Rechtssatz RS0061841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061841
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
Wenn der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Komplementärs festlegt, so treten diese mit der Einantwortung der Verlassenschaft automatisch - entsprechend ihren Erbquoten - in die Rechtsstellung persönlich haftender Gesellschafter ein, ohne daß es irgendeiner Handlung ihrerseits bedürfte; es wäre selbst ihre Weigerung, diese Rechtsstellung anzutreten, bedeutungslos. Auch das Unterbleiben der Eintragung dieses Vorganges im Handelsregister hat auf diese Rechtslage - abgesehen von den Wirkungen nach § 15 Abs 1 HGB - keinen Einfluß.Wenn der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Komplementärs festlegt, so treten diese mit der Einantwortung der Verlassenschaft automatisch - entsprechend ihren Erbquoten - in die Rechtsstellung persönlich haftender Gesellschafter ein, ohne daß es irgendeiner Handlung ihrerseits bedürfte; es wäre selbst ihre Weigerung, diese Rechtsstellung anzutreten, bedeutungslos. Auch das Unterbleiben der Eintragung dieses Vorganges im Handelsregister hat auf diese Rechtslage - abgesehen von den Wirkungen nach Paragraph 15, Absatz eins, HGB - keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 617/88
Veröff: RdW 1989,129 = GesRZ 1989,101 = RZ 1989/25 S 82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061841
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0080OB00617_8800000_001