Rechtssatz RS0061867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061867
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
1.) Wird ein Gesellschafter einer OHG bei seinem Tode von drei Miterben beerbt und steht nach dem Gesellschaftsvertrag jedem dieser drei Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der OHG.
2.) Ist dagegen in einem solchen Fall nur einem bestimmten Miterben der Eintritt in die Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag gestattet, so wird dieser mit dem ihm zugefallenen Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers Gesellschafter, während die beiden übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft in Höhe eines Zwei - Drittel - Anteils des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers erhalten.
3.) Der Abfindungsanspruch der beiden als Gesellschafter nicht zugelassenen Miterben kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter regelmäßig verpflichtet, durch den Vertrag unter Lebenden dem eingetretenen Miterben - Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil in dem Umfang einzuräumen, wie ihn der Verstorbene bei seinen Lebzeiten gehabt hat, während der eingetragene Miterben - Gesellschafter dann seinen übrigen Miterben zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet ist.
BGH vom 22.11.1956, II ZR 222/55; Veröff: JZ 1957,220 (mit Anmerkung von Hueck) = NJW 1957,180BGH vom 22.11.1956, römisch zwei ZR 222/55; Veröff: JZ 1957,220 (mit Anmerkung von Hueck) = NJW 1957,180
Entscheidungstexte
- 8 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 617/88
nur: 1.) Wird ein Gesellschafter einer OHG bei seinem Tode von drei Miterben beerbt und steht nach dem Gesellschaftsvertrag jedem dieser drei Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der OHG. (T1) Beisatz: Die Erben treten mit der Einantwortung entsprechend ihren Erbquoten in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein. (T2) Veröff: RdW 1989,129 = GesRZ 1989,101 = RZ 1989/25 S 82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061867
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0080OB00617_8800000_002