B der Klagebeantwortung führten sie aus, Punkt 2 der Klage treffe im wesentlichen den Sachverhalt und auch die aus der das Vorverfahren betreffenden Entscheidung 8 Ob 600/86 entnommenen Rechtsausführungen seien zutreffend. Hinzuzufügen sei jedoch, daß der Erstbeklagte als Vertreter der Verlassenschaft diese als Komplementärin der Kommanditgesellschaft nur im abhandlungsgerichtlich genehmigten Rahmen von S 6,000.000,-- habe verpflichten können. Da dieser Betrag bereits zurückgezahlt worden sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verwies auf den rechtskräftig festgestellten Bestand der Forderung der klagenden Partei in der Höhe von S 19,654.542,42 s.A. gegen die Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG. Diese Forderung sei aus der Kreditgewährung in der Zeit zwischen Eintragung des Erstbeklagten als Vertreter der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister und der Einantwortung der Verlassenschaft nach Ing. Ernst K*** hervorgegangen und die beiden Beklagten hafteten für diese Judikatschuld solidarisch als Erben. Die Haftung der Verlassenschaft für die von Horst Ernst K*** als Vertreter der Kommanditgesellschaft eingegangene Kreditforderung der klagenden Partei ergebe sich aus den Paragraphen 139, Absatz eins und 161 Absatz 2, HGB. Für die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, wozu auch solche aus der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses zählten, hafteten die beiden Beklagten als eingeantwortete Erben nach den Paragraphen 801 und 820 ABGB. Einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung der Darlehensaufnahme zum Weiterbetrieb des erblasserischen Unternehmens habe es nicht bedurft. Das Berufungsgericht hielt weder die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge und Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch ihre Rechtsrüge für gerechtfertigt. Die klagende Partei habe unter Punkt 2 der Klage in unmißverständlicher Weise unter Anführung des Artikels 7 Nr. 17 EVHGB, welcher in der Bestimmung des Paragraph 139, HGB enthalten sei, sowie des Paragraph 161, Absatz 2, HGB behauptet, daß im Gesellschaftsvertrag der Firma Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG eine Fortsetzungsklausel im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, HGB enthalten sei. Dieses Vorbringen und die daraus abgeleiteten Darlegungen hätten die beiden Beklagten in der Klagebeantwortung ausdrücklich als richtig und zutreffend bezeichnet und dem Klagebegehren lediglich entgegengehalten, sie hätten nur das abhandlungsgerichtlich genehmigte Darlehen von S 6,000.000,-- zu vertreten und dieses sei bereits zurückgezahlt. In ihrem Schriftsatz ON 5 AS 21 hätten die beiden Beklagten auch selbst ausgeführt, daß nach dem Tode des Ing. K*** dessen Verlassenschaft die einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Die erstgerichtliche Feststellung, die Beklagten hätten am 6.Dezember 1974 vor dem Gerichtskommissär vorgebracht, noch keine Vereinbarung über die Übernahme des Gesellschaftsanteiles des Erblassers und die Form ihres Eintrittes in die Gesellschaft getroffen zu haben und für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens dem Horst Ernst K*** die Rechte und Pflichten eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übertragen, sei im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben. Im Hinblick auf dieses beiderseitige Vorbringen der Streitteile sei das Erstgericht daher entgegen den Berufungsausführungen zutreffend davon ausgegangen, daß im Gesellschaftsvertrag der Firma Autodienst Innsbruck - West Ing. K*** KG eine Nachfolgeklausel im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, HGB enthalten sei, wonach die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werde. Bestätigt werde dies durch den vom Erstgericht zu Beweiszwecken vorgetragenen Inhalt des Verlassenschaftsaktes, in welchem die beiden Beklagten ausdrücklich auf das Vorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, HGB hingewiesen hätten und welche Tatsache in der Abhandlungsniederschrift AS 142, 165 festgehalten worden sei. Demgemäß habe das Erstgericht zu Recht das Zugeständnis des Bestehens einer derartigen Vertragsbestimmung durch die Beklagten unterstellt und von einer Beweisaufnahme und ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellungen abgesehen. Somit liege insoweit weder ein Verfahrens- noch ein Feststellungsmangel vor. Ein Rechtsirrtum des Erstgerichtes in anderer Richtung werde von den Berufungswerbern gar nicht behauptet, sodaß es genüge, auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhoben die Beklagten eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhoben die Beklagten eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.